Die haffenn darauff zu handelenn werden geheissenn, wie folgett.
1. Ost fiorde oder Papper, erfordert jerlich zum wenigstenn 20 last mels.
2. Bodsandt erfordert jerlich 30 last mels.1
3. Keblevig erfordert jerlich 20 last mel.
4. Haffnefordt erfordert jerlich 60 last mel.
5. Ackrannes erfordert jerlich 10 last mel.
6. Patersfiordt erfordert jerlich 20 last mel.
7. Tolkefiordt erfordert jerlich 15 last mel.
Billingervoge erfordert jerlich 20 last mel.
8. Direfiordt erfordert jerlich 15 last mel.
9. Skotzfiordt erfordert jerlich 15 last mell.
10. Altefiordt erfordert jerlich 30 last mels.
Zum erstenn fordernn die kon. maitt. etc. ihr einn mal hundert tausent thaler, ohne zins, unnd andere vorsickerung fur zustreckenn, unnd bei ihrer maitt. etc. unnd denn reich Dennemarckenn, so lang zulassen, als denselbigenn gefellig. Danebenn soll ihr maitt. etc. itzo auch einn gross schieff der Schwann geheissenn mit aller notturfft, auf einn billiche redtliche summa angeschlagenn, unnd wie ander schieffe, so ihr maitt vorhinn im Sundt angehaltenn, unnd zu diesem krieg gebraucht gefolgett werdenn, auff zeit unnd terminn, wie mann sich dessenn vergleichett zubetzalenn.
Dagegenn dann villeicht zu handeln, das denen vonn N. die unterberurte zehenn haffen inn Islandt eingerumbt, vonn denselbigenn alleinn zubesiegelnn, unnd zu ihrem bestenn zu gebrauchenn, so lange als obgedachte furgestreckte summa geldts nicht betzalt wurde.
Auff welchs dann verschreibung, beider seits auf zu richtenn, darinn der losskundigung unnd ander notturft halber geburliche versehung zuthuenn.
Inn derenn dann unter andern auch, wieder ihre maitt. gewonliche zollenn, unnd sonst andere gerechtigkeiten, furbehaltenn, auch die vorbottene wharenn, nemblich trann, schweffell, allaun wiltsar pferde unnd dergleichenn, ausbescheidenn werdenn mussenn.
Item das mit denn armenn leutenn, der ortter redtlich, unnd christlich, auch mit rechter mass, unnd unvorfelschtenn gutten wharenn gehandelt dieselbig auch, uber alte gewonheit, unnd billicheit nit beschwereth.
Danebenn das auch inn jede haffenn, notturftige proviant, zum wenigstenn so viell als die vorzeichnuß unthen aus weisett, jerlichenn gefurett, unnd inn christlichem gewonlichenn kauff aungeschlagenn.
Kondt mann sich dann kunfftiger zeitt, der verbottenenn wharenn halben, auff mittel entschlissen unnd vergleichenn, wurde durch diese handelung unbenhommenn seinn.
- 1) this entry is crossed out.
Transcript by Bart Holterman, 2017