Denn erbaren hochgelarten und wolweisenn herrn burgermeisteren und raht der stadt Bremen, unsern großgunstigen gepietenden herren.
Erbare, hochgelartte unnd wolweise, e. e. e.[!] sein unsere gehorsame, unnd pflichtschuldige dienste, eußerstes fleißes zuvorann bereitt, grosgunstige herrn, welcher gestaltt auf der kun. maytt. zu Dennemarcken unsers gnedigsten herrn, sonderbare gnedigste vorgunstigung, unnd paßbrieve, wir von vielen verlauffenen jharen hero, unser sigillation auff ihre kun. maytt. lande Ißlandt, in die haffen Bodenstede in Snevels sießel belegenn, gehaltenn, und daselbst hin, gegen erleggung gebuhrlichenn zollens, den leuten von mehl, moltt, bier, und anderen notturfftigen victualien, und commoditeten, zugefuhrett, und dajegen von ihnen fisch, tran, butter, und andere des orts fallende wahren commutiret und angenommen, und also zu beider theile nutz, und frommen, unsere ehrliche commercia und hantierung geubett, und gebraucht, zu dero behuf dann auch die hochstgedachte kunig. maytt. auf e. e. w. untertenigste intercession und befurderung im vorschienenem 86 etc. jhare uns mitt ernewerung eines paßbriefes nach außweisung beyverwarter copey, gnedigst vorsehen, unnd begnadigett deßen alles werden e. e. w. sich noch ungetzweiffeltt zuentsinnen wißen.
Unnd sollen e. e. w. unserer hohen nottrufft nach ferner dienstlich nicht verhalten ob woll wir in dero dieses jhares eingefallener schweren tewerung, und steigerung des lieben brottkorns, und andern getreydigs nicht zu weiniger mitt nicht geringer unser unkosten, und beschwerung, unser schiff mitt allerhandt des orts dienlichen wahren beladenn, und zugerustett auch damitt durch gottes gnade behalten zu Bodenstede in Ißlandt sein angekommen, die leute darselbest geproviandirett, unnd mitt allerhandt nottrufft vorsehen, und vorsorgett. Unnd nun hinwiederumb die angebeutete wahren ingeschiffet auch unter anderen funf last von des kuniges fisch (so unns der kuniglicher hauptmann Johan Bockwoldt anhero zufuhren uberandwortet) innegehatt, und uns mitt solchem gutte zur wiederreise anhero begeben auch zu niemande ichteswes böses uns vorsehen noch vormutet, daß doch, uber unsere hofnung, unnd zuvorsicht, sich zugetragenn alß wir auf der wiederreise, zwischenn Hitlandt unnd Flederö unseren lauff gehaltenn, daß domalß ein freibeuter, oder vielmehr ein seherauber, so einen Englischen flaggenn plegen, undt mehr dann zehenn göttling, ohne barßen und ander geschutz, aufgehatt, und uber hundert mann starck gewesenn, an uns gekommen, und uns zustreichenn genotiget, auch sovort darauff sein bott außgesatzt, unseren sehebrieff zu sich gefurdert, unser schiff eingenommen, daßelbige mitt zwantzig mannen besetzt, unnd damitt nach Catteneß in Schottlandt gelauffenn, in meinunge uns daselbst auß und zu landt zusetzenn, unnd von denn unsern also erbarmlich abtzuweisern, alß aber domalß der windt auß dem sudtwesten gewehet, daß mann also des orts nicht zu lande gelangenn konte, hatt er mitt uns wiederumb nach Hitlandt, mitt vielfaltiger täglicher bedrawung, uns uber bordt zuhawen, geeilet, dar dann wir, inn erwegung unserer großenn nott, und armseligenn gelegenheit ihme tausent talher zu ransaun gebotten, und uns darumb loßzulaßenn aufs flehelichst gebetenn, und alß solches nichts helffen noch sein hertz erweichenn könnenn, haben wir ihme angetzeigt, wie das hochstgedachte kun. maytt. zu Dennemarck an die funf last fisch, mitt einer krone gemerckett, in unserem schiffe hettenn, mitt bitte daß solcher fisch allein, nebenn unserem schiff, frey gelaßenn, und wir damitt vorthann zupaßierenn muchten