Edle, ernveste hoch- und wolgelarte, auch ehr- unnd achtbare, grafliche verordente cantzlei- und gerichtsrähte, großgrunstige und gepietende hern, neben erbietung unser jederzeit bereitwilligen diensten, fugen e. ernv. und hochgel. gst. wir nachbenante Ißlandische außredere, abermals hiermit dienstlich zu wißen, welcher gestalt wir nicht unterlastenn, die von Berndt Salfeldt und Daniel Mohrs, an die herrn des raths zu Hamburg ubergebene supplication, wie auch bemelts raths, an e. ern. und hochgel. gst. abgegangen und uns fur weinig tagen zugestellet ist, wider antwortlich schreiben, mit geburenden fleis zu verleßenn, befinden aber nicht ohne befrembdung, das itztgedachter Salfeldt und Moers, wider beßere wissenschafft, die sachen, den hern des rahts, viell anders, dan dieselben in warheits grundt beschaffenn, berichtet unnd furgebildet, dann sintemaln ihnen ihrer verdiente fracht, baldt nach vollendigter reiße, alhier zu Oldenburg anpraesentirt wordenn, unnd men sich ohne das auch jeder zeit zu wurcklicher bezalung erbottenn, allein das Salfeldt und Moers, was sie zuvor empfangen, und vonn unßern gelde, albereit in handen hettenn, wie an ihm selbst billich und recht sein solte, abziehen unnd kurtzenn lassenn, mit was fugen oder bescheidenheit, konnen sie sich dan uber frähge bezalung beklagenn, bevorab weill wir vor dieser zeit mit Salfeldt wol lenger haben gedultt gehabt, und ehr sich deßhalben billich so beschwert, uber uns nicht solte gemacht haben.
So hatt es auch ebenmeßiger weise, ein seltzam ansehen, das men unterm schein eines erkaufften vierten parth schifs, weilandt Clawes Kochs creditores, so ohne das schaden genoch bei ihm erlitten, noch ferner umb das ihrige zubringen sich understehet. Dan jhe nicht weiniger Salfeldt und Moers, als auch uns bekandt und offenbar bewust, das nach todtlichen abgang mehrbemeltes Kochs, viellbesagter Salfeldt und Moers, als denen nicht unbewust, mit was schweren schulden Koch behafftet, unndt das sie dahero des beschehenen kauffes volnziehung weinig zuverhoffen, selbst gudtwillig darvon abgetretten, und sich deßelben gentzlich entschlagenn, und eben das vierte parth an einen Friederich Rust geheißen, so in Kochs stedte getretten, hinwider verkaufft, wie solches besagter Rust, in der hin und herwiderreise vielmals bekandt, und ohne das auch kan gnugsam beschienen und dargethan werden, immaßen dan auch vielbesagter Salfeldt, jeder zeit wolgestendig geweßtt, das nicht ehr oder sein eidomb, sondern wir, als seligen Kocks creditores zu den sechtzig reichsthalern berechtiget und dahero zu verschiedenen mahlen uns zu fleißiger einforderung derselben, und das wir ann unseren habenden rechten, nicht verabseumen solten, mit allen fleis schriftlich angemanet, wie solches mit underschiedtlichenn missiven zubescheinen und darzuthuen.
Daraus dan zu ersehen, das men berurtes geldt weilandt Claus Kocks erben oder creditoren weiniger dan mit rechte, vorenthalten thuet, und kan men sich zwar auch nicht uberreden laßen, nachdem vor weinig wochen, bei Salfeldt, auch mit seinen rath und zuthuen, sechtzig thaler arrestirt worden, das nach angelegten arrest, an die 20 thaler, darvon solte außgeben und nur 40 mehr verhanden sein.
Der ubrigen posten halben, die weill es damit nicht allein eben meßige besondern noch großere richtigkeit hat, unnd Salfeldt und Morse derselben in sonderheit niemals in abreden gewest, als ist men auch nochmals der gebtzlichen zuversicht, das Salfeldt unndt Moers demnach endtlich, was ehrliebenden bieder leuten geziemet und wollen stehet, in gedenck sein, und sich demselben gemeß verhalten werden.
Ob nun wol, großgunstige hern, die sache dergestaldt und anders nicht beschaffen, darnebenst auch e. ern. und gst. nicht unbewust, wie gar mit nicht wir unser außstehenden schuldenn, uns an seligen Clawes Kocks gueteren erholenn konnen, so sein wir jedoch dar mit auf unsere seiten nichts mangeln muge, so erpietigh dan nachstendigen rest berurter fracht als 172 m Lubß 11 s alßbaldt mit uberzuschicken, ist aber darbei unsere dienstfleißige bitte, e. ern. und hochge. gst. wollen unbeschwertt sein, uns anderweit an einen erbarn und hochweißen rath zu Hamburgk vorbitlich zuverschreiben, das oberwente 172 m Lubsch 11 s den mehrgedachten Salfeldt und Moers, als die ohne das ihre vollige fracht und bezalung haben konnen, nicht mogen gevolget, besondern in deposito behalten, und uns nach volendigten ferien ein gerichtstag angesetzet werden, darauf wir alßdan durch unsern gnugsamen gevolmechtigten zuerscheinen, unndt unsere an den streitigen pfenninge habende ungezweiffelte gereichtigkeit beizubringen und darzuthun bedacht sein. Solches zu e. ern. und hochgel. gst. wollen wir uns dienstlich getrosten, und geburet unns nach hogsten unsern vermogen hinwider zuverdienen. Datum Oldenburg den 14 decembris anno etc. 94.
E. ern. und hochgel. gst.
Dienstwillige
Semptliche außredere der Ißlandischen parth.
(adressee) Denn edlen, ernvesten, hoch- und wolgelarten, ehr- unndt achtbarnn, graflichen Oldenburgischen drosten und verordneten gerichtsrähten, unsern hochgepietendenn liebenn herrn, underdienstlichen.
Transcript by Bart Holterman, 2017