16820000XXX00

After 1682

Notes about the history of foreign trade in the Faroes in the 16th and 17th century.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1 (Senat), Cl. VII Lit. Kc No. 11, vol. 4 (Islandica Saec. XVII)

One folio

21x33cm

Paper

Modern foliation in pencil, 114

High German

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Anno 1545 hatt Thomas Koppen ambtman auf Ferroe die konigl. concession deß königs mitraden auf dem lande daselbst zu empfangen, worin zugleich befohlen wird, daß keiner Teutsche oder andre außländische nach Ferroe siegelen oder handeling treiben mögen.

Anno 1559 den 2 nov. ist ein konigl. mandatum publiciret, worin an. allen ein- und außländischen Ferroe zu besegeln oder dorth kaufhandel zu treiben verbothen worden, es sey dan daß es mit des konigs wille und consens geschehe.

Anno 1570 den 1 martii ist wieder von konig F3. befohlen, daß sich niemand eines handels oder kaufmanschafft auf Ferroe ohne des königs untethanen auff dortigem lande, gebrauchen mögen.

Anno 1571 den 18 decembr. ist selbiges für die Ferroer wiederhohlet.

Anno 1647 den 26 mart. ist ein mandatum an die Ferroer ergangen, die Engeländer Hollander und andre frembde nicht allen wan sie ans land kommen, sofort wegzuweisen, sondern auch sich alles umbganges mit ihnen zu enthalten, denen selben weder etwas zu verkauffen, noch von ihnen zu kauffen, bey hoher straffe.

Anno 1650 den 2 april haben ihre kon. mt. konig Friderich III. auf der unterthanen gesuch deriges? mandatum dahin erkläret, daß die Ferroer sich aller trafiquen und handelungen mit fremden, worüber die compagnie sich mit fug beklagen konte, enthalten sollen.

Anno 1662 den 10 april haben die participanten von der Islandischen compagnie von ihr kon. mt. erhalten, daß sie ein orlogsschiff nach Island und Ferroe schicken möchten, umb sowohl ihr kon. mt. eigene als fremde unterthanen, so nach Island und Ferroe segeln und der compagnie wieder ihre privilegia schaden zufügen, auf- und nach Copenhagen zu bringen, umb unter darauf gerichtlich erkennen zu laßen.

Anno 1682 den 13. may ist eine kon. verordnung von verwaltung der Islandischen und Ferroischen handelung publiciret, worin unter andern enthalten, daß weder ein- noch ausländische außer die compagnie auf 4 meilen nahe Island und Ferroe in der see fischen, oder einigen handel treiben sollen bey verlust schiffs und wahren.

Transcript by Bart Holterman, 2017