Den erbarn unnd wollweisen herrn burgermeistern und radtmannen der stadt Bremen, unsern insonders gunstigen und gutenn freundenn.
Unsern freundlichen gruß zuvor, erbare wollweise hern, besonder gunstige guthe freunde, e. e. w. schreiben an uns sub dato den 23. dieses ablauffenden monats ergangen,1 die Ißlandischen haven Ostforde genandt belangend, haben wir wol empfangen, und aus demselben, wie auch hiebevor von e. e. w. anhero verordneten abgesandten gethanem mundtlichen bericht, verstanden, wie das zween e. e. w. stadt burgere Bernd Losekanne und Christoffer Meyer uber zwen unser stadt burgere Simon Schmidt und Matthias Eggers geklagt, uns mit beschwer angetzogen haben, das berurtte unsere burgere der angedeudteten Ißlandischen haven mit welcher von der kun. mtt. zu Dennemarcken etc. unsers gnedigsten herrn, obberurthe e. e. w. burgere gnedigst sein versehen und begnadet, vermeintlich gebrauchen, und die klegern also in ihrem habenden rechten verkurtzen und benachteilen, derwegen dann auch umb abschaffung solcher angetzogenen beschwerung begehret, alles fernern inhalts des berurtten schreibens, welchs wir geliebter kurtze halben nicht weitleuffig erholen wollen. Und mugen demnach e. e. w. hirauff freundtlicher meinung nicht verhaltten, das wir dieser eingefallenen irrung halber obberurthe beklagte vor uns bescheiden, und weill der eine Simon Schmid seiner obligenden gewerbe und gescheffte halber von hauß verreiset gewesen, alß haben wir den anwesenden Matthias Eggers ermahnet, unnd ihme aufferlegt, mit richtiger antwurt auff diese angestaltte klage sich zuerkleren.
Wann nhun derselbige diesem unserm bevelh gehorsamet, und seinen notturfftigen gegenbericht2 uns furgebracht, mit demutiger pitt, unser befurdernusschreiben an e. erb. w. ihme hieneben mitzutheilen, domit ehr so viel ersprießlicher die gunstige beypflichtung seines wolbefugten rechtens bey e. erb. w. gewarthen muchte, alß haben wir in erwegung seiner zimblichen pith und pilligen suchens, ihme solchs nit wissen abzuschlagen, und machen uns gahr keinen zweiffel, e. erb. w. werden an der beiverwarthen richtigen verandtworthung und pilligen erpietens ein gudt benuegen haben, sinthemahl die unsern in erweisung ihres habenden rechtens und ersessenen possession nit weiniger alß vielgemelte clegere fundirt, auch sich zu ihren antecessoin[!] mit gutem grunde zihen und referiren, welche vor vielen langen jharen derselben haven und orts ohne jenige sperrung ruhiglich gebraucht, auch niemals von hochstgedachter kun. mtt. unsers gnedigsten herrn bevelhhabern daran behindert, sondern vielmehr derselben guthen willen in demselben wurcklich empfunden haben, wie sie dann auch gleich den clegern mit hochstgedachter kun. mtt. brieven und siegel solcher frey und gerechtigkeit in vielberurther haven ihre handthierunge unverhindert zutreiben, bescheinen und erweisen kunnen.
Derwegen wir uns zu e. e. w. gentzlich versehen wollen dieselben wollen an dieser rechtmessigen erklerung sich gunstiglich ersettigen lassen, und bey vielgemeltten klegern die versehung thun, das dieselben ohne fernere weitherung sich auch der pilligen gepuer schicken unnd verhaltten, solchs haben wir e. erb. w. zu begertter andtwurt freundtlicher meinung unverhaltten sein lassen wollen, und sein denselben alle nachbarliche freundtliche wilfehrung zuerzeigen erbottig. Datum unter unserm stadt signet, den 30 januarii anno etc. 1580.
Burgermeistere und radt der stadt Hamburg.
- 1) 15800123BRE00
- 2) 15800125HAM00
Transcript by Bart Holterman, 2017