15851124KOB00

1585, November 24

Copenhagen

King Frederick II of Denmark confirms the rights of the Hamburg merchants in Iceland according to the resolutions of Copenhagen in 1562, and Flensburg in 1579, in which they are forbidden to trade with sulfur, are obliged to acquire a written license from the king, and have to allow others to trade there as well.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1 (Senat), Cl. VII Lit. Kc No. 11, vol. 3 (Islandica 1561-1600)

Booklet of three bifolios

21x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 83-88

Bound with pink thread

Seal pressed on the paper and the ends of the binding threads below the letter, f. 87v

High German

Facsimile not (yet) available

Baasch, Die Islandfahrt der Deutschen, pp. 136-140.

Der durchlauchtigster großmechtiger hochgeborner furst und herr, herr Fridrich der ander, zu Dennemarcken, Norwegen, der Wenden und Gotten könig, hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn, und der Dithmarschen, grafe zu Oldenburg und Delmenhorst, mein gnedigster könig und herr hat auff eines erbarn raths i. kon. may. stadt Hamburg durch dero secretarien Albertum Lehemeyern angebrachte underthenigste werbung, die Ißlendische schiffarth belangend, zu antwort und abscheid zu geben gnedigst befohlen.

Anfenglich haben i. kon. may. wolgemeltes ihrer stadt Hamburg erbarn raths underthenigstes zu entbieten und angehengte bewunschung mit besondern königlichen gnaden, damit sie ihnen wol gewogen und hinwiderumb alle wolfarth gönnen, gnedigst vermerket.

Soviel darnach die gebetene erklerung, was sich die Hamburger Ißlandfahrer, so fur undencklichen jahren sich solcher siegelation, gebraucht haben sollen, der jetzo und kunfftig erledigten hafen halber hinfurder beharrlich zugetrösten und das sie durch andere darinn nicht beeintrechtiget werden möchten; dabey denn eines zu Coppenhagen anno 62, darnach zu Flensburg anno 79 jungst aufgerichten vertrags und darauf zu Wißmar endlich desselben 79. jahres erfolgeten und gegebenen abscheides underthenigste erinnerung geschehen und demselbigen wircklich nachzukommen gebeten worden belangen thut.

Darauff wissen i. kon. may. sich gnedigst zu entsinnen, das dieselbige auff obgedachtes erbarn raths von Hamburg dieshalben im verschienen februario jungst eingeschicktes underthenigstes schreiben, sich den 15. deßelbigen monadts durch dero gnedigste beantwortung endlich gnedigst resolviret und erkleret, dahin sie sich nochmals zihen thun und es dabey auch jetzo noch müssen bewenden laßen, und achten es dafür, das die von Hamburg damit nicht unbillich wol friedlich sein könten und solten.

Soviel aber die jetzo widerumb angezogene vertrege und abscheide betreffend, haben i. kon. may. dieselbigen so wol hiebevor, als nun auch mit fleis aufzusuchen und durchzusehen befohlen, daraus sich dann befindet.

Erstlich, das in dem anno 62 zu Coppenhagen aufgerichtetem vertrage der Ißlandischen schiffarth mit keinem wort weiter oder anders, denn das die jenigen, so sich derselben gebrauchen wollen, verbotene kaufshandtierung und ausfuhre des schwefels by vermeidung höhester ungnaden gentzlich enthalten söllen, gedacht wird oder meldung geschicht.

Also furs ander, in dem Flensburgischem vertrage, anno 79 den 5ten julii aufgerichtet, auch in specie und in sonderheit von der Ißlendischen schiffarth nichts versehen oder denen von Hamburg gegönnet und zugelaßen ist, ohme allein, was nachfolgende wort ausdrücklich mit sich bringen, welche auß gemeltem vertrage hieher geschrieben, nemlich.

Das von nun ahn berurte Hamburger in i. kon. may. reiche von Dennemark, Norwegen und in Ißlanth, auch anderern derselben furstenthumben, landen, hafen und strömen der schiffarth und handtierung dermaßen gemeßen und gebrauchen mügen, wie sie dieselbige von zeit des anno 62 mit i. kon. may. aufgerichteten vertrags bis die irrung von wegen obgemelter aufftreibung irer underthanen schieffe und gutter auff dem Elb strom eingefallen, gehabt, genossen und gebrauchet.

Daraus aber nicht verstanden, gedeutet oder erzwungen werden kan, das die von Hamburg allein gantz Ißland zubesiegeln, privilegirt und solches keinen andern kauffleuten mehr verstattet werden solte. Ebensowenig als sie allein und keine andere die königreiche Dennemarcken, Norwegen und alle andere i. kön. may. fürstenthumbe, lande, hafung und ströme zu besiegeln haben, darumb das ihnen dieselbigen zu besuchen in demselben vertrage von newen wiederumb eroffnet und zugelaßen, weil darinn des Ißlandes mit keiner syllaben, zu geschweigen wort oder clausul, meher oder anders denn in gemein aller andern i. kon. may. reiche lande, hafungen und ströme gedacht oder gemeldet ist worden.

