15450320KOL03

1545, ca. March 20

Kolding

Adam Schneydewint and Lutke Schmidt, representatives of Hamburg, answer to the complaints of governour Otto Stigsson of Iceland, that they have helped the Icelanders with fishing boats and commodities, and that merchants have power over debtors in the trading stations.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 28 (Supplement II, no. 20b), ff. 21-24.

Convolute, 47 folios.

21x30cm

Paper

Very dirty, worn at the edges.

Continuously foliated in pencil, 1-47, starting on the front page.

High German

Convolute of 8 documents, bound together with thread within three bifolios, reinforced on the back with two big peaces of thick parchment. First folio cut off, second folio forms front page, the other additional pages left blank (ff.37-47). The first five documents are bound together in one bifolio as well, marked "Islandische handlung zu Koldingenn erganngenn freitags nach letare anno etc. 45" (ff.3-28). Also contains 15450320KOL00, 15450320KOL01, 15450320KOL02, 15450320KOL03, 15450320KOL04, 15491220NYB00, 15500000HAM00, 15500308FLE00.

15450320KOL00RAK0

Diplomatarium Islandicum 11:343

Gestrengen Ehrenuheste achtbare vnd hochgelerte grosgunstige herren Nach dem dann der durchleuchtigste Grossmechtigste hochgeborn Furst vnd herr herr Christian zu Dennemarcken vnd Norwegen der Wenden vnnd Gothenn konnigk zu Schleswigk vnnd Holstein Stormarn vnd der Ditmarschen hertzog, Grauen zu Oldenburgk vnnd Delmenhorst vnser gnedigster herr Nach gnedigster gehor vnnserer vonn wegen der Erbarnn Fursichtigenn vnnd fast weissenn Burgermeister vnnd Rathmann der nhamhafftigen stadt Hamburgk, vnserer gunstigenn herren, durch vns gethane werbung1, belangenn die beschwere vnd Feylle jrer burger so jnn Jsslandt handelen, gegenn vnns widder dem Erbarnn vnd vhestenn Otto Stigisson hochstgadachter kon. Maist. vogt jnn Jsslandt gnedigst begerenn gewesenn dieweill Jre kon. Maist. mit hocwichtigenn geschefttenn diser zeit beladenn, die gebrechenn vnnd feylle jnn berurtther werbung angezogenn auffs kurtzist schriefftlichen zu ueruassen vnd Euern Gestrenckeitten vnd gunsten so darauff zu handelln vorordenth, dieselbigen zu behandigen, so wollen wir dem nach volgende puncten vnnd artickell E. G. beanthworthen mit vorbehalt gethaner protestation vnd bedijngung, das wir hochstgedachter kon. Maistt. zu vnderthenigenn ehrenn vnd gefallen jnn handlung gewilligett, doch berurther stadt Hamburgk vnnd des kauffmanns gerechtigkeit deselben unschedlich.

Sage derhalbenn Je vnnd allwegenn breuchlich gewesenn das die khauftleute von Hamburgk jnn Jssland handtirent der gemeinen armudt jm lande (so siech sambt weib and kindt der fischerey ernherenn muss vnnd vor grosser vouormugligkeit kheine eijgene fischer Bodte jnenn zeugenn oder bauen khonnen) sich erbarmett vnnd sie mit jrem Bodtenn sampt aller Reidtschaftt auch victalien versorgett, mit dem bescheidt, wann der almechtige jhnen aus der sehe ettwas geben wurde, das sie als dann dem kauffmann seine wolthatt vnd freundschaftt auch belohnen woltten, nach dem das schiff bemannet jst es ein schif oder Bodt vonn vier mannen gewesenn, so hat mann dem kauffmann den funfften fisch gegeben, vnd also fortt ann, ist aber auch nichts gefangenn wordenn, habenn sie nichts dorffen gebenn, vnnd doch gleichwoll der Bodte das ganntze jar, auch ausserhalb der Zeitt der fischereij, zu jrer Notturft vnnd leibs narung gebrauchen mugen. Als aber Goth solcher bruderlicher Communication vnd freundshafft wegenn, die fischereij dermassen gesegnet, das dardurch mancher hausarmer vor sich sein weib vnnd arme khinder das degliche brott vnd leibs vffenthalt erworbenn. Jst jnenn jr gluck vnnd gottes gabe durch ettliche leutthe vorgunnett worden, dieselbenn mijssgunner habenn beij obgedachtenn vogt so viel zu wegenn bracht, das er denn armenn leutten nit allein vorbothen mitt dem Hamburgerr Bodtenn hinfurth, wie vonn alters her, jre narung zu suchen, sondern hatt auch vber dass vff nechst vorscheinenn allding vff Peter (et) Paulj2 dieselbenn Bodte durch die jenigenn so er dartzu vormocht vnersuchtes ordentliches rechtes dem kauffmann jnn rucken jme ann stadt hochstgadachter kon. Maist. one allen fuge vnd rechtmessige vrsach zu sprechen lassen der armut zu grossen schadenn vnd verkhurtzung seiner nharung vnnd dem khauffman zu abbruch vnd schwechung seiner wollhergebrachtenn gerechtigkeitt.

