15800227HAM00

1580, February 27

[Hamburg]

Matthias Eggers to Hamburg: in answer to the complaint from Bremen that Matthias Eggers has no right to use the harbour Ostforde in Iceland, Eggers states that he does have permission to sail to Iceland, and is therefore also free to use this specific harbour. As the authority over Iceland belongs to the Danish king and not to Bremen, they should go to the governour in Iceland if they don't agree with this.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil 79-80.

High German

15800227HAM00SAB0

Den erbarn hoch und wolweisenn herrn burgermeistern und rathmannen dieser loblichen stadt Hamburgk, unsern großgunstigen gepietenden hern underthenigen.

Erbare hoch und wolwyse heren, e. erb. w. sein unsere gehorsame, schuldige und vorplichtede dienste stedes zuvorn, großgunstige gepietende herrn. Eines erbarnn raths der stadt Bremen promotorial schreiben,1 nebenst beiverwarter ihrer burger, ahn ihre erb. w. gelangter supplication2 die have in Ißlandt Oistfardes Sußell genandt, belangend, so unß den 26en februarii itzlauffenden 80en jars zuverlesen zugesteldt, dessen e. erb. w. wie derselbigen burgere, dienstlich dankbar, haben wir weiters und fernern inhalts nach der lenge lesend vernhommen, alß das darinnen von supplicanten, wegen vornachteilung, so ihnen von unß, ahn solcher ihrer have geschehen, wir bei einem erb. rahte zu Bremen beschuldigt und angegeben worden, mith angehaffter pitt umb weitterungh zu verhuten, unß dahin zu halten, unß der benanten Ostforde Sußell hinferner zu besiegelen zu enthalten, weil ihnen den von Bremen solche have von der kon. matt. zu Dennemarcken allein versiegelt und verbrieveth, unnd dieselb uber menschen gedencken von ihnen besiegelt und sie ihre narungh daselbst gebrauchen. Und konnen wir darauff e. erb. w. unser gegen notturfft nach, hinwider unvermeldeth nicht lassen, daß wir von supplicanten zur ungebuer und mith unfugen bei dem erbarn rahte zu Bremen dermaßenn beklagt, dan solche klage dohin nicht gehört, dan je unverneinlich wahr, daß alle haven in Ißlandt der kon. matt. zu Dennemarcken etc. gehörigh, darahn weder die Bremer oder sunst jemandt sich einiges eigenthumbs beruhmen noch ahnmassen kan, vielweiniger fur das ihre verbitten, und dan vermuge hochstgedachter kon. matt. mitgetheilten und gegebenen versiegelten und unterschriebenen paßburdt Ißlandt zu besiegelen unß gnedigst erleubt, derwegen krafft derselbigen erleubnuß, unß damith frey gelassen, daß wir die susell nicht weiniger dan die Bremer gebrauchen mugen, und hette derentwegen auch den supplicanten nicht gebuereth, weil hochstgedachter kun. matt. bevelichabere, des ordts in Ißlandt verhanden sein, denen hirinnen zu scheiden alleine gebueret, daß ein erbar rath der stadt Bremen oder auch e. erb. w. solcher sachen halben, bemuhet worden wehren, mussen eß aber dahin gestelt sein, und in seinen unwirden beruhen lassenn. Sein aber der trotzlichenn hoffnungh und zuversicht, e. erb. w. werden unß derselben gehorsamen burgern unsere narung nicht dergestalt, wie von supplicanten gebeten, abschneidenn und verhindern, sondern viel mehr zu befurderungh derselben alse unsere von gott verordente obrigkeitt, unß schutzen, beypflichten, rathtetigh und behulfflich seinn, darumb e. erb. w. wir zum demuetigsten thuen bitten, dan wir unß hochstermelter kon. matt. zu Dennemarcken und derselbigen bevelichabern in Ißlandt dieser saken halbenn gentzlich untergeben, alß die hirinne zu richten und zu scheiden haben, waß von denselbigen hirinne unß ufferlegt werden magk, demselben sein wir zu pariren und unß demselben gemeß zu halten schuldigh und erbottigh, und wollen e. erb. w. unß hirinne nicht anders, dan im besten gunstiglich vermercken, und solchs inn ihrem widerschreiben ahn den erbarn rath der stadt Brehmen gelangen laßen, daß sein umb e. erb. w. wir samptlich und in sonderheit gehorsamlich zu verdienen jeder zeitt gantz bereitwilligh, und unverdrossenn. Datum 27en februarii, anno etc. 80.

E. erb. w.

gehorsame burgere

Matthias Eggers und desselbigen schiffreunde und rhedere.

Transcript by Bart Holterman, 2017