Den erbaren, wollweysen, und fursichtigen hern burgermeisteren und rahdt der stadt Hamburgk, unnsern gunstigen guten freunden.
Unnsere freundtliche dienste bevor, erbare, wollweise, unnd fursichtige heren, gunstige gute freunde. Weß e. erb. w. auf unser jungstes, vonn wegenn etzlicher unserer burger, denenn in einer haven in Ißlandt, so vonn ihnen, unnd ihren furfahren, vor vielenn unnd langenn jahren besiegelt, unnd besucht wordenn, vonn etzlichen e. erb. w. burgerenn eindrang, unnd abbruch ihrer nahrung geschehen sein solle etc. an e. erb. w. gelangtes schreibenn,1 sich hinwiederumb, auf derselbenn burger bericht,2 in andtwortt erkleret, unnd vernehmenn lassenn,3 das haben wir inhalts durchlesendt verstandenn, unnd ermeltenn unserenn clagenden burgeren lassenn zu stellenn. Weß nhun dieselbige darauf hinwerumb zum gegenbericht unns supplicando eingebracht,4 solches habenn e. erb. w. hirinligents, nach der lenge freundtlich zuersehenn.
Wann dann e. erb. w. darauß zuvernemenn, das diese dinge viell anderß, dann vonn e. erb. w. burgeren berichtett, sollen gethann, unnd geschaffen sein, unnd das die unnsere nicht allein mit der gedachten Oistfordes sußell von der kun. matt. zu Dennemarck etc., mehr, alse einmall, gnedigst versehenn, und begnadiget,5 sonnderen auch dieselbige biß anhero vast uber menschenn gedenckenn besiegeltt, unnd innegehabt, die eure aber in einer anderen have, die Wapenforde genandt, so vonn der unnserenn weit abgelagenn sein soll, ihrenn handell getrieben, unnd zuvor niemals in der unnserenn have (ohne waß sie sich dessenn nhun erst in kurtzer zeitt, wie sann auch dabevor, vonn ihnenn gleicher gestalt, woll attentieret, ihnenn aber allemahl gewehrett, gehindert, unnd verbottenn werdenn, de facto sollenn unterstandenn habenn) gekommenn, noch gelegenn sein.
Alß haltenn wir es davor, das sich je, rechts unnd billigkeit wegenn, anders, und weniger nicht geburenn wolte, dann das e. erb. w. burgere sich deren have, darin sie sußlang in Ißlanndt gelegenn, also nemblich der Wapenforde nochmalenn zugebrauchenn, und die unsere an der ihrenn, alse der berurtenn Oistforde, die sie (wie gemelt) biß anhero besucht unnd besiegelt, nicht zu hinderenn, noch zu beeindrechtigen.
Unnd bittenn demnach freundtlich, e. erb. w. zu verkommung allerhandt weyterung, unnd unrahts, so hierauß leichtlich zwuschenn den parteyenn endtstehenn, unnd erwachsenn könte, derselben burgere in diesem der billigkeit berichtenn, unnd ermanenn wöllen. Damit sie sich hinfuro der unserenn have endthaltenn, den unnsern, darin keinen ferneren schaden, oder nachtheill, wie sie ihnen albereitts geschehenn zu sein, sich beclagenn, zufugen, sonderenn sich gegen sie also ertzeigenn, wie sie von denn unnseren, hinwiderumb gern nehmen, unnd gewertich, sein wöltenn.
Solchs, nachdem es so woll denn euweren, alse unsern zu gutem gereichet, thuen wir unnß alse zu e. erb. w. freundtlich versehenn, unnd sein denselbenn angenehme nachburliche diennste zuerzeigenn erbutig. Datum unter unserer stadt secret, denn 18en februarii, anno 80.
Burgermeistere und rahdt der stadt Bremenn etc.
- 1) 15800123BRE00
- 2) 15800125HAM00
- 3) 15800130HAM00
- 4) 15800215BRE00
- 5) See 15690402KOB00, 15770503FRE00
Transcript of H by Bart Holterman, 2017.