Jslandische handlung zw Koldingenn ergangenn freitags nach Letare Anno etc. 45.
Gestrengen Ehrnvheste Achtbare vnnd Hochgelertte grossgunstige herren, Nach dem dann der durchleuchtigste Grossmechtigste Hochgeborn furst vnnd herr herr Christian zu Dennemarck vnd Nerweijen der Wenden vnnd Gotten konnig zu Slesswick vnnd Holttstein Stormarn vnnd der Dijttmarschen hertzog, Grauen zu Oldenburgk vnnd Delmenhorst vnser gnedigster herr. Nach gnedigster gehor, vnserer von wegen der Erbaren Fursichtigenn vnnd fast weisen Burgemeijster vnd Rathmann der nhamhafftigenn Stadtt Hamburgk, vnserer gunstigen herren, durch vnns gethane werbung, belangen die beschwere vnnd feijhle Jrer burger so jnn Jsslandtt handelenn, gegen vnnd widder der Erbaren vnd vhesten Otto Stigisson hochstgedachter koninglige mayestattis vogt inn Jsslandtt gnedigst begerenn gewesen. Dieweyll Jre koninglige Maiestat mitt hochwichtigenn geschefften diser Zeitt beladen, die gebrechen vnd feijhle jnn berurtther werbung angegogenn auffs kurthist schriefftlichen Zuuoruassenn vnnd Euern Gestrenckeytten vnnd gunsten so darauff zu handelln verordentth, diesellbigenn zu behandigenn, so wollen wir dem nach volgende puncten vnnd artickell E. G. beantwortthen, mitt vorbehallt gethaner protestation vnnd bedingung, das wir hochstgedachter ko. Mzt. zu vntherthenigenn ehren vnnd gefallenn inn handlung gewilligett, doch berurtther Stadt Hamburgk vnd des khauffmanns gerechtigkeit deselbenn vnscedlich.
1. Sage derhalbenn, Je vnnd allwegenn breuchlich gewesen, das die khauffleute von Hamburgk inn Jsslandtt handtierent der gemeinen armutt jnn landtt (so siech sampt weijb vnnd khindt der fischereij ernehren muss vnnd vor grosser unuormuglickeit kheine eigene fischer Bodthe jnen zeugen oder bauen khonnen) sich erbarmett vnnd sie mitt jren Bodtenn sampt aller reijdtschafft auch victalien versorgett, mitt dem bescheide, wan der almechtige jhnen aus der Sehe ettwas geben wurde, das sie als dan dem khauffman seine wolthatt vnd freundtschafft auch belohnen wollten, nach dem das shiff bemannet. Jst es ein schiff oder Bodt von vier mannen gewesen, so hatt man dem khauffmahn den funfftenn fisch gegeben vnd also fortt ann. Ist aber auch nichts gefangen worden, haben sie nichts dorffen geben vnd doch gleichwoll der Bodte das gantze Jar, auch ausserhalb der zeitt der fischereij, zu jhrer notturfft vnd leijbs narung gebrauchen mugen. Als aber Gott solcher bruderlicher Communication vnnd freundtschafft wegen, die fischerij dermassen gesegnett, das dedurch mancher hausarmer vor sich sein weyb vnd arme khinder das degliche brott vnd leibs vffenthallt erworben jst jnen je gluck vnd gottes gabe durch ettliche leutthe vergunnett worden dieselben mijsgunner haben beij obgedachtenn vogt so viel zu wegen bracht, das ehr den armen leutten nitt allein verbotten mit den Hamburgerr Bodten hinfurth wie von alters heer, jre narung zu suchen, sondern hatt auch vber das vff nechst vorschinen allding vff Petrj (et) Pauli1 dieselben Bodte durch die jenigen so er daetzu vormocht vnersuchtes ordenliches rechtens dem khauffmann jnn ruchen jme an stadt hochstgedachter ko. Mzt. one allen fuge vnd rechtmessige vrsach zu sprechen lassen, der armutt zum grossen schadenn vnd verkurzung seijner nharung vnd dem kauffmann zu abbruch vnd schwerhung seiner wollhergebrachtenn gerechtigkeit.
