Dem ehrwurdigenn, edlenn, und ehrnvestenn herrenn, Otto vonn Duringen thumbdechant der kirchen zu Bremen und pröbsten zum Lilliendäle, unserem großgunstigenn hern, unterdienstlich.
Ehrwurdiger edler unnd ehrnvester deroselbenn sein unser gantzwillige dienste jeder zeytt bevor großgunstiger her thumbdachantt, e. ehrw. herl. unnd gst., sollenn wir dienstlich nicht pergenn, welcher gestalt auff weyland deß durchleuchtigsten großmechtigsten, fursten unnd herren, herren Friederichenn deß anderen, zu Dennemarcke Norwegen, der Wendenn unnd Gotten kuningen, etc. unsers gnedigsten herren christmiltister gedechtnuß, sonderbare gnedigste vergunstigung, und paßbrieffe wir vonn vielenn verlauffenen jaren hero unsere sigillation auff ihr. kun. maytt. lande, Ißland auff etzliche unterschiedliche havenn, alß Marten Losekan auff Ostfort in Ostfortsußell, Johann Hudemann auff Bodenstede, in Schnevelssußell, Carstenn Bake auf ein eiland Flatto unnd Johann Schroder auf die have Watlose inß suden belegenn, gehaltenn1 unnd da selbst hingegenn erlegung geburlichen zollenß den leutenn, von meell, maltz, bier, unnd anderen notrufftigen victualien unnd commoditeten zugefuret, unndt dagegenn vonn ihnenn fisch, tran undt andere des orths fallende wahrenn commutiret verbeutet unnd angenommen, unnd also zu beyder theyle nutz unnd frommen unser ehrliche commercia unnd hantierunge geubet unnd gebraucht, zu dero behuff dann auch die jetz hochstgedachte kun. maytt. christmiltester gedechtnuße unß verschienenn sechs unnd achtzigstenn jares mit ernewerung der paßbrieff unß gnedigst versehenn und begnadett.
Wann nun die jetzgerurte unß jungst auf bemelte havenn unß gnedigst mitgetheylte kunigliche paßbrieffe, auff vier jar gericht gewesenn, welche nhumehr mit ablauff dieses itzigen neun unndt achtzigstenn jares ihrenn ende erreicht. Unnd wir gleichwoll vonn jugend auf die dieser sigillation unnd hantierung, auf Ißland unß geubett unnd gebraucht, auch theylß unserenn gantzen vermuegen, und allen unsernn vorrath darin gesteckt, darzu auch noch mit schulden unnd widderschulden mit denn einwonerenn der Ißlande obligieret unnd verbunden sein, unnd dohero öhne ausersten unserenn verderb unnd unterganck unserer narung, dieser negotiation nicht woll andraten muchten. So haben wir unsere hohe notrufft zu seinde erachtet, bey jetziger kun. maytt. zu Dennemarckem[!], unsern gnedigsten kuning unnd herrenn, umb andere kunigliche concession unnd paßbrieffe underthenigst zu sollicitiren zubitten unnd anzuhaltenn.
Damit nun aber bey der kun. maytt. unnd derenn furtreffentliche hochweyse räthe wir mit unsernn untherthenigstenn suchenn desto baß gehoret werden muegen.
Alß bittenn wir hiemit dienstlich e. ehrw. herl. unnd gst. sich gunstiglich nicht beschwerenn wollenn, durch deroselben intercession unnd vorbitschrifft, bey mehr hochstgedachter kun. maytt. unß in untherthenigkeytt zuverbittenn, damit auß kuniglicher gnade unnd miltigkeytt, unß die paßbrive auf obberurte havinge gnedigst renoviret unnd ernewertt, unnd weyll die zeytt der vier jarenn etwaß kurtz unnd dahero wyr nicht alleine zu großeren unkosten, die wir auf newe sollicitationes anwenden mußenn verursacht, sonderenn ihr. kun. maytt. auch destomehr damit, bemuhett, etwann dieselb auf ein jar oder achtt, (das wir jedoch zu ihr. kun. maytt. gnedigsten bedenckenn unnd guthachtenn gestellett habenn wollenn) gnedigst hinaußgesatz werdenn muchte.
[Unnd nachdeme auch etzliche Altenburger die havinge Neßwage, vor westenn in der Hilligenn feldes schwete gelegen, so einer unsers mittelß Evertt Hovemann eine geraume zeyt, und fast an die siebenzehen jar hero besiegelt, daselbst seine kaufmanschafft getriebenn, und die leute mit allerhandt warenn unnd victualien versorgett, durch ungleichen berich[t]e an sich gebracht,2 unnd aber sie die Altenburger, die havinge verschienen jare wie sich geburet nicht besiegelt auch dieß jar gantz keinn schiff dohin geschickt, worauß dann der kun. maytt. unterthanen kein geringer schade unnd ungelegenheyt zugestanden, dabenebenn auch die jare ihres paßbrieffs numehr, (wie wir beruhtetten) verfloßenn, so bitten nun wir gleichfalß hiemit dienstlich e. ehrw. herl. unnd gst. ein solchs auch in deroselbenn underthenigstenn vorbitschrifft ihr kun. maytt. mit zugemuth furenn und unthenigst [!] verbittenn wollen, damit vonn der kun. maytt. gemelter Evertt Hovemann, auf al solche havinge mit newenn kuniglichen concession unnd paßbrievenn gnediglich wiederumb begnadet werdenn muchtte.]a
Seynn wir dagegenn deß underthenigstenn erbietenß ihrer kun. maytt. underthanen nicht weiniger hernahmalß, alß auch vorhin von unß geschehen, mit gutenn unstraffbaren wahrenn zuversehen unnd unß ihrer kun. maytt. und derenn deß orths, verordentenn hauptleutenn unnd zuverhalten, das unsers verhoffens sich auch hinfuro deßhalber niemandt uber unß zubeclagenn soll fuege unnd ursach haben, unnd sein auch solchs umb ihr. kun. maytt. die tage unsers lebenß nach allen unsern vermugen, wie dan auch umb e. ehrw. herl. unnd gst. bestes fleißes zuverdienen bereitwillig. Datum Bremen denn 6ten septembris anno etc. 89.
E. ehrw. herl. unnd g. dienstwillige,
Die gemeine Ißlandervarer der stadt Bremen.
- 1) See 15880118BRE00
- 2) 15850617KOB00. See also 15851217KRO00 and related documents.
- a) This paragraph is crossed out, with a notion in the margin: NB weyll der her thumbdechant bey dieser clausel oder § bedencken gehatt ist die auß gelassen worden
Transcript by Bart Holterman, 2017