15670926BRE00

1567, September 26

Bremen

Instruction for Tyleman Zerneman, who is sent by the Bremen city council to the king of Denmark to ask for reduction of the tolls to be paid for harbours in Iceland because of the bad fish catches of the last year, and licenses for the harbours Bodenstede, Stappe, Kummerwage, and Ostforde, and for reduction of the Sound toll on behalf of the city's Bergen merchants.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B1

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Four bifolios

21,5x30cm

Paper

Outer bifolio ripped in two.

Modern foliation in pencil 29-36.

Draft

High German

Note on the back: Instructio in sache der Ißlandt und Bergerfahrer ad Regem Daniae etc. 26 septembris anno etc. 67.

15670926BRE00SAB0

B2

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Three bifolios

21x31,5cm

Paper

Severe water damage, paper very worn, text partly faded.

Modern foliation in pencil 37-42.

Very quickly written, many corrections.

Draft

High German

15670926BRE00SAB1

Diplomatarium Islandicum 15:13

1. Badenstett und Stappe ummlangest desulvigen.
2. Kummerwage, van dat Reff und de Wyck bis Flatey.
3. Biß Oestfordt van der Horneforde bis an Wepenforde.1

Instruction, waß dem ehrbahren und wolgelahrten Tylemanno Zernemanne, bey der kun. maytt. zu Dannemargk, unserm gst. hern oder derselbe furtrefflichenn hochweisen rehten an statt und von wegen deß ehrbarn und wolweisen rahtß der statt Bremem[!] zuwerben auf erlegett unnd befohlenn.

Anfenglich soll unser gesandter nach gebuerlicher dancksagung gnedigst unnd gunstliglich verstatteter audientz und undtertenigster erpietung unseren gantzwilligenn geflissenen diensten, sambte wunschung friedtlicher regierung, kuniglichenn wolstandtß unnd glucklichenn siegß widder derselben widderwertigenn unnd feinden ihrer kun. maytt. oder aber derselbenn verordenten rehten undterthenigst vermeldenn.

Wie daß ihre kun. maytt. sich noch ungezweiffeltt gnedigst zuberichten habenn, welcher gestaldt wyr durch unsere abgesandtenn bey ihrer kun. maytt. nechstverschienenn 66ten jahreß, vonn wegen etzlicher havenn in ihrer kun. maytt. kunningreich und insulen Ißlandt belegenn (so die unsere anfangß mitt grosser ihreß leibß und guhtß gefahr auffgesiegeltt, und nuhn eine fast geraume zeitt und von 70 und mehr jahrenn here, mitt ihrer kauffmanß wahrenn, zu undterhaltung ihren kun. maytt. undterthanenn versehen, besucht und besiegeltt, nuhn aber von denen vann Hamburgk auch anderen ihrer kun. maytt. verwanten, an denselbenn uber alle zuversichtt beeindrechtigett) undterthenigste ansuchung thun lassenn, domitt die unsere bey solchen havenn, gegen entrichtung gewohnlichenn zollennß gnedigst gelassenn, oder aber, da ihre kun. maytt. je entschlossenn in deme einiche verenderung fur zunehmen, daß sie auff den fall, fur jemanden zu denselbenn, umb die billige gebuer, dessen sie außkummenß hettenn, gnedigst verstattett werdenn muchtenn.

Worauff ihre kun. maytt. sich dohmaln dohin gnedigst erklerett, da die unsere von solchen haven daß jenige thun und entrichten wolten, waß andere davor zuthun sich erbiettenn, daß sie alle deweill bey denselbenn fur jedermeniglich gelassen unnd geschutztt werden soltenn, dessen wyr dann gegen ihre kun. maytt. unß undterthenigst thun bedanckenn.

Darauß dann soviell ferner erfolgett, daß die unsere gegen ihre kun. maytt. sich ein gelassenn und verpflichtett, vonn den zweien havenn Kummerwage und Bodenstett, ihrer kun. maytt. befelichabernn in Ißlandt, etzliche victualienn, alß nemblich zwey last mehleß, zwei last biereß, eine last brodtß, eine tunne weiß saltz, eine tunne essigß, und dan zu funftzig pferden huffeisenn zuentrichtenn und zuuberlieferen, deme sie auch also undtertheniglich nach kummenn.

