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1566, April 18

Copenhagen

King Frederick II of Denmark to Bremen: reply to the request for licenses for the harbours Kummerwage and Bodenstede in Iceland, that they have been given to Danish citizens. Furthermore about Peter Bolck and Swedish privateers on the North Sea.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Two bifolios

21x30,5cm

Paper

Smudgy at the edges; outer bifolio ripped at the fold.

Modern foliation in pencil 15-18.

Seal fallen off, but still extant

Final version

High German

Note on the back: Des koning tho Dennemarck(en) andwort up unse endschuldiging und bericht Peter Bolkens halven und hirby van den frigbateren in der Westsehe, ock vanweg(en) der haven in Islandt alß Kummerwage und Bodenstede. Endtff(angen) anno 1566 initio maii.

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Entholt and Beutin, Bremen und Nordeuropa, pp. 52-3 (excerpts); Diplomatarium Islandicum 14:340

Dem ersamenn unsernn liebenn besondernn burgermeistern unnd rhatt der stadt Bremenn.

Friderich der ander von gots gnade zu Dennemarcken, Norwegen, der Wende und Gotten koning, hertzog zu Schleßwig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschenn, graff zu Oldenburg und Delmenhorst.

Unsern gnedigsten willen zuvor, ersame lieben besondere. Wir haben zwei ewer schreiben im nechsten monat martio kurtz hinter einander an uns außgangen, am ostertage1 zugleich alhie gnedigst entffangen, und horen lesen, und doraus ewer underthenigste erclerung, und erbieten auf unser hierbaven an euch getahnes schreiben, wegen ewers mitburgers Peter Bolcken und ander verdechtigen auswiglung, wie auch euer underthenigste suchung2, das wir euern mitburgern die beiden haffen Kummerwage und Bodenstede in unserm lande Ißlandt mit ihren schiffen und kaufmansguttern auß dabei angezogenen ursachen hinfurthan zubesuchen begnedigst zulassen und verstatten wolten, allenthalben gnedigst verstandenn.

Wollen euch darauf hinwider gnedigst nicht verhalten, das wir euern underthenigsten bericht und entschuldigung wegen gemeltes ewers mitburgers aufwiglung, davon hierbevor an uns glaublicher bericht gelangt, wie auch ewer underthenigst erbietenm das ihr uber danm numehr im Heiligen Romischen Reich publicirten keyserlichen mandaten mit geburlichen ernst zuhalten, unnd denselben, wie auch uns und unsern reichen zuwider nichts zuverhengen, oder zuverstatten gemeint, zu gnedigsten gefallen vermerckt, wollen uns auch gnedigst keinen zweiffel machen, ihr werdet demselben ewerm erbieten, und beschehener verordung wircklich nachsetzen, und geburlich aussehen haben, damit in ewer stadt und derselben zugehorigen haffen und gebiethe, auf unser widerwertigen anschaffen kein gescherlich durchschleuffung, die bei uns dergleich verdacht geberen mocht, von euch verhengt, oder verdechtige aufwigler bei euch gelitten werden, wie sich dan solchs der key. may. unsers freundtlichen lieben hern ohmen außgekundigten poenalmandaten und unser gnedigsten erzeigung billich eigent unnd gebuet, und ihr solchs bei uns in unsern reichen und landen vor euch und ewer mittburger zu ewerm besten hinwider zugeniessen. Wir befinden aber das solcher bericht von gedachten ewers mitburgers Peter Bolcken vorhaben nicht gar vergeblich, und öhn bedancken, weill er selbst vor euch zugestanden das er von unserm vheindt dem Schweden bestalt, und von demselben zu erregung ferner unruhe im Heiligen Reich geldts, und bescheidts bei euch gewertig, derwegen ihr dan seine handlung umb so viel mehr in acht haben und ob der execution der keyserlichen mandaten in solchen und dergleichen vhellenn mit geburlichen ernst halten werdet, wie wir uns dan zu euch gnedigst verstehenn.

Es ist uns aber widermals glaublich angelangt, das diesen frueling in ewer stadt haffen und strömen etliche freibeuter, die unserm vheindt dem koning von Schweden verwandt, auf desselben bestellung sich mit etlichen schiffen verfast und damit in die Westsehe gelauffen sein sollen. Ob wir nhun wol demselben wegen ewer beschehenen erclerung und underthenigsten erbietens, dem dan solchs gar zuwider keinen volkomenen glauben gebenn konnen, so haben wirs euch doch, weill es von glaubwurdigen an und gelangt, gnedigst wollen unverhalten sein lassen, und gesinnen demnach an euch gnedigst, ihr wollet uns, wie es domit gelegen, und wir unns desfals zu euch zuverlassen, ettwa furderlich verstendigen, die gelegenheit darnach zurichten.

So viel aber ewer underthenigste suchung wegen gemelter beiden haffen in unserm lande Ißlandt belangen thutt, dar wir dieselben ewern mitburgern zubesuchen gnedigst verstatten wolten, weren wir gnedigst geneigt gewesen, euch damit zu wilfharen. Wir haben aber dieselben unlangst, wie dan hierbevor durch unsers statthalters verwarnungsschreiben an euch gelangt, ettlichen unsern underthanen zu besiegeln gnedigst verliehen und verschrieben3, wie uns dan solchs wol geburt. Bevorab, weill wir uns nicht zuerinnern, das die ewern von uns oder unsern vorfharen derhalber einigermassen privilegyrt oder befreiet, dorauf sie sich vor andernn der orths einigs vorzugs oder gerechtigkeitt anzumassen. Do sie aber dergleichen ettwas vorzulegen, derwegen sie der siegelation unnd hantierung des orths vor andern und in sonderheitt vor unsern underthanen befuegt zusein erweisen konnen, sollen sie in dem von uns mit gnaden gehört werden. Wollen uns auch darauf der gebuir gnedigst erzeigen, das wir euch dan zu gnedigster andtwort nicht wollen verhalten, und seindt euch mit gnaden geneigt. Datum auf unserm schloß Coppenhagen, den 18en aprilis anno etc. 66.

Friderich.

Transcript by Bart Holterman, 2017