Den erbaren, unnd wolweisenn hern, burgermeisterenn, und rathe der stadt Hamburg, unseren gunstigen guten, freunden.
Unserenn freundlichenn gruß zuvor, erbare, unnd wolweyse herrenn, gunstige und gute freunde. Weß e. e. w., auff ansuchent derselbigen burgerß, Daniel Elerß so von der kun. maytt. zu Dennemarckenn unserenn gnedigsten herren, und derenn verordenten reichs rethenn, mit der hafen Beerfordt gnedigst soll vorsehen sein,1 ann unß freundtlich gelangenn laßenn, solchs habenn wyr seines inhalts durchlesende verstanden und so vortt auch unserenn burgerenn unnd schiffernn die sich der färth inn Ißland gebrauchen, sich darauß zuersehen unnd ihre gelegenheytt darnach zuachtenn unnd zurichtenn haben, zuverlesen gebenn, die unß darauf berichtet daß sie etzliche underschiedliche haffenn, in Ißland auff sonderbare unnd ihnen zumehrmahlen erwidderte kunigliche concession, unndt begnadungs brieffe, zum theyll von zwantzig zum theyll auch vonn viertzig, achtzig unnd beynahe neuntzig jarenn hero, continue mit ihrenn schiffenn, und zuthuent ihrer reder unnd marschopeie besiegeldt, unnd do selbest ihre kauffmanschafft geubt unnd gepflogenn hetten, auff welche havinge sie auch unlanger zeytt von jetziger kun. maytt. unnd dero verordentenn reichs räthenn, auffs newe gnedigste confirmation, unnd paßbrieff2 erlangtt, darauff sie auch noch dieses und die folgende jare nach wie vorhin im namenn gottes, ihre farth zu continuiren und zuhaltenn endschloßenn, unnd ihnen dahero ein fast seltzames, und unerhortes annuetant were, daß sie dem jennigenn die etwa eigensuchtiger weyse, unnd mitt unfugenn nach solchenn haven stunden unnd weyter alß ihnenn geburen muchte umbgreiffenn woltenn, ihre daselbst außstehende schulde verkauffenn, und also vonn ihrenn newlich confirmirten kuniglichenn concession unnd paßbrieffenn, auch sonderbarenn ann die vogte unnd sußelmanne doselbst erlangten befelichschreybenn sich begebenn, unnd abstehenn soltenn.
Wann sie nun daselbige waß sie unß also berichtet, mit vorlegung ihrer newerlangtenn, unnd mitt der kun. maytt. auffgetruckten secret, auch der reichs räthe underschriebener handt, bestetigtenn paßbrieffenn, wie dann auch denen insonderheytt ihnen an die sußelmanne mitgetheyltenn befelichschreybenn, ferner verificirt unnd wahrgemachtt, alß habenn wir darauf sie auch nicht verdenckenn vilweiniger in sie weiter dringenn konnenn, daß sie zuerhaltung ihrer ehrlichen hantierung und narung, deren sie mehrertheyls vonn jugentauf gewonet der newlich wiederumb erlangten kuniglichen begnadung, und paßbrieffe, in Ißland verthann zugebrauchen gemeinet gewesen, und noch seinn.
Unnd sein demnach der gantzlichenn zuversicht, eß werden hirauß, e. e. w., mit den gedachten Daniel Elers, und seinen mitverwanten rehdenn, und dieselbigen der billigkeytt berichten laßen, das sie an den jenigen waß ihnenn bescheiden einenn begnugen tragenn, auch weiter nicht dan ihnen geburen magk unnd sie biß anhero gehabt umbgreiffenn und von einen anderen auch waß ihme vonn gott und der hohenn obrigkeytt geben und bescheret ist gunnen und guth sein laßen mugen, solchs gereicht zu pflantzung alleß friedlichen wesens, und guten willenß zwischen den parteyenn allerseits, unnd wyr seinn e. e. w. hinwiederumb nachbarliche freundliche dienste zubezeugenn urbuttig. Datum unter unser stadt signet denn 17ten januarii anno 90.
Burgermeister unnd rath der stadt Bremen.
- 1) 15890620KOB00
- 2) 15890926KOB00
Transcript by Bart Holterman, 2017