15650109HAM00

1565, January 9

Hamburg

Instruction for Wilhelm Moller and Heinrich von Kruge, who are sent to Denmark to discuss the prohibition to sail to Iceland for Hamburg merchants, in which they state that their merchants have done nothing wrong, and still have many outstanding debts on the island.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

H1

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1 (Senat), Cl. VII Lit. Kc No. 11, vol. 3 (Islandica 1561-1600)

Three bifolios

21x31cm

Paper

Bottom corner of the last folio torn off

Modern foliation in pencil, 21-25, 32

Bound with a blue thread

Seal pressed on the paper below the letter on f. 25v

Final version

High German

Note in the margin of f. 21r: Anno 1565, der schiffarth auf Ißlandt betreffendt.

Both versions of the document are kept in a modern blue paper cover, foliated 20, 33.

Facsimile not (yet) available

H2

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

One bifolio and two bifolios

20x29,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 26-31

Bound together with a blue thread

Draft

High German

Both versions of the document are kept in a modern blue paper cover, foliated 20, 33.

Facsimile not (yet) available

Diplomatarium Islandicum 14:238 (after a transcript by H. Christ, 1933). The first paragraph is a note on the back of 15641221HAM00, and therefore left out in the transcript below.

Instruction unnd befelhich unserer der Burgermeister und Radtmanne der Stadt Hamburgk. Wass unsere gesandten die hochgelarte und Erbahre Hern Wilhelm Moller dero Rechtenn Doctor und unser Syndicus. und Her Henrich vom Kruege Radtman bey der Kon. Matt. zu Dennemarckenn etc. vnserem gnedigstenn Hernn zu Odensehe. Nyeburg oder sunst uff dieser seidten dess Mehres. inn unserm nhamenn aussrichten und verwaltten sollenn.1

Erstlichenn noch vermeldung unserer underthenigen diensten unnd gewontlichen zu entpietung. geluckwunschung und erpietung. Wie gewohntlicher weyse unsere gesandten ferner woll werdenn zu thuen wissenn. sollenn unsere gesandtenn Ihrer Kon: Matt: undertheniges fleisses zu gemuett fuehrenn. Was Ihre Kon: Matt: neulicher Zeitt vonn wegen der Schiffart uff Isslandt. unnd dass die Unsere dess gantzen Isslandes besiegelung. bis uff andere Ihrer Kon: Matt: verordnung. sich enthalttenn sollen. ann unns geschriebenn hatte. Mit dem Anhange. dass wir den unsern solches antzeigen solttenn. damit sie sich selbst vor schadenn zu huetten wüsten. Nach fernerm Inhaltt Ihrer Kon: Mat: schreibens.

Ob wir nun woll zu folge sollches Ihrer Kon: Matt: schreibens etzlichen der unsern. so der Schiffart uff Isslandt under Andern sich gebrauchen sollich Ihrer Kon: Matt: schreibenn habenn furhaltten lassenn. So haben wir dennoch auss der unserer domals darjegen antzeichnus unnd gethanem bericht so vihle vermerckt. dass sollichs zu grossem schaden unnd nachteill wider Recht. der unserer wurde gereichenn. der troestlicchen und hoffentlicher Zuvorsicht. soferne Ihre Kon: Matt: sollcher gelegenheit inn underthenigkeit berichtet wurde. Das Ihre Kon: Matt: auss angeporner Konnigklicher miltt und guttigkeit. solche gelegenheit gnedigst wurde zu gemuethe fuehren. unnd in dem die vonn Hamburg inn gnadenn bedenckenn.

Wann denn wir der gelegenheit dermassenn vorstendiget mit Ihrer diemuettigen bitt. Wir auch zu Ihrer Kon: Matt: nicht anders dan alle gnade und guetts unss undertheniglichenn vertroestenn. Alss hetten wir nicht umbganck haben kunnen. derohalbenn Ihre Kon: Matt: underthenigklichen zu ersuechen.

Unnd wehre ann deme. das die unsere fur undencklichenn Iahrenn. solliche Segulation gebrauchet. Auch der Kronen zu Dennemarckenn widerwerttigen nicht ohne grosse unkostenn. gefahr. muhe unnd beschwerung. darauss verjaget unn vortriebenn hetten. Wie sollichs kundtbahr unnd am tage. Unnd nachdeme die dinge vonn Godt dem Almechtigen dermassenn verordnet. dass das eine Landt dess andern zu thuende halt. dass eine Landt diese gabe. das ander ein andere. Alss habenn die unsere je unnd allwege zum hochstenn sich befleissiget. die dinge inn Isslandt zu schiffenn. darmit Ihrer Kon Matt underthanenn aldaer gedienet sein muchte. Dargegenn hinwiderumb die gabenn desselbenn Landes nach gelegenheit empfangen. Wie dann sollche Handell unnd Commertien nach ordnung allgemeinen Volcker Rechte. einem jegleichenn frey stehenn.

