Wolgeborner graf e. g. seint unsere gantz underthenig, pflichtschuldig, und gehorsamb dienste, mit getreuwen fleiß jeder zeit zuvorn, gnediger herr, waß maßen verschiener jahre, konig Friederich zu Dennemarcken etc. hochstloblicher, christmilter gedachtnuß, e. g. in Eßlande drey hafen, nemblich Grindeforde, Kummerwage und Neßwage, mit der gerechtigkeit und zubehor, alß die von altershero besiegelt und gebrauchet worden, biß an die haven Flottog, unter ihrer mait. koniglicher eigen handt und siegel verschrieben1 dieselben e. g. auch, durch dero underthanen, etzliche jahre besiegelen und die gewohnliche gewerb und kauffenschaft, ohn eintrag jedermenniglichs, treiben laßen, darob tragen zuvorderst, e. g. gnedige gute wißenschaft.
Und wiewol von solchen jahren und zeither von wegen e. g. wie auch der andern kaufleuthe und außreithere, an oberwehnte hafen und ortter in Eißlandt, zu behuff der kon. underthanen, jehrlichs allerhandt notturft, weß sie bedurftig und begerendt gewest, also gutt und aufrichtig, wie es sonsten ihrgendt an einer andern hafen mag geschehen sein, darnebens auch so reichlich verschaffet und zugefuhret worden, das e. g. dahin abgefertigte kaufleuthe, (wie es in warheit nicht anders kan betzeuget werden) fast alle und jede jahre nicht allein einen guten theil, von allerhandt den Eißländischen underthanen zugefuhrten wahren und guttern, wiederumb zu rugke heraußgebracht, behalben auch jeder zeit, wie auch noch eben, in diesem abgelauffenen 96 etc. jahre beschehen, ein ehrliches an außstehenden schulden, im reste verplieben laßen mußen.
So wißen e. g. sich jedoch gantz gnedig zuberichten, wie solchem allem zuwieder etzliche Bremische burger, durch allerhandt ungegründten bericht, unerfindtliche berzichtigung und erdichtete auflage, bey den kon. Dennischen reichsräthen, das spiel eine zeithero getrieben, insonderheit aber wie sie (zweiffels ahn auß anleitung des vogts daselbst so ein Bremmer kindt, und sich denselben auch fast geneigt, jeder zeit erzeigt) oberwehnten hafen andere nahmen angedichtet, die haven Neßwoge, Stickholm getaufft unangesehen es von undencklichen jahren hero nur eine haven gewest und noch ist und also durch solche und dergleichen uns nicht eben bewuste geschwinde und unverandtworttliche practicen, sich hinterlistig dahin beworben, das sie uber alle zuversicht von abgerurten dreyen haven, die allerbesten zwey, alß nömblich Neßwoge und Grindeforde, dartzu die meisten bauren gehörig, e. g. abgeschwacket, und wie sie rümlich furgeben, darauf e. g. gleich kon. versiegellung und freyen paaß erhalten und außbracht, und sich uber solchem noch vernehmen laßen dorffen, e. g. so viel wiederspiels zuhalten, das dieselbe darüber müde werden sullen.
Wan aber gnediger graf und herr, e. g. dieß alles zum mercklichen vorfangk und nachtheil gereichet, derselben auch zuversichtlich noch wol bewust, was mercklichen schadens und nachtheils, bereits diese vorige jahre, durch solchen beschenen impaß, e. g. burgern und underthanen entstanden, auch darbey gantz gnedig zu ermeßen haben, da solche, der gedachten Bremer hinterlistige anschlege ferner einen bestandt haben und fortgangk gewinnen solten, und men alhier solcher kauffenschaft mußig gehen, und in e. g. landte des Eißlandischen fisches entrathen solte, wie es den auf solchen fahl, da die Bremers die Eißlandischen bauren solcher gestaldt an sich ziehen und e. g. allein der haven bloßen nahmen, verlaßen werden, nicht ander gesein kan, wie nachtheilig und beschwerlich solches allersegts e. g. burgern und andern underthanen fallen worde. Und aber wir gleichwol neulicher tag in glaubwürdige erfahrung kommen, wie in negstverschienen 96 etc. jahre der itziger regierender konig zu Dennemarck etc., ihrer kon. matt. konniglichen hern vatters handt und siegel, unter ihrer konniglichen pittschaft und reichsräthen, eigen handt, gnedigst confirmirt und bestettigt,2 und dahero gute hofnung tragen, da mehrbesagter Bremer unverandtworttliche practicen nach notturft entdecket thuen alßdan solche expractizierte verschreibung weinig ersprießlich sein werden.
Alß gelanget derwegen an e. g. unseren gnedigen lieben landtshern, unsere gantz underthenig bitte, dieselben geruhen gnediglich, zu e. g. gnedigen gelegenheit und so baldt es ohn verhinderung anderer obliegender gräflichen geschefften und ehehaften immer geschehen kan, dieses in acht zu haben und guten rath darinn gnediglich zu verschaffen, darmit bey hogistgedachter kon. matt. der Bremer ungegründt bericht an tagk kommen, und e. g. vermuge berurter konniglichen verschreibung und confirmation nochmahls mehrged(achten) sambtlichen hafen, mit denen darzugehorigen leuthen, nach wie vor, ohn eintrag besiegeln zulaßen, wiederumb mechtig werden müge. Solches zu e. g. etc.
Transcript by Bart Holterman, 2017