So ist an ihm selbst richtig, wahr und menniglich bekant, das sieder anno 62 durchaus verboten gewesen und kemand verstattet worden (ohne was durch heimlichen underschleiff gescheen sein mochte) einigen port oder hafung in Ißland ohne i. kon. may. sonderbare begnadung, verlehnung und paßbort zu besiegeln, wie es denn bis auf den heutigen tag mit allen Ißlandsfahrern in gemein noch also gehalten wird.

Weil auch endlich der Güstrowsche abschied, so zu Wißmar gegeben und datirt ist, angezogen worden und aus demselbigen zu ersehen ist, das, wie obgemelt, sieder anno 62 niemand zugelaßen ohne i. kon. may. besondere begnadung und erleubnus einige hafung in Ißland zu besuchen: Als haben sich die von Hamburg, wie und was ihnen daselbst gnedigst vertröstet worden ohne fernere erinnerung selbst gnugsam daraus zu berichten.

Und weil die von Hamburg einführen laßen, das i. kon. may. in demselbigen abscheide gnedigste vertröstung gethan nach ihrer widerkunfft ins reich und entpfangenen bericht, wie es umb die Ißlendische hafungen beschaffen, ihrer auff ihr ferner ansuchen gnedigst zugeruhen und sie neben und vor andern in befehlich zu haben.

So befinden nun auch i. may., das die von Hamburg jetzo funfzehen hafungen inne haben, die sie mit vierzehen schiffen allein für sich besiegeln, welche sie bilicht vermöge und inhalt i. kon. may. verordnung mitt funfzehen schiffen besiegeln solten,1 da doch Lübeck, Bremen und Stade alle drey nur acht hafungen haben, so sie auch mit acht schiffen besiegeln lassen.

Daraus denn die von Hamburg gnugsam zu spüren, das i. kon. may. ihrer nicht allein neben, sondern auch vor anderen gnedigst geruhet haben, derohalben sie sich nicht zu beklagen oder etwas weiter zu suchen, sondern viel meher i. k. may. dero gnedigsten erachten nach nicht unbillich underthenigst wol zu dancken ursach haben.

Und kan demnach von denen von Hamburg, weil sie nie ein privilegium auf das land allein für sich gehabt oder jetzo noch haben, das auch andere nebenst ihnen mit etzlichen hafungen begnadet und verlehent werden, keines wegen für eine beeintrechtigung mit fug geachtet oder genennet werden.

Das sie aber fur undencklichen jahren das land besiegelt, lest man an seinen ort gestellt sein. Es haben aber mit und nebenst ihnen auch andere meher gethan. Und da es i. kon. may. und dero hochloblichen herrn vorfaren nicht gelegen gewesen, hetten sie es jederzeit ihnen und anderen verbietten, auch andere ordnung machen können, wie denn auch wol offt geschehen und noch fur wenig jahren einem burgermeister von Coppenhagen das gantze land verlehnet gewesen, mit welchem damaln die von Hamburg und alle andere, so sich der schiffarth dahin gebrauchen wollen, drumb handeln haben müßen.

Welches alles i. kon. may. umb soviel weitleuftiger und ausführlicher gnedigst haben wollen andeuten laßen, damit die von Hamburg sich des grundes, wie es umb daßelbe land geschaffen, daraus zu erinnern und i. k. may. mit fernern dergleichen ahnmutungen underthenigst zu beschonen haben mügen; dieweil aber ein erbar rath richtige gnedigste erklerung, was sich die Ißlandsfahrer aus ihrer bürgerschafft der jetzo und kunftig erledigten hafungen halber hinfurder beharrlich zugetrösten.

So laßens i. kon. may. nachmals bey einmahl und nun verlengst gethaner verordnung beruhen, das, so offt eine von den hafungen, so sie jetzo daselbst zu Hamburg im gebrauch haben, erledigt wird, solchs i. kon. may. underthenigst vermeldet werde, und wer dieselbige oder sönsten auch eine andere von newen zu besiegeln begeret, bey i. kon. may. begnadung und paßbort darauf underthenigst suche, welche doch einem oder anderen zu verleihen i. kon. may. zu dero eigenen gnedigsten gelegenheit und wolgefallen jeder zeit, wie nicht unbillich, vorbehalten und frey bleibet.

Im fall aber jemand obgemeltes land ohne sonderbare i. kon. may. begnadung und paßbort zu besiegeln sich understehen und darüber betroffen würde, dessen schiff und gutt würde an i. kon. may., wie von alters hergekommen, verlustig und verfallen sein.

Solches haben i. kon. may. burgermeister und rath ihrer stadt Hamburg zu begerter schrifftlicher erklerung und resolution gnedigst geben laßen wollen und sein danebest noch wie vor ihnen un gemeiner burgerschafft alle königliche gnade und beförderung jeder zeit zu bezeigen, auch ihrer in dieser schiffarth, jedoch zu i. kon. may. gnedigster gelegenheit und gefallen zugeruhen gnedigst wolgeneigt und erbötig. Datum Coppenhagen den 24. tag novembris anno funf und achtzig.

Friderich.

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