Durchleuchtigster Grossmechtigster koningk hochgeborner furst allergnedigster herr. Euer kon. Mayst. Gebe nach schuldigster vntherthenigster gehorsamer dienste erbietung Jch zuuornemhen das ich meinnenn pflichtenn vnd beuehl nach vff euer kon. Mayst. Lannde Jslandt mich diessen sommer vorhaltenn, vffsehens gehabt, das denn priuilegien landtrechte mit dem winterlager der Hamburger vnd Lubischen kauffleute auch sonst jm allen gemess geburlich gehandellt, vnd gelebt, auch straffbare handlung zur gebur gestrafft werden muchtenn, vnd habe der wegen vnder andern vielen funff kaufgeseelenn von Hamburg vnd Lubeck die vast sich vngeburlich jnn vielenn auch winterlager dar zu haltenn muthwilliglich vnternohmenn ergrieffen, die sich mit handtschriefften vnnd Burgen vorpflicht vnd zugesaget zum Rechten vor Euer konnig. Mayt. als der geburlichen obrigkeit zugestehen vnd das aus zuwarten doch daruber noch dem wir kegen Ambstertham kommen daselbst aus der vorpflichtung vnnd Burgen handenn entlauffen, Weil dann solich mein furderung vnnd straffbar handlung darumb ich dieselbenn auch vonn wegenn Euer konnigl. Mayt. zubesprechen nicht dermassen zu ubergehen vnnd sie vnd jre herschafft zu Hamburg vnd Lubeck genugsam gesessen vnnd antzutreffen. Jst ahnn euer konnig. mayt. als meinen gnedigstenn konig vnd herrn mein vntherthenigste pitten, weil diese sachen euer konig. Maytt. auch mit betreffen die wollen beij den von Hamburg vnd Lubeck befurdernn zu lassen vnbeschwert sein, das dieselben funff geseelen oder jre herschafft als ich rechtlich zu besprechen vor Euer konnig. Mayt. dar dieselben zu rechtenn zugestehenn vnnd zu antworten schuldig vorgestaldt werden mugen vnnd schriefftliche furderung derwegen ahn die vonn Hamburg vnd Lubeck geben vnd mittheilen lassen, vff das einem jdern auch den armen leutten jn Euer konig. mayt. lande Jsslandt Rechtens vnd den verbrechern geburliche straff zuwiderfaren vnd dieselben nicht dermassen widder priuilegia landtbreuche vnd mit gewaldt beschweret, auch eynigkeit vnd guter wille zwischen Euer konig. mayt. beuehlhaber vff Jslandt vnd dem kauffmann erhalten werden muge.
Actum Nyburg den xx decembris Anno etc. 49.
E. Kon. Mait.
vnderthenigster gehorsamer diener vnd vogt vf Jsslandt
Lorentz Müle
Transcript copied from Diplomatarium Islandicum