Erbare, hochgelarte, unnd wolweise, e. e. w. sein unsere gehorsame, unnd bereitwillige dienste eusserstes fleißes, unnd vermugens zuvoran bereit großgunstige hern, weß die kun. matt. zu Dennemarcken etc. unser gnedigster kunig, und her, auff deß wolgebarner hern Johan, graffen zu Oldenburg, und Delmenhorst herren zu Jever, unsers gnedigen hern beschehenes anbringen unnd suchenn1 (alß wan wir durch ungleichenn bericht einen koniglichen paß und begnadigung brieff, auff einen ortt in Ißlandt Stickningsholm genandt erpractizierett, unnd erworben, da doch derselbige nicht eine besondere have, sondern eine der vornembsten zubehoringe zu der Neßewage sey, unnd also unnß deß orts zu mercklichen schaden, und vorfangk des hern graffen, alß deßen g. mit der Cummerwage und Neßewage von i. kun. matt. begnadigett, anmaßen solten) an e. e. w. gnedigst gelangen, und dieselbige unnß vorthann, sich darnach haben zu richten gunstiglich zustellen laßen,2 solches habenn wir mit geburender undterthenigster reverentz durchlesen, unnd verstandenn.
Und sollenn e. e. w. wir zum bestendigen gegenbericht erheischender unser hohen nottrufft nach, dienstlich nicht verhaltenn, daß unns nicht weinich befrembdett, daß die Oldenborgischen kauffleute so sich der sigillation auff Kummerwage und Neßewage gebrauchen, auß mißgunst sich bewegenn lassen, ihren gnedigen hern, unnd durch s. g. hochstgedachte kun. matt. so mild, unnd ungleich zuberichtenn, alß daß die havinge Stickningsholm keine sonderbare have dan eine zubehorige zur Neßewage sey, unnd von unnß ihnen zu schaden, und vorfangk wurde besiegelt.
Da doch notori, unndt menniglichen der deß orts gesiegelt bewust und kentbar, daß bemelte have Stickingsholm, eine andere weit, und bei na auff eine meill weges, von Kummerwage oder Neßewage abgelegene have, unnd von kun. matt. besonderlich vorlehnet, numehr auch unnß von ihrer kun. matt. nach raht und wißen derselbigen reichs räthen auff 3 jahr gegen verleggung der geburnus mit unsern kauffmans wahren zubesuchen gnedigst ist concediret worden.
Daß aber solch der Oldenburgischen kauffleute bey ihrem gnedigen hern beschehenes anbringenn3 mehr auß mißgunsten dan zu verhuetung ihres grossen schadens hergefloßen ist liederlich hirauß zuffuren, unnd abzunehmen, daß die Kummerwage (so anfengklich und bei nah vor hundert jahren von unsern burgern erst auffgesiegelt) auff erlangte kunigliche begnadigung lenger dan 80 jahre continue von Johanne Munsterman und seinen vorfahren vorhin, mit einem schiffe van hundert lasten, mitt allerhandt dienlichen kauffmans wahren, und victualien ist proviandiret besucht und besiegeldt worden, biß endlich bemelter Munsterman auff seiner widderreise auß Ißlandt mit mannen und gute zur sehwert geblieben,4 und bei solcher erbarmlichen gelegenheitt ein Oldenborgischer Jochim Kolling genandt, durch seines gnedigen hern intercession5 die begnadigung auff solch haven wiederumb erlangt,6 unnd viell armen witwen, unnd weisen von ihrer nahrung verdrungen, die Neßewage aber lenger dan vor zwantzig, und mehr jahren mit zwen schiffen jeder von funfftzig lasten von Everde Hoveman, unnd Heine Ratken unsern [mit]burgern auff gleicher kunigliche begnadigung besiegeldt wordenn, biß solange dieselbige auch auff ungleichen bericht, alß man sie von den Bremischen burgern verlassen und nicht besucht worden, an die Oldenburgische kauffleute gelangett.7
Welche beide havingen nun sambt der dabei gelegene sonderbare have Landoh geheisenn, darauff Releff Gerdes auch unser mitburger domals sine fart gehalten, dieselbigen Oldenburgischen kauffleute nur mit einem schiffe vonn funff und dreißig lastenn ungefehr besiegelenn, dafur auch nicht mehr dan einen zollen erleggen, unnd also den vortheill unnd nahrung domit vorhin drei oder vier schiffe insambt uber zweihundert lasten haltende, benugig unnd woll zu frieden gewesenn, sie numehr auff ein schiff vonn funff unnd dreißig last (mit was gedei unnd frommen deß kuniges underthan in Ißlandt stehett an seinen ortt) kehrenn, unnd wendenn, unnd damit noch nicht ersattigett sein, sondern auch die vierte haven Stickingsholm einzunehmenn, und unß also unserer nahrung, alß auch mehrhogstgedachtes kuniges underthann, ihrer mit großem verlangen verhoffeten zufuhr an proviant von mehl, bier holtz zu schiffen, und rehmen iserwerck, osemundt und anderer nottrufft auffn stutz zuentwehrenn sich befleißigen.
