15850215KOB00

1585, February 15

Copenhagen

King Frederick II of Denmark to Hamburg: declares that, according to the declarations of Copenhagen in 1562, and Flensburg in 1579, Hamburg merchants are prohibited from sailing to Iceland without a valid license, just like anyone else, and that the king is not obliged to issue a license, although generally he is willing to do so.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1 (Senat), Cl. VII Lit. Kc No. 11, vol. 3 (Islandica 1561-1600)

One bifolio

21x32,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 80-81

Seal pressed on the paper on the back

Final version

High German

Note on the back: Belangend den kauffman und die haven in Ißland. Lectum in senatu kalendas martii anno etc. 85.

Facsimile not (yet) available

Den ersamen unsern lieben getreuen burgermeistern und radth unser stadt Hamburg.

Friderich der ander von gottes gnaden zu Dennemark, Norwegen, der Wenden und Gotten konig, hertzog zu Schleswig Holstein etc.

Ersame liebe getreue, was ihr ahn uns abermals wegen euerer mittburger, als sich der Islandesfart gebrauchen, ahn uns underthenigst gelangen laßen, solchs haben wir uns aus euerem ahn uns gefertigtem schreiben underthenigst berichten laßen.

Nun haben wir uns so wol den alhier zu Coppenhagen anno etc. 62 etc. als den zu Flensburg anno etc. 79 etc. mit auch ausgerichteten vortrag vorlesen, sonsten auch was deren sachen halben in unser cantzley und rentherey zu befunden ire wesen aufsuchen und berichten laßen.

Befinden aber aus dem allem soviel, das so oft euerer mittburger jemand dasselbige unsere landt besiegeln wollen, haben die nicht weniger als andere uns ersuchen, und unsern zulaß dazu haben und nehmen mußen wir auch dieselbige den euern zubesiegeln, nach unser eigen gelegenheit und gefallen, entweder gnedigst gegonnet und zu gelaßen, oder vorwegert, wie auch mit nichten vorpflichtet oder gezwungen gewesen euch oder euern mittburgern dieselbige alleine besiegeln zu laßen zuvorstatten, wie wir dan auch nochmals derwegen nicht vorbunden sein wollen.

Do aber je ettliche so wir hiebevor vorschrieben hetten nun wiederumb loss gefallen, und der eueren jemand dieselbige zubesiegeln geneiget wehre, wirdt der oder dieselbigen deshalben uns geburlich underthenigst ahn zusuchen wißen. So seind wir nicht ungeneigt ihnen dieselbige so fern sie davon thun wollen was andere uns davon leisten, sich auch sonsten aller gebuer (daran wir dan uns ohne das gleichwol keinen zweyfel machen wollen) vorhallten wurden unser gelegenheitt und gefallen nach gnedigst zuvorstatten, und wer den hinferner fur und fur, weil das landt je unser ist idergestallt damitt mußen gehallten werden. Sein sonsten euch und euern mittburgern in dem und andern konigliche gnade zuerzeigen gantz gnedigst und wolgeneiget, darnach ihr auch zurichten, datum Koppenhagen den 15 februarii anno etc. 85.

Friderich.

Transcript by Bart Holterman, 2017