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Hamburg representatives Johan Straubb, Gerdt Niebuer and Luder Schulte to king Christian III of Denmark: complaint against governor Laurens Mull, who captured young merchants in Iceland in 1549. They explain how they are only helping the poor inhabitants of the island by supplying them with goods and fishing boats.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

K

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 28 (Supplement II, no. 20b), ff. 31-36

Convolute of 47 folios

Very dirty, worn at the edges

Continuously foliated in pencil, 1-47, starting on the front page

Convolute of 8 documents, bound together with thread within three bifolios, reinforced on the back with two big peaces of thick parchment. First folio cut off, second folio forms front page, the other additional pages left blank (ff.37-47). The first five documents are bound together in one bifolio as well, marked Islandische handlung zu Koldingenn erganngenn freitags nach letare anno etc. 45 (ff.3-28).

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H

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1 (Senat), Cl. VII Lit. Kc No. 11, vol. 2 (Islandica 1535-1560)

Two bifolios

21x30cm

Paper

Large water stains all over the paper

Modern foliation in pencil, 98-101

Copy

High German

On the back: Zuo der ko. Matt. Supplication und berichtunge dere gesandten von Hamburgk die Islandischen handlung betreffendt.

Facsimile not (yet) available

Diplomatarium Islandicum 11:644 (after K.)

Zu derr konniglich Mtt. vnsern gnedigsten herrn. vnderthenigste supplication vnd berichtung dere gesant von Hamburgk. die jsslandische handlung betreffendt.

Durchleuchtigster. Groesmechtigster vnnd hochgeborner Furst vnd koningk. gnedigster herr. Nach dem E. ko. Mayst. vnderthenigste. gehorsame vnnd getreuuer vnderthanen die Erbare [Radth]1 von Hamburgk vns mit furiger vnderthenigster gehorsamer vnnd getreuver2 erbietung jre gebrechen. die jsslandischenn handlung betreffendt. vnderthenigst aus zugen. abgefertigt. Vnnd mit schrifftlichen befell versehenn mugen E. k. Maystt. wir vnderthenigst zuberichtenn nicht vnderlassen.

Das E. ko. Mtt. vnderthane. vnsere Oberrige vnd Eltisten jn keinenn zweiffel stellen. dan es wissen E. k. Mtt. dere alten lanckweiligen vnd woller gebrachten Seglation. vnd handterung vf Jsslandt. auch gebrauchs zur seheuart zu Roehen gnedigst zu berichten. Wie dan jn jurtz verscheinen jarn E. k. Mtt. vnderthane jn jren Hohesten noten. theuerung vnnd kummer von gefharlichen hungersnoten durch die Hamburgsche khauffleuth3 erquicktt. gefriet vnd von todts Ersmachtung errettett worden seijn.

Nu haben E. k. Mtt. vnderthane die hendlere vf Jslandt jm nechst verlittenen 49 jar. jre schiff. diener vnnd gutter. wie von alters her gebreuchlich nach Jsllandt abgefertigt. So jst jm bauen verhoffnung vnnd zuuorsicht begegnet. Das sie nicht zuuerkauffen. noch zu verhandlung jrer guitter kommen vnnd geraten mugen. vnnd weill der itziger E. k. Mtt. vageth vnnd befelhaber jn Jsslandt Laurens Mull mit ausdrucklichenn befell vnnd verbott. den Jslandischen einwonern abgesagt vnnd befollen beij verlust leibs vnnd guts. die auslendischen guttere jn jrem gewarsam nicht anzunemen. noch zu erhalten sein E, k. Mtt. vnderthane. die Hamburgische kauffleutt. jre diener. zu verwarung jrer guitter zubestellen vnnd dar zu lassen ernottigt werden. vnnd damitt vnsere kauffleutt vud burgere aus Jslandt abgescheidett.

Nu hetten sich dieselbigen zu E. k. Mtt. vageth vnnd befelhaber nicht anders den zu jren verwandten freundt getroestet vnnd versehen. vnnd hatt gleichwoll doch. nach jrem abreisen. jre dienere als nemblich drie personenn vnuerschuldter sach. keiner andern grundt halben dan das sie jn Jsslandt von jren herrn gelassen werden. on erkanth des Rechten gefencklich angenummen vnnd ahn jsern bolten verschlossen vnnd nach Amsterdam zufuren vnderstanden. Auch die hausbunde von denen die behausung gemittitt. mit sechs hundert fischen beschattett. abgedrengt. vnnd vonn dem garde verweisett.