Dieweill aber gunstige hern wir auff angeregte unns gnedigst mitgetheilte paßbrieff auff die haven Sticknigsholm gesehen, unnd unß verlassenn, unnd darauff allerhandt deß orts dienliche unstraffbare wahren nicht allein eingekaufft, sondern auch zu schiffe gebracht ehe unndt bevor daß vorgemelte kunigliche schreibenn anhero gelangt, unnd numehr allein siegelrede liggen unnd auff den windt warten, und nicht woll vor diesmall solche fart eingestellen konnen, es were dan daß wir die fracht des schiffs, so zu hogem gelde laufft vorgebens, und umb sonsten verschmertzen und außgeben, unsere guter so wir zu dero behuiff gekaufft, auch theilß außgeburgett heten, zu nichte werden laßenn unsere im lande aufstehende schulde gentzlich vorgeßen und also in einem unwiderbrenglichen schaden uns sturtzen, daneben die inwohner in Ißlandt an berurter haven, so mitt ängstigen verlangenn unser tagligs erwartenn, unbesorgett unnd unbespeihett verlaßenn woltenn, eß je auch nicht muglich, daß die Oldenburgischen kauffleute, vier underschiedlichen haven und so ein großen raum landes, unnd so viell darin wohnende leute mit einem enzelen schiffe, von funff und dreißig lasten, (dar zuvor drei oder vier schiffe gesiegelt, und uber zweyhundert last gutes hin geschiffett gewesenn) gnugsamlich providieren, und mit dienlichen kauffmanswahrenn begätenn, und besorgen konnen.
Alß stehenn wir in dem gentzlichen vertrauwen da die kun. matt. dieser sachen beschaffenheitt volnstendich in undterthenigkeidt berichtett werden dieselbige sothanigen der Oldenborgischen kauffleute eigensuchtiges mißgunstiges vornehmen (damit dannoch ihr gnediger her, mit nichtes gemeinet ist, noch davon wissenschafft tragen kann) allerdinges nicht billigen unnß unserer einmall gnedigst gewilligter nahrung nicht gentzlich endtwehren und in unwidderbrenglichen schaden setzen, dann vielmehr unnß auch ein stucklen brotts mit gnadenn gunnen, unnd daneben je nicht vorhengen noch gestaten werden, daß ihrer kun. matt. undterthan in Ißlandt nahrung so gnauwe coarctieret, und dero verhoffeter zufuhr vonn allerhandt nottwendigen wahren frustrieret werdenn soltenn.
Unnd bittenn demnach hiemit dienstlich e. e. w. sich gunstiglich nicht beschweren wollen, dieser sachen umbstende und beschaffenheitt an mehrhogstgedachte kun. matt. in untertenigkeit wiederumb gelangen zu laßen, und bei derselbigen durch ihre befordernußschriffte unnß gunstiglich zuvorbittenn, damit wir bei ihrer kun. matt. unß gnedigst mitgetheilte paß und begnadigung an der haven Stickingsholm auß angedeuteter ursachen zum weinigsten noch dieß jahr gnedigst gelaßenn und gehandthabet werdenn mugen, dagegen sein wir des milten erbietens, von diesem allen wes wir hievon berichtett, waß Kummerwage, Nessewage, Landoh, und Sticknigsholm, vier sonderbare have, und alß angedeutett underschiedlich mit so viell schiffen vorhin besiegelt gewesen sein, unnd nun mit so einem geringen enzelen schiffe, wie die Oldenborgischen kauffleute vorhaben, nicht versorgett werden konnen noch mugen, und daß unsere farth dahin dem lande nutzlich mit der bischoffen, lochmannen unnd vornembsten der inwohner in Ißlandt kundtschafft, ihrer kun. matt. dermaßen bewehrlich zubeweisen unnd darzuthun, daß verhoffentlich ihrer kun. matt. darab ein gnedigstes gefallenn tragenn, und unnß vor anderen, den Ißlandern zu nutz und fromen mit dergleichen paß ferner zu bedanckenn eine ursach unnd anlaß haben werden.
Daß vorsehen zu e. e. w. wir unns dienstlich, unnd seint es umb dieselbigen in schuldigem gehorsam eusserstes unsers vormugens zuvordienen erputtig, und willig. Datum Bremen den 20. aprilis anno 97.
E. e. w.
Gehorsame unnd gantzwillige
Gerdt Gerbade
Hinrich Albers
Albert Koster
vor sich und ihre mitverwante rehderen.
- 1) 15970322OLD01
- 2) 15970404KOB00
- 3) 15970300OLD00
- 4) See 15800412BRE00, 15800414BRE00 and related documents.
- 5) 15791029OLD00
- 6) 15791211SKA00
- 7) 15850617KOB00. See also 15851120BRE00, 15851122BRE00, 15851217KRO00 and related documents.
Transcript by Bart Holterman, 2017