Dem ernvestenn, unnd erbarnn, Johan Bockholdt der kun. matt. zu Dennemarcken heubtmanne uber Ißlandt, unnd erbgesessen zu Clintstorff, unserm gunstigen guten freunde.
Unsere freuntliche dienste zuvor ernvester und erbar gunstiger guter freundt. Wir mogen euch, freundtlich nicht bergenn, wie daß Henrick Becker, unser burger, an statt unnd in nahmen seines schwegers Luderß Otersen von Lubeck, Releff Gherdeßen auch unser burger, vor unnß gerichtlich beclagett von wegen zweierhundert zwei unnd vertich marck Lubisch, und funffzehen schilling, so Joachim Kolling, obgemelten Luder Otersen vorschenen jahren schuldig blieben, und das ernanter unser burger Releff Gerdes davor gelobett unnd burge wordenn sein soll, dagegen sich aber gedachter Releff Gerdes erklartt und eingewandt, das woll nicht ohne, das er vorschienen 79 jars, euch in nahmen bemelten Luder Otersen gelobet, davor unns er Otersen, mit ihme den gedachten Jochim Kolling mit bestendiger recknunge bringen wurde, zu stehen und zulasssen, und sich darauf zu Lubik oder Hamburg, wann er darumb gefurdert inzustellen, so sey eß jedoch anders, daß gedachter Jochim Kolling ihne folgendes im 81. jahre, vor euch, unnd in euwrer gegenwarte solcher glubte und burgschafft benehmett, und euch in Luder Ottesen zwei andere zu Hamburg gesessene burgenn, mit nahmenn Hanß Voß, unnd Joachim Meinsen außgesatzt haben solle, inn massen er dann derwegen, durch notarien und zugen kundtschafft abheren laßen, und uber das sich auch auff euch alhir referirett, unnd gezogen, unnd euwre kundtschafft dießfallß vonn euch abzuforderenn unns instendiges fleisses ersucht unnd gebetten, alles nach enß[..]tsung volgenden copien mit A. B. C. zuersehen.
Wann nun der cleger solchem des beclagtenn angebenn allerdings keinen glauben zustellen wollen, unnd daß deme also nicht geschehen, das sein principall oder ihr in nahmen seins principals, ihne, beclagten, wegen solcher gelubde erlassen, andere angenommen haben solte, sich auch auff euch gezogen.
Alß habenn wir zu erkundigung der sachen gelegenheitt, unnd damit dem einem oder andern theill dießfalß von unß nichts zu kurtz geschehe, auff des beclagtenn ferner anhalten, gegenwertigen an euch abzufertigen nicht undterlassenn mugen.
Ersuchen euch demnach hiemit freundtlich, ihr zusteur der gerechticheit, unns dieser sachen grundtlichen bericht, wie es umb diese vor Jochim Kolling beschehene gelubde eine gelegenheitt hab, ob Luder Otersen, oder ihr in seinem nahmen Releff Gerdes zur borgen aufgenommen und folgendes ihme solche burgeschafft widerumb erlassen, unnd andere an seine statt mit angenommen, furderlichst zufertigen wollen, damitt wir unns in verfertigung der urtheill darnach zu richten habenn, unnd darauff ferner in dieser sachen waß recht ist geschehen, unnd ergehen muge.
Solches thun wir unns also zu euch, der billigkeit nach, freuntlich vorsehen, unnd seinn euch hinwiederumb freundtliche angenembe wilffahung zubezeigen erbuttig. Datum undter unser stadt secret den 23 martiia anno 83.
Burgermeistere und raht der stadt Bremen.
- a) Corrected from 28 februarii.
Transcript of B2 by Bart Holterman, 2017