Zu deme so ist auch vber menschengedenken gebreuchlich gewesen, wann der khauffmann nach vielen erlidtenen geferligkeitten, vormittelst Gottlicher hulffe jnn Sehelandt3 ankomhenn, das jme als dann der vogt daselbenn den khauff gesetzt vnnd jme khauffstette eingebenn, dar uff ehr der khauffmann die gerechtigkeitt gehatt allerleij mishandelung (die hochste straffe ausgenommen) zuuorichtenn vnnd zu straffen, welchs straff geldtt denn rechtenn armenn alle sampt zu gekherett.

Dartzu habenn sie auch macht gehabt jre schuldener vff derselbenn khauffstet an zu halttenn bis die betzalunge oder aber genugsame caution oder vorsicherung darfur geschehenn.

Vnnd was nach gehaltener kauffstett vberbliebenn hatt mann jm lande gelassen, vnnd wenn gekunth vorkauftt, dann dieweil es denn mehren theil worderbliche wahr, als bir vnnd mehl etc. hatt man es one schadenn so ein weytthen wegk nit khonnen widder mit heim furen.

Diese alte gerechtigkeit vnderstehett sich offt gewhentter vogt auch abzubringen, vnangesehen das die selbige der khauffmann von Hamburgk vber denn altenn brauch auch noch zum vberflus, vor zwentzig gulden jerlich erkaufft vnnd damit auch einfurung gestehen das andere frembde khauffleuthe gleich denn Hamburgern alle jar zwentzig gulden geben mussen alles zu mehrer erhaltung berurther gerechtigkeit.

Vnnd damit je vielgedachter vogt seine abgunst vnd vnbewogenheit gegen de von Hamburgk desto mehr ann dag gebe, so lest er ijhre burger zwue oder dreije wochen lenger denn andere jm lande liggen ehe dann ehr jhnen denn khauff setzen will welchs sie doch kegenn in nitt vorschulldett, sondern sein jhm alle wege willferig gewesenn, jme im fahllt der notturfft zu dienenn vnnd helffenn mit schiff vnd mann.

Aber wie dem allen so ist doch ein Erbar Radth vonn Hamburgk der trostlichen vnnd frolichenn hoffnung hochstgedachte kon. Maistt. werdenn solche ob erzeltte gefherrige begunstigung vnnd vnerhorte neuerung nit billigen viel weniger beuehlen oder beuohlenn haben. dann weijll Jre kon. Maist. jhnen gnedigst zu sage gethan jre priuilegia, freij vnnd gerechtigkeittenn zu mehren vnnd nit zuuorringern. Jhre kon. Maist. werdenn sie auch viell mehr beij denn priuilegien so sie vonn altters herr gehabt vnnd zum teill erkhaufft schutzenn vnd handthabenn sonderlich jn diesenn gerechtigkeittenn, welche Jre. kon. Maist. hausarmen nutz vnnd trostlich vnnd nit schedlich sein.

Transcript copied from Diplomatarium Islandicum.