15450320KOL01

1545, March 20

Kolding

Governor Otto Stigsson of Iceland replies to the complaints of the Hamburg merchants, stating that they have violated against the prohibitions on the winter stay and the keeping of fishing boats in Iceland, against which the penalty is confiscation of the boats, and that it is their own fault that they had to wait for three weeks before they could trade, as no one is allowed to trade before the first of May.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

K

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 28 (Supplement II, no. 20b), ff. 9-16.

Convolute, 47 folios.

21x30cm

Paper

Very dirty, worn at the edges.

Continuously foliated in pencil, 1-47, starting on the front page.

Convolute of 8 documents, bound together with thread within three bifolios, reinforced on the back with two big peaces of thick parchment. First folio cut off, second folio forms front page, the other additional pages left blank (ff.37-47). The first five documents are bound together in one bifolio as well, marked Islandische handlung zu Koldingenn erganngenn freitags nach letare anno etc. 45 (ff.3-28).

15450320KOL00RAK0

Hamburg, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Hamburg

111-1, vol. 2

Two bifolios.

19,5x29cm

Paper

Large water stains on all folios, holes in the paper on f. 47.

Modern foliation in pencil, 44-47.

Copy

High German

On the back: Islandische handlung anno etc. 45.

Facsimile not (yet) available

Diplomatarium Islandicum 11:341

Islendische handlunge die vonn Hamburg Belangende. Actum Colding Freitags nach Letare 1545.

Koniglicher Ma. meins gnedigsten herrn verordentenn Rethenn als die Eijsslendische gebrechenn zwischenn mir Otto Stigissen kon. Ma. vogt vff Eijsslandt ann eynenn vnd der Erbarnn Raths zu Hamburg geschickt als clegere andern teils, zuvor havenn vffer legtt etc.

vill ich Otto Stigissen zu meijner Notturfft, vf die vbergebene der gesandtenn vonn Hamburg schrifftliche clage1 vollgendenn gegrundete bericht thun vnnd hiemit zugestelt haben.

Das kon. Maist. landt Eijslandt, der Cronen Dennemarck frey schatzlandt, das keinem kauffmann zu besigeln geburt, Es geschee dann mit kon. Mayst. sunderlicher gunst vnnd willen.

Diweil dann nun von hochgedachler kon. Mayst. denn vonn Hamburgk, sambt andernn aus sundern gnadenn, vff eynenn angesaztenn zollen Jhrer konn. Mayt. land Eijslandt jtziger zeit vnnbesigeln, vnd jre hantyrung mitt denn leutten daselbst zu treiben vorstadtet.

So geburth dem kauffmann sich jnn denn hafenn vnnd vffne lannde friedlich vnnd dem lanndrecthenn, vnnd Lachbuch gemess zu habenn, beij verlust schieff vnnd gueter laut des beschriebenen Lachbuchs vnnd ergangenn dhom. hir beygelegt,2 zubefindenn, darijnn auch begriffen, wie mitt gewicht Mass vnnd Ellen, kauffen vnnd verkauffen gehandelt vnnd vmbgegangenn werden soll.

Unnd sunderhch jst clerlich jm landtrecht vnnd Lachbuch vorsehen, vnnd ausgedrucht, das kein deutzsch odder Englisch mann, die vff kon. Maist. nachgebenn Eijslannd besigelenn Eigenn fischer Both, odder Leutt zugebrauchen odder auszureiden haben bei verlust der Bot.

Auch ist weitter darinn austrucklich begriffen, das kein kauffmann winterlager vff dem lannde habenn soll, vnnd so der kauffmann wahr, die er nicht verkeuffen mocht, vff dem lannde liesse, die soll eynem Jsslendischenn mann befholenn werden.

vnnd zoll zu winterzeit dieselbige wahr nicht theurer, dann zu sommerzeitten gegeben werden.

