Unsere freundtliche dienste zuvor, edler unnd ernvester insonders gunstiger, unnd guter freundt. Weß vorlengst dabevor so woll unser gnedigster furst, unnd her der ertzbischoff zu Bremenn, alß auch wir vor unsere burger Christoffer Meiger, Berendt Losekan, unnd deren schiffen mitverwandte unnd rehdere (denen nun [...]a jahr hero vonn etzlicher Hamburgern uber habende kunigliche privilegia, unnd begnadigung, in dero ihnen gnedigst verschriebener haven Oist unnd Harneforth vast allerhandt schedliche selbmutrye, insper, unnd hinderung geschehen) ann die kun. matt. zu Dennemarcken vorbitlich gelangen laßen,1 auch itzgemelte kun. matt. euch darauff in schrifftenn2 ernstlich gebotten, unnd befohlenn, daranne zu seinn, daß der unseren, uber habende verschreibung von den Hamburgern, oder jemandt anderß, an berurtenn haven, einig impaß nicht geschehenn muge. Deßenn alles, unnd weß fedder der zeitt, von unns bei sich zu gleicher meinung ist gesucht unnd gebetten worden, werdet ihr euch noch ungezweiffeldt freundtlich zuerinneren wissenn etc.
Unnd sollenn euch darauff ferner freundtlich nicht verhaltenn, ob wir unnß woll, den allenn nach anderß nicht vorsehenn, dann daß denn vorgerurtenn Hamburgern sich solcher haven (so die dabevor uber 85 jahren, auff der vorigen alß auch jetzigen kuniges zu Dennemarcken gegebene gnedigste vorschreibung3 ohne jeniges insper alleine besigeldt hinfuro zuendthaltenn, unnd die unsern bei obgedachter kuniglicher begnadigungh ruwiglich gewehren zu lassenn, vonn euch geburlich undtersagt, unnd darob ernstlich gehaltenn, unnd also der kun. matt. an euch ergangenes mandat der gebur nach exequiriret sein solte. Daß unnß aber dagegen die gemelte unsere burgere vast hochbeschwerlich clagend berichtenn, daß dem allenn ungeachtet, die Hamburger nicht geruhett, sondern durch ihr unerfindlichs angebenn, alß wen sie mit gleicher begnadigung auff berurte haven weren vorsehen, bey euch so viell erpracticiret und zu wegen gebracht daß ihnen gegen die unsere, ein verhorstag auff negstvorschienen Alting were ernandt, unnd angesatzt worden, under welchem scheine sie dan widderumb, denn unseren, unnd ihrer habenden vorschreibung zu forfange, unnd nachteill in gerurte haven verschienes jahres nicht allein widderumb ankommen, sondern auch andere mit namen Joachim Warneke, Cordt Tacken, Hanß Ficken aufgemacht die dan mit einer schuten auch angelanget, mitt bohten hin, unnd her an alle ortter gesiegeldt, mitt der unsern kauffleute gehandeldt, unnd also noch mehr dan zuvor beeindrechtiget, unnd des unsern schaden zugefuget hettenn. Unnd wiewollb ihnen den unsern, auff Alting zuverscheinen, unnd hogstgedachter kun. matt. alß der hohen obrigkeit gegebene privilegia ihrer undterthanen erkandtnuß zuunterwerffen vast bedencklich, unnd ungelegen vorgestanden, daß sie dennoch umb mehres glimpfs willen, unndt darmit es nicht daß ansehent hette, alß wenn sie daß liecht schuweten dahin geschickett, unnd ihre habende verschreibung menniglichem an den tagk gegebenn. Da dan wegen der Hamburger, woll einer auch erschienenn, aber die gerumbte kun. begnadigung gleich der unser nicht gehabt, vielweniger einige vorbezeigen noch sehen lassen konnen, alß sie aber hirauß anderß nicht spuren noch ermercken konten, daß dan die mehrgerurte Hamburgere, ungeachtet, kuniglicher verschreibung, unnd bevehlichß bey angeregtem ihrem selbmutigenn vornehmen ferner vorharrenn, unnd ihnen zu ihrer nahrung hinder, unnd insper thuen, unnd also schaden zufuegen worden, habenn sie unnß instendich ersucht unnd gebettenn,4 durch unser schreibenn bey euch zuerkunden, ob ihr vielangeregtem kuniglichem bevehliche nach, sie bei ihrer angerurten haven habenden privilegien gegen der Hamburger, unnd anderen eindrang ferner zuschutzen, unnd zuhandthaben geneigtt, oder aber ob sie die kunigliche matt. selbst hirjegst umbedeitere hulff abermalß undterthenigst zuersuchenn, sich bemuhenn solten.
Wann wir es nun dafur gentzlich achten, unnd haltenn, daß ihr an der obgemelten Hamburger in diesem ihrem selbmutigen unnd hogstgedachter kun. matt. den unsern gegebenen privilegien, unnd begnadigungh widderigem vornehmen keinenn gefallen tragenn, dann vielmehr denselben der gebur begegnen, unnd ihrem mutwillenn, krafft empffangener bevehlichs einen wandel schaffen werden, also daß derwegen andere mittel zubesuchen nicht von nohtenn alß wollenn wir hiemit gleichwoll nochmalß freuntlich gesucht, unnd gebetten habenn, ihr unsere clagende burgere gegen der Hamburger, unnd mennigliches intrang, hinder, unnd einsper, bei mehrgerurter haven, krafft habenden kun. privilegii schutz erhalten, unnd handthabenn, daß ann euch gelangtes der kun. matt. ernstliches bevehlich, der gebur exequireren, unnd inß werck richtenn, unnd daneben unsern burgern dieser unser vorbittschrifft zu ihrem herbrachtenn rechte im besten gedeilich sein lassen wollen.
Im fall ihr aber deßenn, uber zuvorsicht, je bedancken haben werden, alß werdet ihr unns deßen schrifftlich zur andtwort widderumb vorstendig(en), darumb wir dan hiemit auch freundtlich bitten thun, damitt also auff denn einenn oder andernn weg die unsere ihre notturfft dagegen zurichten, unnd anzustellenn habenn muchten.
Daß thun wir unns also zu euch freuntlich vorstehen, unnd sein euch hin widderumb angenembe freundtliche wilffarung zubezeigenn, jeder zeitt bereitt unnd erbuttig. Datum undter unser stadt secret den 3 januarii anno 83.c
Burg. unnd raht der stadt Bremen.
An heubtman uber Ißlandt Johan Bockholdt.
- 1) Prince-bishop of Bremen: 15820118BRE00; 15820226FUR00, and Bremen city council: 15820201BRE00; 15820202BRE00.
- 2) 15820306FRE00
- 3) 15690402KOB00; 15770503FRE00
- 4) 15821107BRE00
- a) etzliche crossed out.
- b) In the margin: Jochischen? Ffocke
- c) Date corrected from 29 decembris anno 83.
Transcript by Bart Holterman, 2017