2. Zu deme so ist auch vber menschen gedencken gebreuchlich gewesen, wann der khauffmann nach vielenn erludenen gefehrligkeitenn, vormittelst gottlicher hulffe jnn Jsslanndtt2 annkhommen, das ime als dan der vogt daselben den khauff gesetzt vnnde eine khauffstette eingeben daruff ehr der khauffmann die gerechtigkeit gehatt allerleij mishandelung (die hochste straffe ausgenommen) zuuorrichten vnd zu straffen, welches straff geldtt den rechten armen alle sampt zu gekherett.
3. Daezu haben sie auch macht gehatt jre schuldener vff derselben Khauffstett anzuhallten, bis die bezahlunge oder aber gnnugsame Caution oder vorsicherung darfur gestehenn.
4. Vnnd was nach gehaltener khauffstett vberblibenn hatt mann im lande gelassen, vnd wen mann gekunth vorkaufft, dan die weijll es den rnehren theijll vorderbliche warh, als bir vnd mehl etc. hatt man es one schaden so ein weytthen wegk nitt khonnen widder mitt heim furen.
Diese alte gerecktigheitt vntherstehet sich offtgewhentter vogt auch abzubringen, vnangesehen das dieselbige der khauffmann vo Hamburgk vber den alttenn brauch auch noch zum vberfluss, vor zwentzig gulden jerlich erkhaufft vnd damitt auch einfurung gesthehen das andere frembde khauftleuthe gleich den Hamburgeren alle jar zwentzig gulden geben mussen, alles zu mehrere erhalttung berurther gerechtigkeitt.
5. Vnnd damitt je vielgedachter vogtt seine abgunst vnnd vnbewogenheitt gegen die von Hamburgk desto mehr ann dag gebe, so lest ehr ijhre bürger zwue oder dreij wochen lenger den andere jm lande liegen, ehe dan ehr jhnen den khauff setzen will, welches sie doch kegen im nitt vorschuldett, sondern sein inn allerwege willferrig gewesenn jme, im fhall der notturfft, zu dienen vnnd helffenn mitt schiff vnd mann.
Aber wie dem allen so ist doch ein Erbare Rath von Hamburgk der trostlichen vnd frolichen hoffnung hochstgedachte ko. Mzt. werden sollche ob erzeltte geferrige begunstigung vnd vnerhortte neuerung nitt billigen viel weniger beuehlen oder beuohllen habenn.
Dan weijll Jre ko. Mzt. jhnen gnedigst zusage gethan jre priuilegia, freij vnnd gerechtigkeitten zu mehren vnd nit zuuorringern. Jhe ko. Mzt. werden sie auch viell mehr beij den priuilegien so sie von altters heer gehabtt vnnd zum theijl erkhaufft schutzen vnd handthabenn sonderlich jnn diesenn gerechtigkeytten, welche Jre ko. Mzt. hausarmen nutz vnd trostlich vnnd nitt schedlich seinn.
erhalben jre demuttige vnnd dienstliche bitt Jre ko. Mzt. als jr gnedigster herr, wollen viell genentten Jhren mzt. voigt ernstlich dahin haltten, das er dem khauffmann von Hamburgk die widder recht vorenthaltene schieff mitt aller zugehor wie sie gewesen inn vorigen standt, sampt erstattung derhalbenn ergangenn schadenn vnnd vnkhostenn, restittuire vnnd vberantwortte. das er auch hinfortth den khauffmann jnn allen seinen altt heer gebrachten gewonheitten vnd zum theijl erkhaufftenn gerechtigkheitten, vnbemuhett vnd vnverhindertt lasse. Das will ein Erbar Radth von Hamburgk, vmb hochstgedachte ko. mzt. jnn aller geburender vntherdennigkeit jnn alle wege verdienenn.
Adam Schneijdewijnth der Rechten doctor vnd Lutke Schmidt, gesantthe eines Erbaren Rathes vonn Hamburgk.
- 1) 15440630TIN00
- 2) Corrected from Sehelandt.
Transcript copied from Diplomatarium Islandicum.