Ad regem Daniae, Christianum Cuartum etc.
Durchleuchtigster großmechtiger kuning e. kun. maytt. seint unsere underthenigste bereitwillige dienste zuvor, gnedigster her.
Waß e. kun. maytt. durch dero ansehenlichen abgesanten und verordneten ambtman uff Ißlandt dem edlen und ernvesten Herloff Daa, zu schneding erbgesessen mundtlich annbringen, wie auch durch dero sonderbahres schreiben unter dato Copenhagen denn 17. novembris des negest abgelaufenen 1609. jahres sich wegen unsers burgern Heinrich Krack, alß wan derselbe im negest entwichenem jahre uf Eißlandt zu siegelen, und daselbst wieder e. kun. maytt. ernste mandat mit den einwohnern selbiges landes e. kun. maytt. untersaßen, kauff und handel zutreiben sich understanden haben solle, gnedigst zuerkennen geben, und derowegen ehrnbenanten dero ambtman wieder ihne Heinrich Krakenn summarie rechts wiederfahrenn zulassenn an unß gendigst gesonenn, solches habenn wir mit gebuhrender underthenigster reverentz woll vornommen unnd verstanden, und mugen nun e. kun. maytt. wir hirauff underthenigst nicht verhalten, das wir nichtt allein alsobaldt nach empfahung eur. kun. maytt. gnedigsten schreibens und deroselben gesantenn abgelegten werbung bemeltenn Heinrich Kraken vor unß bescheiden, und demselben ernstlich auferlegt, sich biß zu außtragh der sachen nicht von hinnen zubegeben, sondern habenn auch negisten gerichts tags hernacher, denselben ins gericht vorbescheiden laßen, unnd die durch bemelten e. kun. maytt. abgesanten gevolmechtigten wieder ihne angestallt klagt angehoerett.
Ob nun woll beklagter Heinrich Krake angenflich auß großer furcht und blodigkeit sich auf das verneinen gelegt, unnd der klagt kein stant thun wollen, dannenhero wir dann wieder ihn in erster verhör mit vorurteilung schleunig zuvorfahren, (zumassen wir sonsten zuthuen gemeinet gewesen) vormuege der rechtte sein abgehalten unnd vorhindertt wordenn, so hat er doch volgents uff beschehene erinner- und vormahnung sich vornehmenn laßen auch vor unß im sitzendem rahtt offentlich außgesaget gestanden und bekant, das er im negest vorschienen sommer von hinnen geschiffet, in meinung seine nahrung mit fischfang in der see unter den insulen Hitlandt oder Fero zusuchen, hette aber nicht alleine zu seinem großen merklichen schaden gantz wenig gefangen, sondern wehre auch das schiff durch sturmb und ungewitter hinunter Eißlandt vorschlagen worden, daselbst er und andere im schiffe allein zu ihrem unterhalt an fleisch und fische, wie auch ein bott umb ihr gelt eingekaufet, das er aber hernacher mit e. kun. maytt. underthanen daselbst gehandelt und etzliche wenig wahren an sich erkauftt, solches wehre nicht vorsetzlich und zu vorachtung e. k. m. ergangene mandaten, sondern alleine uf zufellig begebene gelegenheit geschehen, wolte derowegen e. k. m. er underthenigst gebeten haben dieselbe wollen in gnedigster erwegung seines bißdahero erlittenen großen schadens und alhie bekantlich unvermugens ihme gnade beweisen, und nicht kegen ihm das gestrenge recht gebrauchen zulaßen, er wolte auch daneben angelobet und sich vor wilkuhret haben, das er hinfuhro aller handelung und schiffart auf Eißlant sein lebenlang sich gentzlich enthalten, und who ferne er deruber betretten, e. kon. maytt. etc. in hoheste strafe und ungnade vorfallen sein wolle, und damit er vor diesmall in sonderheit bei e. k. m. sothaner vorbrechung halber wiederumb zu gnedigster außonung gelangen mochte, hat bei e. k. m. underthenigst vor ihm zu intercediren er uns instendigst angelangt und gebeten.
Wan dan gnedigster kuning und her, wir vor dem erzelten bericht diesfals von gemeltem Heinrich Kraken eingenommen, und daraus seine bekante ubertretung vorstanden, dabei gleichwol sein so demutiges flohen bitten und bekantnuß seines vorbrechens, dan auch seine große unvermugenheit, und vielfaltig erlittenen schadens welcher menniglich dieses orts bekant, angesehen auch der underthenigsten hofnung und trostlichen zuvorsichtlichen e. k. m. werden vielmehr aus angeborner kuniglichen guete und miltigkeit geneigt sein, unserm burger gnade zubeweisen, alß seiner ubertretung und erbrechens halber, die von ihme vordiente strafe zuforderen, alß seint wir dahero bewogen worden, an e. k. m. unsere underthenigste intercession ihme mitzutheilen.
Und gelanget demnach an e. k. m. unsere undertenigste gantz fleißige bitte, die geruhen dero hochstberumbten clementz und gutigkeitt nach die wieder mehr benanten unserm armen burger Heinrich Kraken gefaste ungnade schwunden und fallen zulaßen, und aus kuniglichen gnaden ihme sein begangen vorbrechen zuvorziehen und fernerer strafe gnedigst zuerlaßen.
Solches wollen zu e. k. m. wir uns underthenigst getrosten seints auch umb dieselbe hohestes vormugens zuvordienen geflißen, und bei got dem almechtigen vor e. k. m. langes leben und gluckliche regierung zu bitten, wirdt er unser burger die zeit seines lebens nicht vorgeßen e. k. m. sampt dero hertzlichen gemahlin jungen herschaftt und frewlein, des almechtigen gnedigen beschutzung zu beharlicher leibes gesundtheit und kuniglichen wolstande getrewlichst empfelende. Datum unter unserm stadt signet den 19 januarii anno etc. 1610.
E. k. m.
underthenigste bereitwillige
burgermeistere, und raht der stadt Hamburgh.
Transcript by Bart Holterman, 2017