Er hatt auch sie die dienere wiewoll sie vf dere offenbaren zee aus den jsern erloeset widderumb so er jn Slehe angekommen zu den jsern jn slahen vnnd verhaften wollen. vnnd damitt zu einer handschriftt so er jnen furgeschrieben. fur E. k. Mtt. der halb recht zu phlegen gedrengt. vnd ernottigt. Nu segen E. k. Mtt. zu vnderthane von Hamburgk vnsere Obern vnd Eltesten nichts Liebers. dan das die armen leutt. jrer gethanen zu sagen nach setzendt fur e. k. M. zu recht einbracht. vnnd furgestellen werden weren. wiewoll sie doch aus furcht der jsern vnnd weithers vberfalls. sich von dar begeben. vnd mit der verwarung bey jrhen wirdten. abgescheiden. Das gemelhter vageth sie die dienere. zu Hamburgk. bey jren herrn finden. vnnd daselbst gebuerlichs rechten zugewarten vnnd zu bekummen haben solle.

Wiewoll nu gnedigster herr koningk. die wintherlage durch gemeine verordnung dere Bisschoff. befellhaber E. k. Mtt. vnnd gemeines auslendischen kauffmannes zuuorn beredt. vnnd auch etzlicher mass verwilbigtt. Szo jst doch dieselbige. on das den vnsern die nidderlage. vnnd verwarung jrer guitter zugesagt. widder den leuten jm landt vonn wegen dere leuthe noch auch von dem vageth nicht nachgesetzt. ausgefurt. noch folnzogen vor den sonder hatt dismall E. k. Mtt. vageth die verwarungk beij leibs vnnd guts straff zu verdienen vnnd verbott. Dadurch dan die vnsere vnuorbeygenckich jre dienere zu verwarungk jrer guitter darzu lassen geursacht. vnndergedrengt werden. hetten sich aber sunst E. k. M. vnderthane die Hamburgische kauffleutt. wenn jre guitter gebuerlicher weise jn verwarungk zuhalten zugelassen. gemellten vertrags als were er allenthalben aus gericht vnnd folnzogenn noch justitzen vnnd gleichmessige. zn halten gewist. vnnd hatt also der vageth die vnsere zur wintherlage verursacht vnnd ernottigt.

Es habenn auch gnedigster herr koningk E. k Mtis vnderthane. die Hamburgische kauffleutt. aus bitt der armuth jn Jslandt dieselbige mit fischbooten fur vielen jarn mit wissen vnnd willen dere vagede versehen. AIso das sie von Paulj bis vf Grucis4 zu gemeinen nutz. baide des boets vnnd dere personen so jm boett geroshett zu gleichenn furthaill zur sehewartt gelauffen vnnd gefischet haben. vnnd hetten der armuth nach Crucis das gantze jar aus zu jrem aigen nutz vnnd furthaill. sodan boett. on alle entgeltniss zu gebrauchen vnnd werdenn zu dem roehen dere armen leuth kindere von 10 oder 12 jarn zugelechten thailen gestatet. Nach dem aber die reichen hausbunde so dann nutzbarickh an vnnd gedey dere armen verabgunstigtt. haben sie mitt Otten Stheisen hiebefur E. k. Mtt. vageth vnder dem scheine. als sollts mehr dem vnsern. als den einwonern des Landts zu nutz vnnd furthaill gereichen. abschaffen vnnd verbieten lassen vnnd mussen itzo die armen leutt das gantze jar aus. zu furthaill vnnd gedey dere hausbunden. vnnd jnen zum schaden sich zeewarthz zum fischfanck gebrauchen lassen. on das die jungen knaben nicht zu gleichen lotten gestattett. dadurch dan die armuth geschwechtt. vnnd zum bettellstabe gedrengt. vnnd ernottigt werden. wie offentlich vnd augenscheinlich am lage. dieweill dan E. k. Mtt. vnderthane zu Hamburgk durch sodan gemeltt verbott des vagades jre diener jm landt zue lassen geursacht. vnnd also vnseres vnderthenigstens verhoffens die arme leuthe widder recht, vnnd willigkeitt gefangen vnnd die kauffleutt jrer gutter vergewaltigt. vnnd entsetzt worden sein. Auch der fur gemelter lanckweilliger gebrauch. mit E. k. Mtt. vnderthanen. dere kauffleute von Hamburgk boeten sehewarts zu fischen. zu sonderlichen gedeije nutz vnnd furthaill des armuths jm landt gereichtt. Jst zu E. k. M. jn nahmen vnsere Obern vnnd Eltistenn vnsere vnderthenigste demutigste hochfleissige bitt. E. k. M. woll egebuerliche vnnd rechtmessige versehung hier uber zu thun. das don vnsern jre abgenummene guter widder vergleichett. belecht vnd bezahlet. auch der fur gemelter alter gebrauch des fischens zugelassen vnnd erstattet gnedigste verhalten vnd erzeigen. Das E. k. M. vnderthane die Erbare von Hamburgck vnserer Obern vnnd Eltesten mit vnderthenigsten. willigen vnnd schuldigenn gehorsam zuuerdienen sich ahn hohesten befleisigen werden. daruff E. k. M. vnderthenigst anthwortt bittendt.

E. k. M.

Vnderthenigste gehorsame vnd dienstwillige.

Johan Straubb dere Rechten Doctor.
Gerdt Niebuer vnd
Luder Schulte. Radtmanne zu Hamburgk.