15680630FRE00

1568, June 30

Frederiksborg

King Frederick II of Denmark to Bremen: replies to the repeated request of Gerd Hemeling about compensation of his ship and goods, which were stolen by count Bothwell in Shetland, and repeats his previous answer that Hemeling is welcome to start a lawsuit against Bothwell.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.kk. (Akten der Hitlandfahrer)

One bifolio

21x32,5cm

Paper

The paper has water stains and holes at the corners where it was once folded.

unfoliated

Sealed

Notes on the back, before the address: Responsor. regis Danie ad, and after the address: wegen eines ihrm mitburger durch den bestridten graffen von Boitvall, abgenohmmenn schiffes etc. Datum 30 junii anno 68.

Summary in Shetland Documents 1195-1579, no. 166.

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Denn ersamen unsern liebenn besondern burgermeistern und radt der stadt Brehmen.

Friederich der ander vonn Gots gnaden zu Denemercken, Norwegen, der Wenden und Gotten kunig, hertzogk zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dittmarschen, graff zu Oldenburgk und Delmenhorst.

Unnsern gnedigsten gruß und geneigten willen zuvorn, ersame liebe besondere, wyr haben ewer anderweitt vorbitlich schreiben1 fur ewere mittburger, ihr durch den besteickten graffen von Boitvall entlehntes oder abgenommenes schiff betreffendt, daß wir ihnen zu erlangung deß kegen denselben geburlichs rechten vorhelffen lassen wolten, fur weinig tagen gnedigst empfangen, daß wir neben beygefugten copien deß zweisschen ihnen den contrahenten ergangnes, und deß befehlichhabers inn Hittlandt darneben außgegeben schrifftlichen scheins2 gnedigst horen lesen. Wollen auch darauff zu gnedigster antwort hinwieder unvorhalten sein lassen, daß wir unß deß jennigen, waß ihr dabevor durch ewere ahn unß abgefertigte besandter, und voriges ewer schreiben3 dieser sachen halben fast zu gleichen ende bey unß underthenigst gesucht, wir unß auch darauff mitt gnedigster antwort vornehmen lassen, nochmaln guter massen gnedigst wissen zuerynnern. Unnd alß wir unß sonderlich inn jungsten unnserm antwortschreiben4 mitt vorbehalt deß beklagten graffen rechtlichen notturft, wie auch der unnsern gerechtigkeit, ahn dem jennigen waß bey ihme erlangt, dahin gnedigst erklert und erbotten, daß wir klagenden ewern burgern auff ihr ansuchen, inn den waß sie rechtlich wieder ihne zufurdern, ordentlichs rechtens uber ihme zugestatten und vorhelffen zulassen gnedigst geneigt, unnd wir unß nach gelegenheitt der sachen, und gedachts von euch uberschickts beweises, ohne vorletzung deß gefangnen oder der unsern notturft, wie ihr underthenigst zuermessen, darynn itzo nicht woll weiter einzulassen. So lassen wir eß bey angeregtem unserm schreiben und erbieten nochmaln gnedigst bleiben und beruhen. Wollen auch dem zufolge, wan jemants der ewern derhalben bey unß anfurderung thuen, und die sachen anhengig machen wirt, ahn notturfftiger vorordnung, und schleuniger rechtsvorhebffung kein mangell sein lassen. Darynn sie dan umb soviell weiniger vorseumbt, weill gedachter beclagter graff auff der kun. mied. zu Schottlandt etc. unnsers freundtlichen lieben oheimen und brudern, und etlicher ander potentaten und furnehmer stende embsigs anhalten, und derselben viell grosser zuspruch und furderungen noch woll ein zeittlang inn guter sicher custodien alhir mochte erhalten werden. Welchs wir euch zu gnedigster wiederantwort nicht wollen vorhaltenn. Unnd seint euch mitt gnedigstem guten willen woll gewogenn. Datum auff unserm schloß Friederichsburgk, den 30ten junii anno etc. LXVIII.

Friderich.

Transcript by Bart Holterman, 2017