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1580, December 1

Bremen

Johan Munsterman's widow and companions to Bremen: complain about how after the death of Johan Munsterman, Joachim Kolling from Jever has taken over the trade with the harbour Kummerwage, and asks that the king will forbid him this.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 25 (Supplement II, no. 15)

Two bifolios.

21x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 50-51.

High German

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Denn erbarn, hochgelartenn, und wolweisen hernn burgermeistern und rathe der stadt Bremenn etc. unsern grosgunstigen gebietenden hern etc.

Erbare, hochgelarte, unnd wolweise, e. erb. w. seinn unsere gantzwillige, unnd pflichtschuldige dienste, sambt unserm innigen gebett zu gott almechtig zuvoran bereit, großgunstige gebietende hernn. Weß wir gegen e. erb. w. unns dabevor, vonn wegen einer have in Ißlandt Kummerwage genandt, damitt vonn kon. matt. zu Dennemarcken etc. unserm gnedigsten hernn, unnd ihrer kon. matt. hochlobliche vorfahrenn, wir und unsere vorelteren gnedigst begnadiget, dieselbe mitt unsernn schiffen, unnd kauffmanns wahren, ohne jemandes hinderungh jarliches zubesuchenn, in maßen wir auch berurte have nun undencklichen jahren hero, mitt allerhandt nottrufftigen wahrenn, öhne mennichlichs verhinderungh vorsehenn, alleine daß wir jetzo vonn einem Jeverischen, Joachim Kolling genandt, seinem ihrer kon. matt. unerfindtlichen suppressa veritate beygebrachtenn bericht,1 alß soltenn wir solche have verlassenn, unnd unns derenn gentzlich endtschlagen haben, außgebrachter begnadigung2 nach, darin beeindrechtigett werden wolllen etc. Deßen alles werdenn e. erb. w. sich noch gunstiglich zuberichtenn habenn etc.

Unnd ob woll darauff domalß dem schiffere, so ermelter Kolling alhir besprochenn, vonn e. erb. w. ernstlich inhibieret wordenn, sich solcher schiffarth, unns zum nachtheiligenn vorfange zuenthalten etc.3

So sollenn wir doch e. erb. w. dienstlich nicht bergenn, das derselbige schiffer uber e. erb. w. ernstliche gebott, ermelten Kollingh, alß er gehn Blexem kommen, in seinn schiff zunehmen, unnd mit ihme also in benandte have Kummerwage zulauffenn sich gelustenn lassenn, unnd, alß nun unser schiffer Heine Ratken denn wir auff solche have, unsere schulde, altem gebrauche nach einzufurderen, verfrachtet daselbst ankommen, daß itzgedachter Kolling sich undternommen, ihnen (unsern schiffer) ann solcher have, unnd einmahnung der schulde, allerhandt einsper zuthunde, idoch endtlich ihme vonn dem vogte alda seine wahre zu gelde gesatzt, unnd er mitt willenn darauff vordaßmall vonn dar gescheidenn.

Dieweill nun aber wir daher unns nochmaln besorgenn mußen, daß unser schiffer abermalß in solcher have, ann der freien hantierungh der kauffmans guter gehindert werden muchte, und wir gleichwoll solche have, auß hogstgemelten kuniglichen unns gnedigst mitgetheilten begnadigunghen, von undencklichen jahren hero, je, unnd allewege, ohne menniglichs einsper, unnd verhinderung alleine besiegeldt, unnd gebrauchett, dieselbenn auch mit unsern des ortts dienlichen kauffmans wahren, unnd victualien, auch zu diesenn geschwindenn teuwren zeiten, unangesehen das wir arme, elende, betrubte leute, nun zum drittenmale, inn vier jahrenn, durch ungesteume der winde, unnd gewaldt der wasser, nicht alleine unsere schiffe, unnd guter, besondern (gott erbarme es) auch unsere liebenn ehemenner, unnd kindere, unnd also unseren zeittlichen trost, alhie auff erdenn verlohrenn, zu unserer großen ungelegenheit reichlich versorgett, vorsehenn, unnd beffreihett, auch noch in die heutige stunde in bereitschafft seinn, abermalß unser schiff, auff solche have mit allerhandt des ordt dienlichenn kauffmans wahren widerumb zuverfrachtenn, unnd niemalß des sinnes gewesenn (in masse vonn ermelten Kolling der hogstgedachten kun. matt. mit gantzer unwarheidt angebracht, unnd damit ihrer kon. matt. begnadigungh erhaltenn) unns der obangeregter have, alß darann alle unsere nahrung gelegen, zuendteußeren, wie dann auch solches, auß dem abzunehmenn, das wir noch unsere hausere, unnd bodenn alda habenn, unnd haltenn. Wir auch vonn neuwem unns zu solcher schiffarth nicht allein gefasset gemachet, sondern auch zu mehrer befurderung der sachenn einenn unser burger mit nahmen Heinrich Rulves, der kon. matt. zu Dennemarckenn zeuchmeisters, Rullf von Deventers sohn, mitt, unnd neben uns in unsere geselschafft verstattet, und dahero desto mehr befurderungh an der kon. matt. hoff, alß die derselben underthanenn vor frombden zu befurderen geneigtt, unns undterthenigst vertrostenn

.

Alß bittenn wir hogstes fleißes dienst- unnd diemutiglich, e. erb. w. sich gunstiglich nicht beschwerenn wollenn, unns arme leute, unnd trostlose hochbetrubte wittiben, bey hogstgedachter kon. matt. zu Dennemarcken, unsern gnedigsten hernn, underthenigst zuverbittenn, daß ihre kon. matt. gnedigst geruhen, unns bey obgedachter have Kummerwagen ihrer kon. matt. gnedigster begnadigung nach, widder mehrgedachtes Joachim Kollings unbillichen unnd unchristlichen furhabenden eintrang gnedigst zuschutzen, unnd zuhandthabenn, damitt wir nicht gantz unnd alle nachrungloß gemacht, in eustersten verderb gesetzt, unnd nicht gentzlich zum bettelstab verweiset werdenn muchten.

Das vorsehenn zu e. erb. w. wir unns dienst- unnd diemutiglich, unnd sein es umb dieselbige bestes fleißes, unnd vermögens in schuldigem gehorsamb jeder zeitt zuvordienenn, unnd in unserm innigem, unnd andechtigem gebette, zu gott almechtigen, dem vater aller trostlosenn, unnd verlaßenen wittibenn, und weisenn nicht zuvergeßen urbottig, gantz bereit, unnd willig. Datum denn 1. decembris anno etc. 80.

E. erb. w.

gehorsame, und diemutige

seligen Johann Munstermans nachgelassene wittibe, und kindere, auch sambtliche mitrehdere, unnd schiffsfreunde etc.

Transcript by Bart Holterman, 2017.