Dieweill aber dieß verschienen jahr der fisch in Ißlandt an etzlichenn orteren verdurben gewesenn, und derhalber mehrer theilß den unsenn auff gantz keinenn verdienste sondern ihrer grossen schaden und nachteill gesiegelt.

Daß demnach den unsernn tzum hochstenn beschwerlich fur feltt zu solchen ihren schaden, dessenn sie zu mehr alß einer zeidt sich befahrenn mussenn, so eine grosse steur vonn obgedachtenn zween haven hinfuro zuentrichtenn, daher sie dan unß dienstlich angelangett und gebettenn, ihre kun. maytt umb gnedigste milterung derselbenn, undterthenigst zubeschickenn.

Wan dan die wahre, so zu undterhaltung ihrer kun. maytt. undterthanenn, von den unserenn auff bemelte insulen jerlich an mehll, bier und anderenn kauffmanß wahre gebracht werden, zu hohem preise, bevorab in dieser geschwindenn teurung sich erstreckenn, daher auch derer viele sich in nicht geringe schuldt und beschwerung gesetztt, ahne daß die unsere solche havenn auff unsegliche gefahr ihreß leibß und guhtß, anfangtß auff gesiegelt. Und die stat Bremenn gegen ihrer kun. maytt. und derselben hochloblichsten vorfahrenn am reich dermassenn (ohne ruhm zumeldenn) sich treulich woll verhaltenn, daß derselbenn einwohner mitt besondernn privilegienn unnd freiheitenn fur anderen der umbliegendenn anse stetten, in ihrer kun. maytt. landen unnd kuningreichenn gnedigst versehen und begnadett desßen wyr dann unß gleichßfalß gegenn ihrer kun. maytt. billig zum hochstenn undterthenigst thun bedancken. Auch daß undterthenigstenn erbietennß sein, gegen ihre kun. maytt. unnd derselbenn landenn unnd kuningreichen in gleicher treu unß hinfuro nachbarlich und danckbahrlich zuerzeigen daß unserß undterthenigsten verheffenß sich niemandt derwegen uber unß zubeschwerenn haben soll, in undterthenigster hoffnung unnd zuversichtt stehen. ihre kun. maytt. auch unß und den unserenn, derenn fruchtbarliche niessung widderumb gnedigst werden empfindenn, und die unßere auß ihrer kun. maytt. insulenn und kuningreichenn nichtt allerding (wie die von Hamburck unfreundtlicher unnachbarlicher weise sich biß doher undterfangenn und also dye unsere auß allenn havenn in Ißlandt, die sie doch, wie gemeltt, auff besorchliche wachnuß leibß unnd guhtß anfangß auffgesiegeltt verdrungen, so daß ihnen nuhnmehr nicht dan die haven Bodenstede, Kummerwage, Orback und Ostfiorde zu ihrer segelation und nahrung obereintzig sein) verstossen lassenn, sondernn sie viele mehr auß angeborner kuninglichere guete und miltigkheidt bey ublicher sigilationn und nahrung, gegen entrichtung gewohnlichenn zollenß und ungeldtß gnedigst erhalten unnd handthabenn.

Da aber ihre kun. maytt. je entschlossen, darinnen einiche endrung (wie wyr dan dessen ihrer kun. maytt. keine zill nach maß vor zuschreiben haben, sollen noch kunnen) vor zunehmenn, daß wyr gleichsfalleß auff solchen fall in der undterthenigster hoffnung und zuversicht stehen ihre kun. maytt. werden auß hohem kuniglichen verstande und angeborner miltigkheitt dermassenn diese dinge richten werden, daß dannoch die unsere (so zu ehrbarlicher nahrung ihrer armen weib und kindt, auch ihrer kun. maytt. aignen undterthanen entsetzung, ihr leib, leben unnd eusserste wolfahrtt jerlichenn verhengen mussenn) auch ein stucklein brodtß davon habenn, und nicht gentzlichenn umb sunst, zu endtlichem ihren unnd der ihrenn undterganck unnd verderb, diese sehefartt undterhaltenn, oder aber zuverlassenn genottrengett werden muchtenn.

