15630929KOB00

1563, September 29

Copenhagen

King Frederick II of Denmark renews the sulfur monopoly on behalf of Stefan Loitz, which had led to problems before. The king will form a company for 7 years with the Loitz family, which will send two ships annually to Iceland for sulfur, for which Loitz will provide the merchandise. In return, they will give the king a loan of 60000 daler for 3 years, and the sulfur that was confiscated in Hamburg will be returned to them.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt Stillede Landskaber og Unionsriger, D11 Island og Færøerne, 38b

Parchment

Sealed with the king's seal and 8 other seals

Original

High German

Facsimile not (yet) available

Diplomatarium Islandicum 14:133 (after a transcript of Jón Sigurðsson in JS 493, 4to)

Danish summary in Ketilson, Kongelige Allernaadigste aabne Breve II, pp. 26-28.

Wir Friderich der Annder vonn Gottes gnadenn zu Dennemarckenn. Norwegenn. der Wenndenn vnnd Gotten Køning. Hertzog zu Schleszwig. Holstein. Stormarn. vnnd der Dietmarschenn. Graffe zw Oldennburg vnnd Delmenhorst. Thun kundt hiemit. Nachdeme sich zwischenn vnns vnnd denn Ernuesstenn vnnsern liebenn Besonndern Steffann vnnd denn Anndern Loitzenn. gebruedern, Vettern. vnnd Jren mitverwanndten. Streit vnnd Missuerstanndt. die Ausfur Schweuels. aus Jslanndt Norwerts etc. betroffenn. Vss vrsachenn voriger dennselbigenn vonn vnns zuegesteltenn begnadung. Im dato. denn Acht und zweinziggistenn Junij, des Negst verflossenen. Ein und sechtziggistenn Jars erhaltenn.1 vnnd aber zuuerrichtung derselbigten Jetzo gemelter. Steffann Loitz alhir. vf vnnser furdrung erschinnen. Das Wir demnach obgerurter2 Zwaij spalt. vnnd Irruns halber. mit demselbigen. durch etliche vnnsere Rathe. Hanndlung vorzunemen. vnnd zu letzt dieselbige. mit guettem wissen vnnd Willen, vnnserer vornemen Reichs Retthe souile deren Jetzo gegenwertis etc. auch gemelts Steffann Loitzenn vor Jnnen selbst. vnnd obgedachtenn. seine Bruedere. Vettern. vnnd Mituerwanndten. jnn Chrafft dauen erlangtenn beuelchs etc. vf volgennde masse vnnd mittel. zuschliessenn vnnd zuuoln ziehenn. beuelhenn. Zum anfang soll die obberurte vorige begnadung. jnn auch obgesatztem Dato. genntzlich hiemit aufgehabenn. Crafftloss. vnnd vernichtigt sein vnnd dieselb vnns Kønnig Friderichenn oder vnnserm Beuelch haber. gegen vberanntworttung vnnd Annembung, diser vorschreibung vonn den Loitzenn jn originali vngesaumbt gefolgt vnnd zuegestelt werdenn.