gestattet werdenn, damitt wir aber auch mehr nichts außrichten, noch erhaltenn könnenn, dann daß unns darauff zur andtwort wordenn, wann auch daß schiff mitt allem gutte der kun. maytt. zugehorig were, daß es gleichwoll nicht loß geben, noch erlaßen werden, sondern sein, sein und bleiben soltte, unns alß wir endlich bey ihme keine milterung vernommen, sondern die eußerste gefahr unsers leibes, auch raubliche distraction unserer guter vor augenn gesehenn, und derowegenn allein umb restitution der hochstgedachter kun. matt. uns gnedigst gegebener concession, oder paßbrieff auf berurte haven, Bodenstede, und dann unsers sehebrieffs, damitt dieselbigen kunftiglich uns oder auch jemandt anders zu schedlichem vorfange von ihnen nicht muchten mißbrauchet werdenn, mitt weynenden augen und hertzen habenn gebetenn, unnd angehaltenn, so ist uns solche geringfugige bitte, auß rauberischer hartigkeitt, von ihnen nicht allein geweigert wordenn, sondern auch dieß darauff erfolget, daß man uns rein außgetzogenn, aufs newe besucht, undt also nackend und bloß, und mitt leddiger handt in Hitlandt zu lande gesatzt elendiglich verstoßen, vorwiesenn, und abgetriebenn hatt etc.
Dieweil wir nun großgunstige herrn dieser fartt und negocation in Ißlandt alß deren wir von jugendt auf gewöhnet, und ein anders nicht gelernet, in diesem unserem annähendem alter ungerne mußig gehenn, sondern gegen das bevorstehende jhar unser gluck hienwiederumb vorsuchen, und unser eußerstes vermugen darann setzenn woltenn, gleichwoll aber uns hiebey billich diß bedencken machen daß uns (weiln angedeuteter maßen neben unserem gutte der kuniglicher paßbrieff uns endweldiget unnd abgeraubett ist) je nicht anstehenn, noch gebuhrenn wolle, ohne andere kunigliche concession, oder begnadigung, hierin ichteswes antzufahen, oder der fartt forthann zugebrauchenn, dennoch hienebenn auch der trostlichenn hofnung und zuvorsicht seyn, da mehrhochstgedachte kun. maytt. dieser gelegenheitt untertenigst berichtett, daß dieselbige ein gnediges mittleidenn mitt uns tragenn, und demnach mitt newem kuniglichem zulaß, oder paßbrieff unns gnedigst bedancken, vorsehen, unnd begaben werdenn.
Alß bitten wir hiemitt hochstes fleißes dienstlich e. e. w. sich gunstiglich nicht beschwerenn wollenn, der hochstgedachtenn kun. maytt. unserm gnedigsten herrn, den obangedeuteten unsern hochbetrubten zustandt, und unserer sachenn gelegenheitt untertenigst vortzutragenn, und bey ihr kun. maytt. unserntwegen in untertenigkeitt zubitten, und zubefurderen, damitt wir, an stadt, deß uns vann seherauberen abgeweldigtenn paßbriefes, mitt newer kuneglicher concession, auf berurte haven Bodenstede, auf etzliche jhar gnedigst vorsehenn, und begnadett, und also unsere gewonliche narung ferner zu continuiren, gestattett und nicht in diesem unserm alter daraus verstoßenn und narungloß auch endlich in eußerste armuth dardurch gesetzt werden mugenn, dajegen wir dann des untertenigsten erbietens sein ihrer kun. maytt. unterthanen nicht weiniger hernachmalß alß auch vorhin von uns geschehenn, mitt gutten unstraflichen wahren zuvosehenn und uns ihrer kun. maytt. ordnung dermaßen gemeß zuvorhalten, das unsers verhoffens sich auch hinfuro deßhalber niemandt uber uns zubeclagenn soll fuge und ursache habenn unnd sein ihrer kunig. maytt. eußerstes unsers vermugens die zeitt unsers lebens in untertenigkeitt, alß auch e. e. w. in schuldigenn gehorsam zudienen bereitt und gantzwillig etc.
E. e. w.
gehorsame und gantzwillige burger
Johan Hudeman Evert Schroder sampt andern ihren mittvorwanten und rederen.
Transcript by Bart Holterman, 2017.