15650405LUN00

1565, April 5

Lund

King Frederick II of Denmark to Hamburg: permits the sailing of Hamburg merchants to Iceland the coming summer, to reclaim their outstanding debts, but not to start new commercial activities.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

K1

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 26 (Supplement II, no. 16)

One bifolio.

21,5x32cm

Paper

Severe water damage, paper is crumbling.

On the back: Kong. matt. etc. schreibenns an die von Hamburg. Actum Lunden den 5. aprilis anno 65.

High German

15650405LUN00RAK0

K2

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 30 (Supplement II, no. 34)

Transcript.

Undated.

Facsimile not (yet) available

Diplomatarium Islandicum 14:317 (based on K2)

Friderich.

Wir haben ewer widerschreiben denn 3 Martij datirt1 denn 19 desselbigen Monats empfangen vnnd daraus vermercke aus was vrsachenn Ir mit vnns der Isslendischen fahrt halber auf denn nechst von vnns beschehenenn fürschlag zu handelnn nicht bedacht. vnd aber gleichwol euch bey biss daher vngehinderter vnnd gebrauchter Schiffart dahinninn bleibenn zulassenn. oder aber zum wenigsten die einfurderung Irer daselbst ausstehende schulde. diesen sommer vber zugestatten gesucht. daruff wir euch den disinn antwort nicht verhaltenn mugenn. das wir euch oder keinem Menschenn. einiges freyenn altenn. oder vngehinderten gebrauchs der Sigilation in Isslandt auff andere wege. als was von vnns oder vnsernn vorfahren precario erhalten. gestendig seinn. dis auch bey diesser geleqenheit vnnser vnnd vnnsers Reichs Notturft nicht zulest. die haffen Iemandts ohne sondere Handlung oder vorbeding. besuchenn zulassen. derhalb wir dann auch itzo auf ettzliche derselbigenn. mit etzlichen vnderschiedlichenn Personenn auf gewisse mass. vmb souil schleuniger abgehandelt vnnd geschlossen. haben auch andere leuthe ahn der handt. die sich dervbrigenn Haffen halber mit vns zu ferner Handlung einzulassen erbieten. Vnnd weit dan aus berurten eurm schreiben wol vermerckt. das den ewrn vmb die Isslendische Hantirung so gros zu thun nicht ist. lassen wies billich derhalb bey vorigem vnnserm derwegen an euch ergangenem schreiben aus den 10 Januarij dieses itzlauffenden 65 Iahrs Datirt vorthan beruhen wiewol wir euch dannocht zu gnaden vnd der billicheit halber gönnen wollen. das ir oder die eurn. diesen Itzolaufenden Sommer vber. vmb einfurderung ihrer ausstehenden schult daselbst hineinn siegeln mugen doch das darundter keine newe handlung getrieben. keine weitere schult gemacht. auch an bezalung der schult. keine von vnns verbottene wahren angenohmen vel weiniger ausgefurt werdenn. bey verwirckung ernster Straff ahn leib. Schieff vnnd gutter.

Dass Ir auch gebetten ob etwas kunfftiglich zu ewerer verunglimpfung bey vns angebracht. ewer entschuldigung dagegen einzunehmen achten wir nicht weniger. als von vnnsernn rechten beschehenn ahn sich selbs billich. vnnd wollen vns auf eur vnderthenigst gehorsam vnnd gutwilliger zeygung gegen euch wol allenthalb widerumb geburlich zuerhalten wissen seint euch mit gnaden vnd gutten gewigt Datum.[!]

Transcript after K2, copied from Diplomatarium Islandicum (without the second document).