Und demnach undterthenigst bittenn, daß auff solchenn fall, da die unsere je mitt neuen pechtenn vonn der kun. maytt. zubelegenn sein solten, der vorige anschlag der zwey last mehleß, zwey last bierß, und eine last brodtß je zum weinigsten auff den halbenn theill gnedigst gelindertt und geringertt, und dartzu von den unsern eine tunne weiß saltz, eine tunne essigß, und zu funfftzig pferdenn huffeisenn, oder waß sunsten ihre kun. maytt. billigk zusein dießfalleß ermessenn wurde, dessen die unsere ein außkummenß hetten gegeben werden. Und daß darauff geruhrter havenn denn unsernn ein zeittlangk von jahrenn verpechtett, und die, fur anderen ungehindertt zubesiegelenn versichertt werdenn muchtenn. Daneben auch niemanden verhengett noch zugelassenn, den unsernn zu furfange in beiliegendenn ungewohnlichenn havenn ein zuschleiffen, sondernn denn unsernn, bey der havenn Bodenstett und Stappe umblangest derselbigen, bey der haven Kummerwage von daß Reff und Wyck, biß Flattoy, bey Ostfiordt von der Horneforde biß an Wapenvohrde, und den bey Orback, umblangest derselbenn der freien paß verstattett, und darauff notturfftiger schein undter ihrer kun. maytt. ingesiegell gnedigst mitt getheilett werden muege, domitt sie an notturfftiger ladung nicht gehindertt, noch anderer ubersetzung von ihrer kun. maytt. verordentenn befelichaberen und vogdtenn der orter sich zubefahrenn setten.

Dieweiln auch hiebevornn, von wegen der furgenommener neurung deß zollenß im Sunte zu Helschen Oer, wie den auch in dem Bekt Zu Newburgk, ihre kun. maytt. auff dienstlichß ansuchen unserer Bergerfahrer, inhalt derselben supplication und unserer daneben abgeferdigter befurderung schrifftenn undterthenigst besucht.

Und dannoch solche neuerung nicht alleine dieser unser commun (derenn einß theilß marschuppie verwandten in ihrer kun. maytt. loblichem cunthor zu Bergenn in Norwegen sich heußlich und wekendtlich enthaltenn, und dahselbst zu gegenwertigem kriegßwesenn widder den Schwedenn ihre gebuernuß contribuierenn, und ihrer kun. maytt. kuningreich und landen nicht weiniger alß derselben aigne undterthane mitt darstreckung leibß, guhtß unnd bluhtß nach mugligkheitt undterthenigst verbitten helffenn) zu hochster beschwer unnd nachteill gereichtt, sondernn auch ihrer kun. maytt. verwandte und undterthane, so mitt der unsern wahre besuchtt, (sintemaln durch solche auffgedrungene beschwer die undere ihre kauffmanß wahre, derselbenn nachtheiligenn schaden zuverkummen, darnach widderumb an zuschlagen genottrengett) durch ermelte neuerung, wo nicht gentzlichen außgemergeltt, zum weinigstenn in uberschwenckliche teurung gesetztt werden.

Daß demnach unserntt wegen undterthenigst zubittenn, daß ihre kun. maytt. solche sachenn auß hohem von godt begabtem kuninglichen verstande bey sich zuerwegenn unnd dahin zurichtenn gnedigst geruhenn, domitt die unsere entweder mitt solcher neuerung gnedigst verschonett oder aber je zum wenigsten dieselbenn zu treglichen billigen wegen gnedigst gemiltertt, und darauff der unsernn außgestelte burgenn erlassen werdenn muchtenn.

In welchem allen ihre kun. maytt. sich zu gnedigster befurderung der unsernn ublicher sigelation und nahrung, auch ihrer kun. maytt. aignen undterthanenn mitt zum bestenn, gnedigst erzeigen wolln, daß sein umb dieselbenn wyr hochsteß vermuegendeß undterthenigst zuverdienenn gantz geflissen und willigk, und daß zu bekundt haben wyr burgermeistere und rathmanne der statt Bremen, unser statt secrett hieundten zutrucken befahlen, nach christi unserß lieben hern gebordt funfftzehennhundertt, darnach im sieben und sechtzigsten jahre, denn sechß und zwantzigsten tage deß monatz septembris.

Transcript of B1 by Bart Holterman, 2017.