Es hatt auch der kauffmann, Englisch vnnd deutsche, vnnd svnderlich die vonn Hamburgk solches alles Anno 1527 vff neue bewilliget, wie aus hiebeigelegtenn besiegeltenn breff zubefindenn.3 Es seind auch vor, vnnd nach, etzlich dhom ergangenn, vnnd der kauffmann mer male, schieff vnnd both, vorlustig erkanndt worden, alles laut hiebeigelegten dhom vnnd sigel.

Weil aber ich obgnandter Stigissen befunden, das der kauffmann zum teil denn Lanndtrechtenn vorigen ergangenn vrteiln vnnd dhom, auch des kauffmanns deutsch vnnd Englisch eijgenn bewilligung zu widdern, etzlichenn kon. Mast. vnderthann vff Jsslandt, fischer Bot gethan, vnd leut ausgereitet, auch das der kaufmann zu wijntherzeit kauffgesellen vff dem lande gehabt, vnnd kauffen vnnd handlenn lassen Alles zu beschwerung der vnderthanenn, mir auch solchs vonn den jnwhonern des lands geclagt. Hat mir vonn ambts wegenn nicht anderes geburen wollen, dann die sachen mit Recht zuuerfolgen damit beschwerungen abzuschaffen, weil mir demnach mit ordentlichen rechten des kauffmans ausgereidte Bot gewhonnen vnd kon. Maist. vorfallen, vf alleding erkandt, auch die vorsehung, dess winterlagens halbenn, wie hieuor angezeigt, vnd mit brif vnnd sigelnn jegenuertigk belegt.

Haben kon. Maist verordente Rethe zuermessen mit was fuge ich vonn der Stadt Hamburg gesandtenn bei kon. Maist vnnd E. g, angegebenn, als solte ich aus Neidt, odder auch one Recht, die Bot mit vngeburlich vndersetzung erlangt haben, Auch das winterlager vorbuetenn etc.

Verhoff E. g. habenn hiraus souijl zubefinden das ich in dijssenn sachen nichts anderss, dann Rechtlich gehandelt, vnd das ich derhalben villig nicht zubeclagenn, vilweniger, das ich die Bot also mit Recht erlangt widder zugebenn odder eijnige schadenn zuerlegen schuldigk. Ich zweifel auch nicht, wann ein Erbar Radt der stadt Hamburg dermassen vom kauffmann dem die Bote zugestandenn. vnd das winterlager zu jren vortheil zugebrauchen suchen bericht wehre. Jhr Erbar W. hettenn mich mit diesenn clagenn zuuorschonen wissen.

vnnd mit was fuge die gesandtenn vonn Hamburgk dissmals altenn gebrauch vnd gewonheit anzuziehenn, vnnd fur sich zugebrauch habenn E. g. Als die hochuerstendigen zuermessenn.

Als auch weitter von den von Hamburg gesantten angegeben, das jhnen vf den kauffstedt die jnen durch kon. Maist. vogt zu jhrer hantijrung angewiesenn werde, die gerechtigkeit habenn sollenn, das sie daselbst rechte gewalth brauchen jhre schulde halben anhalten vnnd straffen mochten doch die hafernn Reinselle ausgescheidenn, vnnd das sie ann dem vorhindert wurdenn.

daruf sage ich gnandter Otto Stigissen mit kurtz das ich solcher vnbefintlichen gewonheitt odder gerechtigkeitenn kenis wegs gestendig, Es were auch solches den beschrieben Landtrechten offentlich zuwiddern, vnd kon. Maist. hoheit abbruchig jnn dem meyner phlicht halber nichts nach zugebenn geburth.