Darnach sollenn vnnd Wollen vnns gemelte Loitzenn. zeit solcher annemung. vnnd Uberreichung. Sechtzigk Tausenndt thaller wertt. am feinem Silber vnnd Tallern. doch das souil. als an Silber geliffert. Jede Marck Lottig Colnischenn gewichts. dauon Funffzehenn Lott. vnnd drey Quintlein fein Silber haltte. die Marck auch nicht hoher halte. AIs Neun taller, vnnd einen halbenn, gerechnet vnnd Angeschlagenn werde. zu Stettin Liffern. vnnd zuewegenn lassenn. Welche Suma wir drey Jar lanng. dat Ersste Jar. nach dato dits brieffs ann zurechnen. zu vnnserm bestenn. doch das wir dafur zuuor ehe solches enndtfhangenn gennigsamen furstanndt. durch Ehrn Johann Haimarch. denn Statthaltern. vnnd Moritz. Alle-Ranntzauen. oder anndere jnn Holstein. vnnd jm heinigenn Reiche gesessenne beglaubte Personnen. Leistennn. vnnd Jerlich dauen. vor Jedes hundert thaller. Sechs taller zu Rennthe erlegenn lassenn. vmbgefordert behaltenn. vnnd gebrauchenn mugen. Nach aussgangk aber. der Negst bestimbtenn dreyenn Jar. als Nemblich. auf denn tag Michaelis wann man schreibenn wirt. Funfftzehennhundert Sechs vnnd Sechtzigk etc. Soll die obbestimbte Suma. mit Sechtzig Tausenndt ganngbarer guetter thaller. nebenn obbestimbten Jrenn hindterstelligenn Renndtenn widderumb auch zw Lubegk. one Allenn hindern vnnd schadenn erlegt. vnnd betzalt werdenn. Hinwider So habenn Wir Kønnig Friderich etc. auss sonndern gnadenn. So wir zw gemeltenn Loitzen tragenn. Eine geselschafft. mit denn selbigenn. Sambt vnnd besonndern. Sibenn Jar lanng. das Ersste vonn denn Negstenn Ostern. des volgennden vier und sechtziggistenn Jars ann Zerechnen. geschlossenn vnnd aufgericht. Thun auch solches hiemit Chrafft dits briefs. also das wir Friderich Konnig etc. Sollenn vnnd Wellenn die negst bestimbtenn Jar vber. Schweuell. souil mit Zweien guettenn schiffenn auss zubringenn. Auss Jsslanndt Nortwertts vff vnnser darlage anchers zuhollenn. Vnnd Souil zugeschehenn Leuttern zlassenn verordnen. Vnnd dann souill geleuttert wirdt. der Loitzenn dar zue verordnetenn. Jegenn geburliche Recognition zuwegenn. vnnd liffern lassenn. Welche dann Solchenn enndtpfanngenenn geleuttertenn Schweuel. vonn hierab. auf vnnser vnnd Jrer der Loitzenn. gleiche gefhar. fracht. furlon. vnnd Allenn Anndern. Notwehndigenn Vncosstenn. fernner an die Ortte. da vermeindt. das der Schweuel am Nutzlichistenn verkaufft. Schiffenn vnnd verschickenn. vnnd dann zwgemeinem Vnnserm. vnnd Jrem muz. vnnd bestenn. getreulich ist. So sie konnenn Distrahiren. vnnd verkauffenn. Dauon auch Jedes Jar vnngeuerlich vmb Mituastenn vfrichtige Rechnung Alhier thun sollenn. Vonn dem dann was vonn Solchem verkaufftem geleuttertenn Schweuel eingelest uirdt. Zeit der Rechnung. alssbaldt aller kosstenn. schadenn. vnnd dar lage. So wir Konnig Friderich etc. vf die vs fur Waschunng. Leutterung. fracht vnnd Anndere notdurfft desselbigenn Schweuels gewanndt. doch zur billichkait anngeschlagenn. (Jnn dem dann. was denn Schweuel selbst. auch Thran. sozur Leutterung gebraucht. vnnd jnn Jsslanndt gekaufft wordenn betrifft. die selbig nit hoher. als sie betzallet. zw Rechnung gebracht. jnn anndere Weege aber. auch zur billigkeit anngeschlagen werden sollenn) vors Ersst abgezogenn. vnnd vnns Friderich etc. zukommen. jnn gleichem dann. mit dem. was die Loitzenn. an fracht. furlon. oder sonnst. Annderer Notdurfft derselbigenn gesellschafft vorstreckt. auch beschehenn solle. Vnnd darnach das vbrige. jnn zway thaill. vonn einannder gesatzet vnnd der ein taille. vnns Køning, Friderich etc. der Annder thaill aber denn Loitzenn etc. volgenn vnnd gelassen werdenn soll. Doch was an Schuldenn jn solch erkaufftem Schweuel nachstenndig. die nit genutzlich eingebracht. vnnd auch an vnuerkaufftem Schweuel. beim beschluss Jeglicher Rechnung nachgebliben sollenn aussgesatzt vnnd vonn denn Loitzenn bey der Anndern negstenn konfftig eingebracht. Vnnd baiderseits in dem Allem. kein vnnderschleiff oder geuerde gebraucht werdenn. Innsonnderheit Sollenn vnnd wellenn die Loitzenn. sich in diser gannzen geselschafft. AIso gegen vnns Kønnig Friderich etc. haltenn. das Wir Jrenn vnnd thenigen trewen willenn. Jm Werck zubefinden. Sonnst auch jn allem vnnser vnnd der Reiche besstes wissenn. Schadenn. vnnd Nachteil hochstes vermugens abwheren etc. Dargegenn Wir sie. Als die Vnnsern auch geburlich schutzenn. vnnd vertrettenn willen. Der vonn denn Loitzenn vorm dato diez gemachten Schweuel schuldt. jn Jslanndt halber. jst auch bedingt. das die selbigenn an Schweuel eingefordert. vnnd derselbig Schweuel. jnn die geselschafft. wie obgesetzt. mit gebraht. vnnd Jnnen dem Loitzenn. wie Anndere obgedachte. Kostenn. in der Rechnung vorabgezogenn. vnnd betzalt werdenn soll. Vnnd nach ausganng. obbestimbter Sibenn Jar. soll die gesellschafft mit denn Loitzenn erloschen sein. Vnnd Jr enndte haben. Zum Beschluss habenn die Loitzenn auch versprochenn. vnnd thun solches hiemit. das sie souil Schweuels. als wir denn selbigenn vonn dem. So yetzo. oder kunfftig. vor der gesellschafft. auch geleittert wirdt. liffern lassenn. Annemen. Vnnd Vnns zum besstenn jn dem kauff. wie sie Jren eigenen ohne geuerde verhanndlen. auch verkauffenn wellenn. Zw dessenn diennsts erstattung wir dann dennselbigenn vonn Jeder Thonnen oder drey Koppenhagischenn Cenntnern Schweuels etc. souil sie dauon verkauffenn. zwenn taller wellenn zallenn. vnnd enndtrichtenn lassenn. Vnnd soll diser Letzte Punct. der gesellschafft mit annhenngig sein.

