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1566, May 24

Bremen

Bremen to king Frederick II of Denmark: in response to accusations of hosting Swedish privateers in Bremen waters, they answer they have not heard of such thing, and remind the king that they have been driven from most of their harbours in Iceland by Hamburg merchants during the last years, and therefore need protection in the harbours Kummerwage and Bodenstede.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Two bifolios

21,5x32cm

Paper

Very smudgy and stained at the area that once was the outside of the folded document.

Modern foliation in pencil 19-22.

High German

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Diplomatarium Islandicum 14:346

Durchleuchtigster unnd großmechtigster konig, e. kon. mtt. sein unsere undterthenigste unnd gantzwilligste dienste jederer zeitt zuvoran bereitt, gnedigster her. Wes e. kon. matt. dem 18 aprilis dieses itzlauffendenn 66 jareß1 vom wegen unsers Peter Bolckenn unnd anderen freybuterenn, so den Sweden verwandt, sich auff unsere stromenn versamblett und bey unnß unnd denn unsernn irenn undterschleiff habenn sollenn, dergleichenn auch der unsernn undterthenigst suchen der beiden haffen in Islandt Kummerwage unnd Bodenstede, an unnß in andtwordt gnedigst gelangen lassenn, daß habenn wir mit geburender reverentz untfangenn. Unnd sollenn darauff e. kon. mtt. unnd derselbenn konigreichen unnd landenn in nachteiligen furfange ichteß practisiren oder vornehmenn sollenn belangett, daß wir von unnd auß unser stadt stromenn unnd gebieten solcher und dergleichen der Rom. kay. mtt. unsers allergnedigsten hernn ernsten mandat unnd e. kon. mtt. wiedriger handling mit nichte und keineß wegeß nachzusehenn gemeinett, sondernn vielmehr deß endtlichenn furhabenß sein der kay. mtt. zu schuldigenn gehorsam unnd e. kon. mtt. zu undterthenigstenn ehrenn unnd gefallenn, dagegenß die ernste versehung zuthuenn, damit e. kon. mtt. unnd jedermennigklich auß den scheinbaren werck zusehenn unnd zuspurenn habenn muchten, daß wir solcher unnd dergleichen auffweiglung ein groß misfallenn tragen unnd solche unnd dergleichen bey unns keineß wegeß verstattenn wollenn.

Waß aber die andere freybuter so sich auff unsernn stromenn versamblett unnd enthalten sollenn anlangett, habenn wir bißdaher nicht erfahrenn mugenn, daß sich solchs unnd dergleichen auff unsernn straumen jemalß zu getragen. Do wir aber dessenn ichteß erfahrenn solten, daß wir denselbenn alßbaldt unnd zur stundt vorigem unserm undterthenigsten erbietenn nach geburlich wandell schaffen wolten, nichteweiniger aber wir inn glaubwirdige erfahrung khommenn, wie daß Henschen Abell sampt etlichen andern seinenn mitgesellenn in der Emß unnd der sehe sich enthaltenn, unnd so wol denn unsernn alse auch andernn sehefahrendenn waß inenn gefellig abtrengen, also werde wir auch berichtett daß dannoch derselben etzliche sich im lande zu Wursten enthalten unnd daselbst irenn undterschleiff habenn sollen. Darher wir dann auch undtschlossen unnß dessen gegen unserm landesfursten zubeclagen. Der undterthenigsten zuversichtt ire f. g. die gnedigste versehung thuenn werdenn, damit solche unnd dergelichen undterschleiff in ire f. g. lande nicht verstattett, sondernn daß vielmehr dagegenß geburlicher ernst fernernn unrechtt, so darauß sich erhebenn muchte fur zukhommen, furgenohmmenn werde.

So viell aber die beidenn haffen Kummerwage unnd Bodenstede betrifftt, sollenn e. kon. mtt. wir insonderheitt nicht bergen, ob woll die unsere derselbigen keine besondere privilegien furzuleggen habbenn, die aber fast auß allen haffen in e. kon. mtt. insul Ißlandt belegen, vonn denen von Hamburg hiebevor vertrungen unnd diese zwo entzige haffen alleine vor sich gegen entrichtung der billichen gebuer uber menschenn gedencken besiegeltt unnd dieselben mit allerhandt kauffmans wahrenn versehenn, ihre wahre deß orts der armudt hir unnd widder furgestreckett, unnd derwegen nicht geringe schulde hinter inen im lande verlassen, unnd dannoch wir e. kon. mtt. unnd derselbigen vorfahrenn im reich nicht weiniger alse andere sehr unnd ansehe stette der orter privilegierett unnd befreiett, ane daß wir e. kon. matt. unnd derselben konigreichen unnd landen frommen unnd besteß soviell an unß je und alle mahll muglichs fleisses befurdertt unnd vortgesatzett, wie wir dann auch nachmalnn deß undterthenigsten erpietens sein, deren wolstandt bestes vermugens zubefurderenn.

Also wollenn zu e. kon. matt. wir unnß undterthenigst vertrosten dieselbige werde unnß unnd unsere gemeine nicht gentzlichen narung unnd fischloß setzenn, darher dan viell der unsern ann denn bedelstab genottiget werden wolten, sondernn vielmehr denn unsernn gegen entrichtung der gebuer obberurte haffen nachmalß wir vor zubesiegelnn gnedigst verstatten werdenn uns auch vorgedachts argwoneß gnedigst erlassen, und unser und gemeiner stadt gnedigster konig unnd her zu sein und zupleibenn, daß sein wir umb e. kon. mtt. (die wir hiemit inn denn gnadenreichen schutz unnd schirm deß allerhochsten in glucklichen koniglichem regiment unnd wolstande treulich bevehlenn), im undterthenigkheitt zuverdienenn gantzwillig. Datum unter unser statt secret, denn 24 maij anno etc. 66.

E. kon. mtt.

Undterthenigste und gantzwillige

Burgermeistere und rahtmanne der statt Bremen

Ahn die kon. mtt. zu Dennemarcken

Transcript by Bart Holterman, 2017