Es ist auch hiuor mitt guttem grunde angezeigt das Nijmands Jsslandt zubesigeln hat, es geschee dann mit kon. Maist. sonderlicher gunst, vnd wurd in Lachbuch clerlich vorsehen, das kein schipper vf Jsslandt handlenn solle, Er habe dann kon. Maist. briff vnd sigell vnd sollen jnn dem die kauffleutt sich friedlich vnnd des Landrechts geniess halten, das aber etzliche kauffleutt sich gewalts gebraucht. vnd vnderthanen angehaltenn. vnnd beschatz, das ist one vnnd widder recht fur genhommen, wenn es auch erfarn. jst es nicht vorstadt. sundern gestrafft worden vnd ist aus dem nach gestalt der sachen, kein gewonheit anzuzeigen.

vnnd geburthe kon. Maist. odder derselbenn vorordentenn die gerichte walt straff anhaltenn vnnd was dem allenn anhengig. vnd sunst nijmands, des ich mich auch nicht zubegeben gehabtt.

Souil ist aber dem kaufmann durch die vogte vøll nachgegebenn, doch kon. Maists hoheit vnnd gerichtigkeit vnnschedlich, damit fridt, Recht, vnnd der kauffmann sein bezahlung zuerhaltenn, das der kaufmann dj jenigen als dem kaufman schuldig odder strafbare handlunge vf der kaufstedt treijbenn, angehaltenn werdenn mugen, biss zu des Vogts Ankunft, oder das deselbigenn dem vogte vber antwortt, solchs ist auch vonn mir nicht geweigert worden.

Nun vnderstehet sich von der kauffleuthen konig. Maiest. vnderthann, vf denn Ancker zu byndenn, vnd zuschutzen. Auch die schuldener jhres gefallens one recht zudrengen, jn dem geburt mir wol solches dem Rechnen zuwidder vnnd konn. Maist. hoheit abbruchig nicht zu zustehen het dasselbe auch nicht zuuorantworten gehabt, stelle solches e. g. zu ermessen.

Es werden auch derwegenn wie angezogen die xx. R. vonn ijderm schiff gegeben sundern solches ist kon. Maist. schatz oder zollengeltt vnnd geben die Englischen dissfalls, wiwoll jhnn deren wie angezeigt kenis vorstatt, mehr als die deutschen vnd sind fur alters vormuge des Lachbuches zu den xx guldenn vonn jdem hundert fisch als aus dem Lande gefurt, vj fisch vonn dem kauffmann zu schatz gegebenn worden. Auch ist Walthrann vnd schwefel als vorschatzt wordenn, daraus zubefindenn mit was fuge gesatzt das die xx R. vorangezeigte gerechtigkeit soltenn gegebenn werdenn.

das mir auch vonn dem kauffmann vffgelegt, das ich denn Hamburgern, zur vngebur weigern solt, denn kauff zusetzen vnnd dreij wochen lenger, dann andere vortziehenn.

daruff gebe ich disenn bericht, das vormuge des beschriebenn lanndtrechtes, keijnenn kauffmann kauff gesatzt werdenn soll vor Philippj (et) Jacobj,4 vnnd solchs derhalben das die Leut ann der fischereij nichts verseumen, vnnd sich mehr des Bijrtrinckens beij denn schiffenn, vnnd mussig gehens vberlassenn, denn der fischereij, wilchs dem kauffmann vnd leuten zuschadenn.

Aus dem wird dem kauffmann, deutschen vnnd Englischen vor Philippi (et) Jacobj tage kein kauff gesatzt. Es habenn auch mehren teils kauffleut, solchs zu haltenn gesucht vnnd gebetenn.

So auch solchs nicht gehaltenn werde hetten dj jennigenn als erst zu lande mit jren schiffen gelangenn, den vorteil vor denn andern, vnd jst dem gemeinenn kaufmann zum besten Meijtag zum anfangk des handels bestimbt, solt derhalben billig mit angeben verschont sein.

Stelle solchs alles e. g. zuermessen vnd bit dienstlich, dass mein vnschult kon. Maitt. mitt vleiss zu berichten.

Trascript copied from Diplomatarium Islandicum.