15500308FLE00

1550, March 8

Flensburg

King Christian III of Denmark to Hamburg: answers to complaints from Hamburg that since Didrick Pining made an agreement with foreign merchants in 1490, they are not allowed to stay in winter in Iceland, without exception, and that if they wish to leave their commodities there, they can let it be guarded by Icelanders.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 28 (Supplement II, no. 20b), ff. 37-43.

Convolute, 47 folios.

21x30cm

Paper

Very dirty, worn at the edges.

Continuously foliated in pencil, 1-47, starting on the front page.

High German

Convolute of 8 documents, bound together with thread within three bifolios, reinforced on the back with two big peaces of thick parchment. First folio cut off, second folio forms front page, the other additional pages left blank (ff.37-47). The first five documents are bound together in one bifolio as well, marked "Islandische handlung zu Koldingenn erganngenn freitags nach letare anno etc. 45" (ff.3-28). Also contains 15450320KOL00, 15450320KOL01, 15450320KOL02, 15450320KOL03, 15450320KOL04, 15491220NYB00, 15500000HAM00.

15450320KOL00RAK0

Diplomatarium Islandicum 11:645

Auff die suchung der stadt Hamburgk Gesandten1 von wegen der Eijsslandtzfahren vnnd bericht derselbenn jegen dem vogt vf Eijsslandt des angegeben verbots halben Als der vogt jegenn aufgerichten bescheidt gethan haben soll. das die Jslander des vorgangnen jars der kauffleutt gueter als nicht vorhandelt werdenn konnen. vnnd vf dem lande gelassen werden mussen. nicht behausen oder eynnehmen solten etc. derwegen dan die kauffleut jre diener. beij den gutern vf dem landt zu lassen gedrengen. vnd demnach der kauffleut diener von dem vogt gefangen vnd die gueter genommen wordenn. etc.

Jst konig. Mait. bescheidt das kon. Mait. des vogts bericht. vf solich anzeige befurdern zu lassen geneigt. vnd ist kon: Mait: neijgung nicht. das der kauffman jegen gepuehr beschwert werdenn solle so auch befunden werden solt. das der vogt vorbot gethan. der kaufleut gueter. als vf Jslandt gelassen werden mussen nicht zu behausen. vnnd ein zu nehmen. Tridgen[!] kon. Mait. des keinen gefallen. wolt auch derhalbenn die pilligkeit beschaffen. Aber es haben kon. Mait. sich zu berichtenn das derselbenn ein vorfaster bescheidt vorbracht als von wegen des Reichs Dennemarck. eijnen Pijnnigk g(e)nandt. der Jsslandt von kon. Mait. loblichen vhorfahren in beu(e)hl gehapt. mit den jnwohnern vf Jsslandt. vnd dem kaufman vfgericht. darin clerlich ausgedenckt vnd vorsehen. wie es mit der handtijrunge gehalten werdenn solle.2 vnd ist auch jtziigen vogt befohlen. vnd vfferlegt sich desselbenn. ahn veranderung zu halten nicht zu beschweren.

Vnnd ist im selben bescheidt austrucklich vorleupt. das der kaufman kein winterlager vf Jsslandt halten solle. sondern das der kauffmannn. sein guther einem Jsslender soll beuhelen. vnnd sollen die guther in dem werth wie zu sommerzeitten vorhandelt werden.

darumb geburt dem kaufman nicht winterlager vf dem lande zu halten. Kon. Mai. befunden auch, das es zu uorderbe der vnderthanen. haben dasselb auch nicht zu uorstadten.

Es wollen aber kon. Mait. verfugen lassen. das dem kauffmann nicht vorbotten oder verhindert werden solle. sein gueter vf dem lande zu lassen. angezeigten bescheidt nach. durch ein Jsslendischenn man zuuorhandlen.

Es befindt sich auch aus deme bericht. als die Gesandtenn vbergeben. das der kauffleut diener mit dem guthern auf dem lannde gelassen vnd gehausst. vnd darob beschlagenn wordenn. derhalbenn geacht. das auch an der kaufleut dienere die guether beij den Jsslendern platz gehapt vnnd wirt solichs vf des vogts bericht gestelt, vnd das der vogt des kauffmanns dienner als das winterlager zu halten. vf Jsslandt mit den guetern gelassen worden. angenhomen. das ist dem vfgerichten bescheidt darinn des winterlager verbotten gemes der vogt hat auch bericht, das das er deme kauffmann darauf verwarnung gethan vnd sein die diener des vngeachtet mit trotz vf dem lande. das winterlager zu halten gelassen wordenn. darauss die Annhemung der diener vnd guther verursacht.

