Bescheidt uf burgemeister und rath zu Hamburg schreiben, Freiderichsburg den 27 novembris etc.
Der kon. maytt. zu Dennemarcken, Norwegen etc. unserm gnedigsten konig und herren, haben von einem erbarn rath der stadt Hamburg zeiger dieses ein underthenigst schreiben de dato den 28en negstvorschienen monats octobris,1 belangende dero mittburger, so biß anhero nach Islandt gesegelt etc. underthenigst uberantworttet. Wann aber ihre maytt. es bey dem, was sie dieser segelation halben unlangst aus unweglichen ursachen angeordnet, sich aus deßen in ihrem jungsten an wollgedachten erbarn rath, ergangnen schreiben gnedigst ercleret, bewenden laßen, und desfalls nunmehr kein enderung furnemen, noch eins oder anders bewilligen konnen, so haben ihr maytt. allein diesen schein geschehener uberantwortung gedachts schreibens gnedigst bevohlen. Signatum.
Transcript by Bart Holterman, 2018