An den ertzbischuff zu Bremenn etc.
Hochwurdigster, durchleuchtiger unnd hochgeborner furst, e.f.g. sein unsere unterthenigste diennste, sonders fleißes zuvoran bereit. Gnedigster herr, weß weilenndt unnsers rahdts mitverwandten Hermen Werenbergs nachgelassener sohn, Johann Werenberg, Everdt Hoveman unse burgere nebenn ihre verwandten, an unns vonwegenn etzlicher hafen in Ißlandt, supplicando gelangenn lassenn, unnd dienstelich suchenn unnd bittenn thuen, das habenn e.f.g. auß beygefuegter supplication ferner unnd nach der lennge gnedigst zuvernehmenn.
Wann dann die unnsere vast auß allenn haffenn in Ißlanndt auch denen, so sie doch mit gnedigsten vorwissenn und bewilligung der kon. matt. zu Dennemarcken, unsers gnedigstenn heren, eine raume zeit vonn jarenn hero, auf die geburliche verpachtung, mit ihrenn schiffenn unnd kauffmanns wahrenn besucht, vordrungenn, ihnenn auch insunderheit an den haffenn welchere sie bey den hoichbeschwerlichen undt gefehrlichen zeitten deß Denischenn undt Schwedischenn kriegßwesends undt vor undenckelichenn jharen mitt der streckünghe leibs, gudts undt bludts besucht undt mitt notturfftigen unterhaldt proviantirt uber alle zuvorsicht vonn den Hamburgern vielleicht insperr geschehenn mughe, also da deme kein wandell geschaffet, das die unsere endtlich gentzlichenn nahrungloß sitzen unnd von pleibenn mussenn. Welchs dann nicht allein unnserer burgerschafft, zu grossem hohem verderblichen schadenn gereithen, bevorab bey diesen geschwindenn zeidten, und langwirigenn verfluchten krigeßwesen, in den Brabandischen Niederlandenn, derwegenn sie dothone das nicht allein vast narungloß sitzenn, sonderen auch des ihrenn elendiglich benommen, beraubt unnd mit allerhandt hohenn unrechtlichen auflagenn auf ihre kauffmans wahre dermaßen beschweret sein, das wir unnd sie daher uber die zwey mahl hundert tausent gulden inschaden gerahtenn, alß auch e. f. g. selbst sowoll alse auch andere benachbartenn so zu derselbenn hoffhaltung solcher wahrenn, so von den unserenn auf derselbenn grosse geltspildung und warhnuß leibs unnd guts jarlichs anhero gebracht werdenn, zu beschwer gereichenn wurde, wir auch ahne das ermelten Wehrenberg und Everdt Hoveman mit sampt ohren consorten mitgunsten gewagenm und dieselben soviel ann uns, gerne befurdert segenn.
Alß bittenn wir unterthenigst e. f. g. landteßfurstlicher obrigkeit halber gnadigst geruchenn, die unnsere, alß e. f. g. getrewe unnd gehorsame underthane von wegen derselben habenden authoritet undt nahen bludtverwandtnusse bey hogstgedachte kon. matt., durch derselbenn befurderungschriffte dohin zuvorbittenn, das sie mit kuniglicher begnadigung der itzo erledigtenn haffung in Ißlandt, das Reff genandt, oder aber zum wenigstenn der hafung Nessewage, umb die gebur ein zeitlang vonn jarenn gnedigst vorsehenn werde muchtenn.
Deß unnd aller gnadenn thun zu e. f. g. wir unns unterthenigst getrostenn, unnd seindt es, umb e. f. g. (die wir hiemit gott dem almechtigen, in furstlichem wellstande, frolicher leibs gesundtheit und freidtfertiger regierung gantz treuwlich empfelenn) unterthenigst zuvordienen gantzwillig. Datum unter unser stadt secret, den 13en august anno etc. 80.
E. f. g.
Unterthenige und gantzwillige
Burgermeistere und rath der stadt Bremen etc.