Unsern freundlichen grueß zuvor, ernvester und furgeachter, sonders gonstiger, guter freund etc.
Beyschließend ubersenden wyr demselben in copia, waß etliche unserer burgere, wegen einiger jungsterwichenen sommer ihnen in Hittland extraordinari beschwere auffgeburdeter und zugefugter belastigungh, supplicando an unß haben gelangen laßen, wie solches der herr ablesend seines breitteren einhalts darauß vernehmen wird.1
Wan nun wir dafur halten, daß deßen remediierungh, bey ihr kon. maytt. von Großbrittanien, nothwendigh wird gesuechet, auch obbesagter unserer burger supplic, die Englische sprache deßwegen translitteret und ubergesetztet werden mußen.
Alß haben wir den hern hiemitt ersuechen und zugleich committiren wollen, derselbe geruhe, diese sache ohnbeschwert in seine vertrettungh zu nehmen, und bey hochstgedachter kon. maytt. oder dero hern rathen, fur welche sothane sache gehoret, dieselbe, da muglich, dahin zu beforderen, daß unseren burgeren so woll ein mandatum restitutorium wegen ihres erlittenen schadens und waß ihnen deßfalß uber daß herkommen, abgenotigt, und abgepreßet worden, alß auch ein tuitorium inß kunfftige, wieder alle dergleichen ohngewohnliche exactiones und gewaltsahme proceduren, forderlichst ertheilet werden muge.
Wyr haben zu dem ende, ein besonder schreiben, an ihr konigl. maytt. abfaßen laßen, und in originali et copia mitt hiebey geschloßen,2 jenes wird der herr gebuhrend uberreichen, auch zu seiner legitimation quoad hanc causam sich deßen gebrauchen, dieses aber zu seiner nachricht ihm dienen laßen.
Wie nun deß werck sich schicken und ob die exactores auß Hittland nacher Londen werden citirt, oder sonst denenselben communicatio vorher erkand, oder auch a mandato regio, cum vel fine clausula, der anfangh gemachet werden, und wan dieses erkand wurde, wie eß dan mitt der insinuation zu halten, damitt der effectus nicht eludiret werde, daruber muchten wir gerne deß hern advis vernehmen, konnen auch geschehen laßen, daferne eß der herr notigh erachtet, daß auff unserer supplicirenden burgere bekostigungh, ein Englischer rechtsgelarter zu Londen von dem hern dazu adhibiret und zu rath gezogen werde, deßelben bißhero wohlverspuhrter dexterität und affection gegen diese statt solches alles heimverstellend und anvertrauwend, wie dan auch des hern muhewaltungh gebuhrend recompentiret werden soll, womitt wyr unß allerseits ghottlichem obschutz getreulichst empfehlen, gheben unter unserem stattsignett den 20ten novembris, anno etc. 1661.
B(urgermeister) u(nd) r(adt) d(er) statt Bremen.
- 1) 16611112BRE00
- 2) 16611120BRE01
Transcript by Bart Holterman, 2017