Hiemit dann voriger missuerstanndt baiderseitts genntzlich getodett hingelegt unnd vernichtigt sein. vnnd bleibenn. Vnns auch oder gemelten Loitzenn. etc. voriger begnadung halb kein vorderung. zuspruch. oder gerechtigkait. einem saill. gegenn denn Anndern vbrig. oder vorbehaltenn. Sonndern Alles ganntz vnnd gar niddergelegt. vnnd erloschenn sein soll. Zw dessenn mehrer erklerung dann. denn Loitzen auch. der Schweuel. so biss daheer jm Arrest. zw Hamborg. vonn vnns anngehaltenn. erledigt. vnnd zum besstenn gefolgt werdenn soll. Welches alles vnnd Jedes. Souil vnns dessenn betrifft. gelobenn Wir Koning Friderich etc. vor vnns vnnser Erbenn vnnd Nachkommen. bey guettem glaubenn. aufrichtig vnnd woll zuhaltenn sinnd. Jch Steffann Loitz. gelobe vor mich. meine Bruedere. Vettere3. vnnd mitver'wanndten. Crafft habennden gewaldts. was vnns sambt oder besonnders. Auss obgemelten Auch betrifft. getreulich vnnd woll zuhaltenn. bey vnnsern Ehren vnnd guetten glauben. ohne geuerde. Zw merer Vrkundt: seinndt diser Brief Zwenn eines Lautts aufgericht vnnd mit vnnser Køning Friderichs etc. Auch gemelts Steffann Loitzenn. desselbigenn Bruedern. Hannsen Loitzen. vor sich vnnd voller macht. der abwesennden Bruedern. vnnd vettern etc. der Anndern Loitzenn eigenen hennden vnnderschribenn. Vnnd mit vnnser Aller. auch Nebenn Vnns Køning Friderichs etc. vnnserer Reichs Rethe. So jetzo zw gegen warenn. der Gestrenngen vnnd Ernuessten. Ehrn Johann Friess auff Hesselager, Cantzler. Ehrn Manngus Guldenstern auf Sternholm. Ritter. Byrgy Throlle auf Lilliæ. Petter Bilde. auf Schwannholm. Herloff Troll auf Herloffsholm. vnnd Franntz Brockennhausenn vff Branngstrup Secret vnnd jnnsigln beuessigt.

Actum Koppennhagen am tag Michahellis. denn Neun vnnd zweintziggistenn Septembris. der Mindern Zall. Im dreyundsechtziggistenn Jare.

Friderich.

Hans Loytz der elter.

Transcript copied from Diplomatarium Islandicum