Nachdeme die tägliche erfahrunge mitt sich bringtt, daß unter den neuwen anhero gefuhrten cabliouw und schellfisch der alte verlegene fisch mitt eingestochen, sich auch bißweiln zuträgtt, das der neuwe fisch mitt salz dermaßenn nichtt versehen und gepackett ist, alß erbillich tollenn, und des fischs artt erfurdertt, wordurch dann verursachtt, das die wahrenn verderben, dem guttwilligen glaubigern sein billichmeßige bezahlung vorzugertt, auch woll enzogenn und furentthaltenn, ja dieser fisch andell und nahrung endelich in abgang gerahten, wo nichtt ganz zernichtett werdenn kondte. Alß hatt ein erbar rath dieser statt Bremen solchem ubell furzubauwenn, wollmeindtlich geordnett, thuetts auch hiermitt, das nuhn hin fuhro kein cabliouw und schellfisch von dieser statt von jemandt hinauff geschifft, oder sonsten verschickett und verfuhrett werden soll, er sey dan durch die derwegen absonderlich verordente körhern besichtigtt, geköhret, und nach befindung gebrandtzeichtt, bey verlust des fisches und willkuhrlicher straff etc. und sollen zu erstattung darauff gehender nothwendiger uncost von jeder hëlen oder halben tonnen wegen beschehener besichtigung und köhr ein halb grote, des brandtzeichens halber aber ein grote neben dem gewonlich schlachttgelde genommen und gegeben werden. Sonsten leßett es der rath der vorbeyfuhr halber dieser fisch und wahren, so frembden und außlendischen, und keinen burgern gehörich seinn, bey dero hiebevor derwegen publicierter verordnung bewenden, vornach sich ein jeder wirtt weißenn zurichten. Promulgatum den 30. septembris anno etc. 1619.