Denn erbaren, wollweysenn, unnd fursichtigen hernn, burgermeisteren, und rahdt der stadt Hamburgk, unserenn gunstigen guetenn freunden.
Unnsere freundtliche dienste bevor, erbare, wollweyse, und fursichtige, gunstige hern, und gute freunde, wir mögen e. erb. w. freundtlich nicht bergen, wie daß sich unser burger Christoffer Meyger, sampt seinen mit rehderen, und schiffsfreunden, auch unseren burgeren, gegen unß vast hochbeschwerlich beklagenn, ob sie woll eine have, in Ißlandt, die Oistfordeß sueßell genandt, nhunmehr, vor vast vielen, und langen jaren hero, mit ihrem schiff, und wahren, jerlichs besucht, und darin ihren handell, und kauffmanschafft, ohne mennigliches eindrang, und hinderung geruwiglich getrieben, und gebrauchet, unnd auch mit solcher haven kurtzverruckter jaren von der kun. matt. zu Dennemarck etc. auffs neuwe gnedigst versehen, und begnadiget,1 also, daß sie derselben haven, nach wie vor, gebrauchen, und daran von niemande, bey vormeydung ihrer kun. matt. schweren ungnadt, gehindert, noch beeindrechtiget werden solten etc.
Daß jedoch etzliche e. erb. w. burgere sich nhun vast zwey jar nach einander understanden habenn sollenn, zu ihnen (den unseren) inn berurte have zulauffen, sich bey sie darin mit ihren schiffen zu legen, und ihnen großen, und mercklichen abbruch, und hinderung, an ihrer nahrung zuthunde.
Unnd ob nhun woll sie demselbigen, in betrachtung der nachbarlichen verwandtnus, wiewoll zu großer ihrer ungelegenheit, unnd schadenn, ein zeitlang mit gedult zugesehen, daß ihnen doch solchs also lenger zugestatten, so woll beschwerlich, alse auch sonsten bedencklich, und ungelegen sein wölle. Unnd unß demnach dienstlich ersucht, und gebetten, solche gelegenheit an e. erb. w. freundtlich gelangen zu laßen, und bey denselben die erinnerung zuthunde, daß gedachten e. erb. w. burgeren mit geburendem ernst untersagt werden möchte, von solchem geklagten eindrang hinfuro abzustehen, und sich bemelter have zueußeren, und zuendthalten.
Wan wir unß dan zuberichten, das gedachte unsere burgere, die berurte have, auff unsere bey der kun. matt. zu Dennemarck etc. beschene unterthenigste schrifftliche intercession, und ansuchendt, mit nicht geringer muhe, und unkosten, so sie noch neuwlicher zeit derwegen auffgewendet, erlanget, und erhalten, eß auch ohne daß je nicht billich, daß, bevorab unter den hensischen verwandten, der einer den anderen der gestalt, wie sich die unsere beklagen, ihnen von den euweren widderfaren sey, an seiner nharung, handell, und wandell, beeindrechtigen, und sowoll hinderlich, alse auch schedtlich sein sollte, ohne daß wir auch ungern sehen wolten, das derwegen einig klage, mißvorstandt, oder weiterung, zwuschen e. erb. w. burgerenn, und den unseren, sich solte erheben, und ursachen etc.
Als bitten wir freundtlich, e. erb. w. derselben burgeren, mit geburendem ernste, untersagen wöllen, sich in derme selber der gebur, und billigkeit zuschicken, sich der bemelter von den unseren biß herzu besuchter, unnd seurlich erlangter have, sampt der darzu gehorigen kauffleute, hinfuro zuendthalten, und sie an ihrer kauffmanschafft, und nahrung, so sie in, und auß solcher have excercieren, und gebrauchen, ferner nicht zu hinderen, noch zubeeindrechtigen, sondern deßfals gegen die unsere also, und dermaßen sich zuerzeigen, wie sie sich selber von anderen gern gethan haben wolten, darmit derwegen den unseren zu ferneren klagenn, unnd anderer unnachbarlichen weyterung, kein ursach gegeben werden möge etc.
Daß verstehen wir unß zu e. erb. w. der nachburlichen verwandtnuß, alse auch der billigkeit nach, gentzlich, und sein denselben freundtliche nachburliche dienste zuerzeigen erbutig. Datum unter unserer stadt secret, den 7 aprilis, anno etc. 79.
Burgermeistere und radt der stadt Bremen etc.
Transcript by Bart Holterman, 2017