Durchleuchtigste grosmechtigste kuning, e. k. mt. seint unserer unterthenige und gantzwillige dienste mit vleiß zuvor, gnedigste her e. k. mt. abermals gnedigst schreiben die Ißlandische sache betreffend haben wir unterthenigklich vernommen, und das e. k. mt. jungst bey irem botten nicht entlich beantwortet ist ungeverlich und allein aus dem verblieben, das der gegenbericht den leuten widerumb hat furgehalten werden müssen, welchs in der zeit ßo nicht hat geschehen konnen. Darüber das gerucht an uns gelanget, das e. k. mt. werden an diese auch ire landschafft gesonlich ankommen darauff wir bedacht gewesen dieselben unterthenicklich zubeschicken, wie wir dann auch albereith dartzu verordnet, in gantzen vertrauen bey e. k. mt. die unterthenigste fürwendung zuthun, darauff diese ding ahn rechtens noch zu billichem und e. k. mt. nicht unleidlichem bescheid geruhen mochten. Bitten gantz unterthenicklich e. k. mt. wolten den vertzug zu keinem unguten oder misfallen vermercken. Und demnach dann e. k. mt. jüngst auff unser bitt die sach zu gutlicher verhör gerecht wollen kommen lassen (des wir uns bedancken) ab dann woll e. k. mt. dewegen anhero in die stadt zu verordnen bedencklich, szo bitten wir doch, in betrachtung hievor gemelter umbstend gantz unterthenigklich e. k. mt. wolten uns zu gnaden irem stathalter allein oder wer sunsten mehr e. k. mt. dartzu gefellich, die verhor in diesen landen gnedigst bevehlen, weren aber e. k. mt. gesonlich sich herein zubegeben und mit dieser verhor zubeladen bedacht (des wir aber doch e. k. mt. zu berichtung obligender geschefft nicht gern anmuten), wolten wir auff gnedigst vorbeschied, wie wir auch ahn des auff der verordenten zuschreiben willens, die unsern unvertzugklich abfertigen, damit diesen vermugen neben den itzo eingefallenen gebrechen desto schleuniger mocht abgeholffen werden. Bitten diß von uns nicht anderß dann im besten gnedigist zuvermercken. Und seint es in aller underthenigheit vlis zuverd(ienen) bereitwillich. Datum [...]1
- 1) Date left blank.
Transcript by Bart Holterman, 2017