den ernvesten hochgelarten erbaren undt wollwisen rath der statt Bremen, unsern großgunstigen lieben heren.
Ernveste hochgelerte, erbare und wollweiße, denselben sein unsere gehorsame pflichtschuldige dienst eußerster und bestes unsers fleiß und wenigens bevor großgunstige liebe hern.
Ob woll dieselbe wyr ungern discommodieren wolten, so konnen wyr ihnen doch erheischender unser hoher notturfft auch dienstlich unangezeicht nichtr laßen, das sich zu vielmahlen zustregt, sonderlich wenn wyr unser bezahlung gewertig sein, das die jenige, so den gepackten Hittlander schellfisch und cabliauw von uns bekommen, sich hochlich beclagen, das unter den neuwe auß Hittlandt dieß ortts angelangtten, altt verlegen fisch mitt untergemischtt undt die alse dadurch in schaden gesturztt werden, mitt mehrenn wor mitt die dan die schuldige bezahlung verzugeren, auch bißwerlan erhalten, das ihnen an den außgesachten kauffsummen nuch gelegenheitt ettwas remittiert und nachgegeben werden muß.
Wan aber solchen an und furgeben, auch eigenmutiger verfalschung der wahren, unsers geringfugigen erachtens hierdurch richtlich zu remedyeren und vorzukommen, wan die wahren bey deren verkauff und tradition vorher besichtiget geköhrett und der gebühr gebrandtzeichnett werden mochte, und dan nuhmehr, godt dem almechtigen sey dafur lob und dank gesagtt, die Hittlander schiff samenttlich zu hauß gelangtt, und dieß ortts nach woll altt fisch verhanden und zubekommen, und von einigen eigensuchtigen leichtlich unter den neuwen fisch mit mistiertt werden konte, zu dem auch an solchen, neuwen fisch wegen der einseltzung sich mangell befinden, und also derselbe je leng[er] jemehr verderben, und also vernichtet und diese nahrung dadurch in [???] und abgang gerathen muchte.
Alß gelangtt an e. e. und e. w. hiermitt unsere dienstliche bitte, sie geruhen allem ubell und bösem verdachtt, dießfals zu wehren und vorzukommen, zwehn personen so ettwa in Hittlandt selbst gefahren, und das fischfankens des ortts wißenschafft tragen, deren dan e. e. und e. w. theils unter den verordenten körhern vollmechtig sein konnen, zu deputieren und zu befehligen, das sie umb die billichweßige gebuhr, den gepackten fisch besichtigen, undt nach befundener seiner auffrichtigen beschaffenheitt mit dieser stattwaff(en) und der jahrzahll brennen und zeichen mugenn. Solchs gemochtt zu verhutung angegebener verfalschung und vernichtigung der wahren, getrostens uns demnach genzlich, und sein e. e. und e. w. zu allen vermugsamen diensten sowillich alß schuldig, dieselbe dem gnadenbeschutt des allmechtigen zu allem gutem gedeylichen wesen und wellstande ganz treuwlich empfelend. Datum Bremen den 27 septembris anno etc. 1619.
E. e. und e. w.
dienstwillige gehorsame burgere
die sampttliche uff Hittlandt fahrende und handtierende kauffleute.
Transcript by Bart Holterman, 2017