Nun gibt ess die gelegenheit dess ortts inn Isslandt. dass das mehrer theill der Wahre vonn denn unsern uff Borge muess aussgethaenn werdenn. Sollten nun Ihrer Kon: Matt: underthanenn solche altte unnd gewohntliche Commoditeten entzogen werdenn. sollichs konthe Ihrer Kon: Matt: Underthanenn auch zu nachteill gereichenn. welchs Ire Kon: Matt: ohne erinnerung gnedigst zu bedenckenn werdenn wissenn.

Nachdeme dann sollche Commertien nach aller Volcker Rechte Iedermennigem frei stehenn. Wir auch zu Ihrer Kon: Matt: unnss undertheniglichen vorsehenn. Ihre Kon: Matt: werde geneigt sein inn die fuessstapfen Ihrer Kon: Matt: Vorfahrenn zu tretenn. Und wass wir dermassenn vonn altters hero gepracht unss darbey gnediglichenn zu lassenn. Auch sollchs vonn Altters her gepracht. das mann unss bey alttem Herkummen. geprauch unnd freiheit. Recht unnd gerechtigkeit gelassenn. Als wollenn wir unss underthenigst vorsehenn Ihre Kon: Matt: werde nicht weinigen inn gnadenn gewogenn sein. unnd gnedigst geruhenn die sache darhinn zu richtenn. dass die unsere ohne vorwürckung unnd gegebne ursache. sollicher alttenn gewontlichen Segelation nicht mugenn enthsetzet werdenn. Welche dann Ihrer Kon: Matt: underthanenn selbst zu allem guttenn wirtt gereichenn.

Dann ess die erfahrung gegebenn haett. wann die Unseren bei Zeittenn aldar nicht wehrenn angelangt. dass kaume dess Hungers eynn theill darselbst sich nicht hette erwehrenn kunnen.

Unnd wass weitter zu dieser behueff unnd notturfft unsere gesandtenn bei sich erdenckenn kunnen. sollenn sie macht habenn fuegklichen einzuwendenn. unnd darauff pittenn. dass wir bei der altenn gewontlichenn Segulation dess Landes Isslandt gelassenn werdenn mugen wie obsteht.

Wurde hieruff fruchtbahrliche Anthwortt erfolgenn. sollenn unsere gesandtenn mitt Dancksagung. sollichs annhemenn. Mitt der underthenigen Pitt. darinn Isslandt derohalbenn geschriebenn wehre. dass dieser Anderung. die Befehlichhabere aldaer. erinnert wordenn muchten.

Soltt aber hieruff abschleglicher Anthwortt erfolgenn. sollenn unsere gesandtenn Ihrer Kon: Matt: zu gemuett fuhrenn. dass die unsere vor vihlenn Iahren aldaer ihren Hansell getriebenn. unnd eyne mergkliche Schuldt aldaer im Lande Isslandt hinderstellig hettenn. unnd sollte also plotzlichenn die Schiffart ihnen abgeschnittenn werdenn. so wurdenn wider die naturliche Pilligkeit und alle Rechte die unsere dess Ihrenn enthsetzet werdenn. dass wir unss keines weges wolltenn verhoffenn. dass ess Ihrer Kon: Matt: gemuethe unnd meinung. unnd nochmals daruff bittenn. dass wir unnd die Unsere bey der alttenn gewohntlichen Schiffart mugen pleibenn.

Wurde aber diss alles nicht frucht schaffen. alssdann dieset zu dem wege richtenn. dieweill die Unsere fur dieser verordnung unnd befehlich Ihrer Kon: Matt: solche schulde erlanget hetten. dass derohalbenn wir unnss underthenigklichenn vorsehen woltten Ihre Kon: Matt: (dar je nicht anders zu erhalttenn. darumb wir nochmals zum hogestenn gebetenn habenn wollen) werde gnedigst gewogenn sein. den unnsern so lange die Segelation uff Isslandt zuvorstattenn. biss dass die unserer Ihre Schulde aldar eingefurdert. bekummen und erlanget hetten.

Soltt aber alless nicht geldtenn. alss sollenn unsere gesandtenn fueglichen erkundenn. Auss wass ursachen mann doch unnss dermassen zusetze. Dann wir unns mitt nichten wissen zu erinnernnde. wo er mitt sollichs vorwürcket. Unnd vernhemen. wie mann dan mucht geneigt sein. durch andere mittell und wege denn unsern solche altte Segulation uff Isslandt zuvorstattenn. unnd für ihre Personen dieselbenn Mittel und wege anhoren. auch gemeine notturfft dargegen vor ihre Pesonen einwendenn. Unnd alles nicht anders denn allein uff Relation hinderbringung und unsere Ratification annhemenn.

Wass also unnsere gesandtenn aussrichtenn und verhandlen werdenn. wollenn wir Burgermeistere und Rathmanne obgedacht stett und vest habenn und halttenn. Auch desfals die unnsere entfryen und schadloess haltten. Zu mehrer urkunde habenn wir unser Signett hir und wissentlich druckenn lassenn. Datum Hamburg denn 9. Ianuarii Anno etc. 1565.

Transcript copied from Diplomatarium Islandicum