An den Rhadt zu Hamburgck sollen sich der Sigillation an den dreien Haffen. Stappen. Reffuit. vnd Grundefiorden in Islandt further. Enthalten. Friderichsburg den 5n februarij. Anno etc. lx. iij.
Friderich etc.
Nachdem wir zu vnserer eignen notturft further die dreye Haffen. Stappen. Reffuit. vnd Grundefiorden. Ahn der wester seitten auff vnserm Lanndt Islandt. selber werden durch vnsere Schiffe vnnd leuthe besuchen lassen. Haben wir euch solchs hiemit gnedigst vermelden wollen. damit Jr ob etliche der Euern die Sigillation der ortter hin gebrauchen wolten. dieselbiger gemeltes fürhebens. Jren schaden vnd vergeblichen kosten zuuerbutten. zuuerstendigen. Als wir dan an euch hiemit gnediglich Begern. Jr wollet der Eeuern dise vasere Neigung nicht allein fürhalten. Sondern auch bey denselbigen schaffen. das sie sich der Schiffart ahn die bemelten ortter furthin gentzlich enthalten. Dan wir albereit. wie kegendie. so vber disse ankundigung von der vnsern daselbst betroffen. zu uerfahren. verordnung gethan. vnd wir seindt euch sonst mit allem gnedigsten willen zugethan vnd wolgeneigtt.
Transcript after K2, taken from Diplomatarium Islandicum.