Dem durchleuchtigen, hochgebornen fursten und herrn, herrn Johan Adolffen, erben zu Norwegen, herzogen zu Schlesewigh, Holstein, Stormarn und der Diethmarschen, graven zu Oldenburg und Delmenhorst etc. unserm gnedigen herrn etc.
Durchleuchtiger, hochgeborner furst, e.f.g. seind unsere unterthenige gantzwillige dienste bestes unsers fleiß, und vermögens zuvoran bereit, gnediger herr.
E.f.g. mögen wir untertheniglich nicht verhalten, das uns unsere burgere Curtt Kock, Herman Bokelman, Luder Korneman, Victorin Bartoch und Johan Luneken vor sich, undt ihre consorten alß vorstehern der armen sehefartt alhie, wie dan auch Willem Dammans und Luder Okelmans unser gewesenen burger wittiben dienst und demutiglich zu erkennen gegeben, welcher gestalt sie in glaubhaffte erfarung kommen, das in den nechstvorschiehenen dreien wochen ihnen (leider) zwey schiffe, deren eins von Hamburgk mit thäer, farbe und dergleichen wahren, welche ihnen Cortt Kock, Luder Korneman, Herman Bokelman und Victorin Bartoch zugehörig, das ander aber auß Hittlandt mit allerhandt ihnen, den wittiben angehörigen Hittlander wahren, deren aber die arme sehefartt alhie mercklich interessiert, beladen gewesen, vor der Elbe ufm Hadeler wade, nach gotts verhengnus durch den damals langwehrenden grauwsamen sturmb an landt getrieben, und mit man, und all zugrundtgangen, aber von den ingeladenen gutern ein ziemblich anzahll, und sonderlich die feiste wahre zu landt hin, und wieder angeschlagen, und davon etzliche leste an vorschiedenen örtern in e.f.g. landen in Diethmarschen, und Eiderstette von den einwohnern der örter salviert, und auffgefangen worden, mitt angehaffter bitt, nachdem sie zu nachforschung und wieder, samblung solcher guter einen unser burger Heinrichen Martens abzufertigen gemeinet, an e.f.g. wir sie dahin furbittlich verschreiben wolten, das ihnen solche aufgeborgene guter, und wahren, umb ein ziemblichs berggelt hinwiederumb gefolget werden muchten.
Ob wir nun woll nicht zweiffeln, e.f.g. ohn unsere unterthenige erinnerung, waß dießfals der gestrandeten, undt grundtrurigen schiff und guter halber, in rechten undt des heiligen reichs contitutionen heilsamblich, und woll statuiert, und vorsehen, auch sonsten die naturliche æquitet, und billigkeit mit sich bringet, sich in genaden zu gemut fuhren, und nicht zu laßen werden, das die unsere uber die ihnen zugestoßene mehr dan zu schwere affliction mit furendthaltung des ubrigen was von ihren wahren, und gutern gerettet, und geborgen, noch weiter affligiert werden solten, dennoch dieweill bey e.f.g. sie unser unterthenigen intercession destomehr zugenießen verhoffet, alß haben wir ihnen dieselben der verwandtnuß nach nicht gewust zu vorweigern.
Und gelangt demnach an e.f.g. hiermitt unsere unterthenige bitt, dieselb in gnaden geruhen wolle, bey dero beampten in angedeuteten landen die gnedige anordnung thuen zulaßen, uff das das jenige, was von den obangedeuteten angestrandeten und geborgenen unter beystehendenn marck(en)1 bezeichneten gutern sein magk, mit fleiß nachgekundigt, und dieselben, so albereits davon außgekundtschafft, gegen ein ziemblichs berggelt ihren abgefertigten volmechtigen ir gnaden gefolget werden, und sie also dieser unser unterthenigen furbitt genoßchafft empfinden mögen.
Deßen thuen zu e.f.g. wir uns unterheniglich getrösten, und seind derselben (welche gott der almechtiger bey frischer leibs gesundtheit friedtfertigem regiment, und allem gedeylichen furstlichen aufnehmen lang erhalten wolle) zu unterthenigen wolgefelligen diensten jederzeit gantz bereitwillig, und geflißen. Datum unter unser stadt secret den 28. septembris anno etc. 1610.
E.f.g.
Unterthenige und gantzwillige
Burgermeistere und rath der stadt Bremen etc.
Postscripta
Alß auch, gnediger furst, und herr, unsere burgere Luder Tideman, Ludewig Schnelle et consortes uns dienstlich angebracht, welcher gestalt sie in erfarung kommen, das von einem Embtischen schiff, welchs auch vor ungefehr vier wochen vor der Wieser geblieben, im landt zu Diethmarschen etzliche tonnen Friesische butter unter beystehendem marcke2 sollen geborgen, undt aufgefangen sein, so bitten wir gleichfalß unterthenigst, e.f.g. gnedig geruhen wolle, die gnedige anordnung thuen zu laßen, das auch denselben, oder briefftzeigern, alß ihrem abgefertigten volmechtigen solche aufgehobene butter umb ein ziemblichs berggelt wiederumb gefolgtt werden muge etc.
- 1) Nine house marks are drawn in the margin (see facsimile).
- 2) Two house marks are drawn in the margin (see facsimile).
Transcript by Bart Holterman, 2019