Es ist auch an kon. Mait. gelangt. das die angehaltenen des kauffmanns diener kon. Ma: vogt. wie er dieselben vf jr zusage. vnd vorpflichtung vor kon. Mait. zum Recht zugestehen erleddiget. jnn den Nidderlanden. mit schieff vnd guth arrestieren vnd ahnhalten lassen. nicht zu geringem beschwer vnd schadenn, vnd die sache des orts rechtlich zu uorfolgenn gesucht. aber letzlich die flucht geben. was daraus zu uermuhten das ist zu ermessen.

vnd hetten der kaufman vnd die angehalten dienere. jres Rechten vor kon. Mait. pillig gewecktig sein. vnd dasselb ausfuehren sollen. Es sollt auch denselben an rechtlich mitteln jegen dem vogt nicht erwunden haben. vnd gebuerte jegen dem kaufmann vnnd die dienere. so die hendel dermassen gestaltt wie ann kon: Mait. gelangt ist. woll anders. vnnd scherffers einsehens.

das auch dem kauffmann die Botte. vnd lot. vf Jsslandt zu der fischereij nicht auszurheijdenn geburth. solichs ist aus angezeigten Bescheidt clerlich zu befindenn. vnd jst auch jegen solichen der lanndschaffft vnd kauffmanns beliebung, weil auch die landschafft sich des beschwert. vnd vor nachteijlt. nich zuuorstadtenn.

Vnnd ist kon: Mait: sonst den von Hamburg vnd dem kaufman mit besondern gnadenn zu beiegnenn vnnd zu befurdern gnedigst geneigt. Es hat auch Otto Stigissen der Bot halben dem kaufmann vor der Landschafft vff Jsslandt zu Recht gestandenn. vnd die Bot als der Kauffman jegen den verfastenn bescheidt ausgerheidet. mit vrteil vnnd Recht erhaltenn. daraus auch zu ermessen. ob des kauffmanns ausrheidung der Bot. dem Lande gelegen vnnd vortheilig aber nichtt.

Es wirt auch der kauffmann sich hierfure wie pillig des winterlagers. vnd ausrhedung der Bot enthaltenn. oder gebuhrender straff zu gewartenn habenn.

Aber doch soll dem kauffman vnuorbotten sein. mit denn Jslendern zu hanndlenn. des kaufmans gueter an sich zunehmenn. dem Bescheidt gemess. als bey Pinnicks zeitten vffgericht. zuuorhandeln.

So auch kon. Mait. auff jegenn bericht des vogts. vff diess der Stadt Hamburgk Jsslanndtsfahrer. anzeige zubefindenn. das der vogt zu den genomen gutern nicht befugt sein sollt. wollen kon. Mait. derhalbenn die pilligkeit vorfugenn.

Vnnd ist auch kon. Mait: vber denn vogt zu gestadtenn.

Es begerenn auch kon: Mait: gnedigst dem kauffman vnd schiffern einzurheden sich vf Jsslandt mit der handtijrung. den gemeltenn vfgerichtenn Bescheidt, vnnd dem Landtrechtenn gemess zu halten. vnd das dem vogt zur gepuhr. vonn wegenn konig. Mait. gehorsamet werde.

das auch kon. Mait. vnderthanen. vonn dem kauffmann nicht eijgens gefallens beschwert. gefangenn. vnd jre guether abgenohmen vnd beschatzt werden vnnd das sich der kauffmann, es seij vhne schulde oder anders rechtens gebrauche wie er vorpflicht. dass soll auch zur gepuhr nicht geweijgert werden.

solichs wirt auch souiel mehr guthenn willen erhaltenn. vnnd jegenn die vorbrecher rechtlich mittel zu gebrauchen nicht nötigk sein vnnd ist kon. Mait. einzeit heer vielfaltigk clage furbracht sonnderlich der schiffer tadtlichenn handlung halbenn. als zu Hamburgk zu hauss gehören. wie dann auch zum theijll dem Rath zu Hamburgk zugeschrijbenn. vnnd vermeldet wordenn.

vnnd achtenn kon. Mait. Es werde daruf gebuhrlich einsage geschehen sein. vnnd auch nochmaln daran nicht erwinden.

Was auch kon. Mait. dem kauffmann zu gnadenn. vnnder handtijrung zu furderunge. fur zu wendenn. des ist konn. Mait. der stadt Hamburgk. zu gnedigster willfarung g(e)neigt.

Actum Flensburgk den xviij tag Marcij Anno dominj xvc vnnd Funfftzigk.

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