15821107BRE00

1582, November 7

[Bremen]

Bernd Losekanne and Christoffer Meyer to Bremen: complain about repeated hindrance of Hamburg merchants in the harbour Ostforde in Iceland, who had left Hamburg before governour Johan Bockholt could forbid them to sail there, and asks for a new letter to Bockholt to prevent this.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B1

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x32cm

Paper

Modern foliation in pencil, 125-126.

Clear script, few corrections.

Draft

High German

15821107BRE00SAB0

B2

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Two bifolios

21x32,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 127-130.

High German

15821107BRE00SAB1

Denn erbarn, hochgelarten, und wolweisen hern burgermeistern, und raht der stadt Bremenn, unsern großgunstigen herrnn etc.

Erbare, hochgelarte, und wolweise, e. erb. w. sein unsere pflichtschuldige, und gantzwillige dienste, mit fleiße bevor, großgunstige hern. Weß wir hiebevorn, von wegen der haven in Ißlandt, die Ost, und Hornefordt genandt, damitt von der kon. matt. Dennemarck, unserm gnedigsten hern, vor etzlichen jaren wir insonderheit, dieselbe mit notturfftigen victualien zuversehen, unnd zuversorgen, gnedigst begnadigett, daran unß aber von etzlichen Hamburgern, alß Simon Schmidt, Matthias Eggerßen, Jochim Focken, Jochim Warneken, und andern, selbmutige verhinderung geschehen, an e. erb. w. supplicieret, unnd dienstlich gebetten, unnd e. erb. w. darauff an hochgedachte kon. matt. underthenigst vorbittlich gelangen laßen, ihre kon. matt. auch ferner derselbigen bevehlichhaber, unnd heubtman uber Ißlandt in schrifften gnedigst bevohlen, geburlich einsehen zu thun, daß wir in angeregten haven uber ihrer kon. matt. verschreibung,1 einiger maßen, nicht muchten verkurtzet, oder beschweret werden, solches alles werden e. erb. w. zweiffels ohne sich zum theill noch gunstiglich wißen zu berichten, unnd habens auch soviell den kuniglichen bevehlich an den haubtman belangendt, auß einverwarter copeyen deßelbigen bevehlichs,2 der unß von sußelman daselbst zugeschicket, unnd auß Denisch, in Teutsch transferiert, ferner notturfftiglich zuvernehmen.

Ob wir unß nun woll vorsehen, daß deme zuvolge ermelten Hamburgischen, bey ansehenlicher peen, und straffe mandiert sein solte, sich der angeregten haven, und sußel henferner zu enthalten, unnd unß also an unserer des orts ublichen handtierung, und narung keinen weiteren eintrang zu thun.

So ist es jedoch an deme, daß die obgedachte Hamburgere, ehe, unnd bevor der kuniglicher heubtman sein verbott an sie ergehen laßen konnen, sich gen Ißlandt begeben, die vorgerurte haven, uber kunigliche vorbrieffe, unnd hochverpeente begnadigung occupiert, unnd eingenommen, unnd also unß zum furfange, unnd untreglichem schaden, mit den kauffleuten so unß mit schulden verhafft, gehandelt, unnd unß an unserer narung dermaßen beindrechtiget haben, daß wir, uber unsere schwere mit unsern schiffen angewandte unkosten ungeschaffter sachen wieder abziehen, unnd unsere wahre mehres theils wiederumb zuruck nemen, und bringen mußen.

Dieweill aber solche der Hamburger selbmutiges unnachbarliches, und muttwilliges furnehmen, nicht allein unß (die wir auff jetziger kon. matt. zu Dennemarck, und derselbigen hochstloblicher vorfahren unß gnedigst mitgetheilte schrifftliche commission, und begnadigung die angeregte haven nuhmehr in die achtzig jare vor unß je, und allewege ohne anderer stette, und nationen einsper, unnd verhinderung, besiegelt, dieselbe, unnd die gantzen sußell, mit unsern kauffmans wahren, unnd allerhandt notturfftigen victualien, auch offtemals bey diesen geschwinden leufften, und teurungen mit unserm schaden vorsehen, und versorget, haben) zu unuberwindtlichen schaden, unnd nachteill, sondern auch, und viel mehr, der kon. matt. selbst, unnd derselbigen verpeenter commission, und begnadigung zu hochster veracht, verkleinerung gereicht.

Alß gelanget hiemitt an e. erb. w. unsere dienstfleißige bitte, dieselbe unbeschweret sein wollen, unß abermaln an den edlen, und truwsten Johan Bockholt, heubtman uber Ißlandt ihre vorbittschriffte zu den effecte gunstiglich mit zutheilen daß s. ern. dem empfangenenn kuniglichen bevehliche zuvolge, den obgemelten Hamburgeren sich den vorgerurten haven hinfure gentzlich zuenthalten, ernstlich mandieren, alß auch bey dem sußelman die anordnung thun wollen, daß weder die Hamburger noch sunsten jemandt, in mehrgerurten haven, unserer habenden kuniglichen begnadigung zu widern, und unß zum furfange, geduldet, sondern wir daselbst vor meniglichs eintrang, unnd verhinderung geschutzet, und gehandhabet werden mugen.

Solches thun zu e. erb. w. wir unß dienstlich vorsehen, unnd sein derselbigen jeder zeitt in schuldigen gehorsame eußerstes fleißes und vermugens zu dienen jederzeit bereit und gantzwillig. Datum den 7 novembris anno etc. 82.

E. erb. w.

Gehorsame unnd dienstwillige burgere

Berendt Lösekann, und Christoffer Meiger, sambt derselben mitverwandten und rehderen.

Transcript of B2 by Bart Holterman, 2017