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1580, February 29

Hamburg

Hamburg to Bremen: in reaction to the complaints of Bernd Losekanne and his companions, Matthias Eggers and his companions does have the official permission of the Danish king to sail to Iceland, and that the merchants from Bremen should go to the royal authorities in Iceland if they don't agree with that.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x33,5cm

Paper

Paper ripped in two.

Modern foliation in pencil 81-82.

Sealed

High German

Note on the back: Abermahlige schreiben des rahdtes von Hamborch von wegen der Ostforde.

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Den erbaren und wolweisen hern burgermeistern und rathmannen der stadt Brehmen, unsern besondern gunstigen guten freundenn.

Unser freundtlich dienst zuvor, erbare und wolweise herrn, besondere gunstige gute freunde, e. erb. w. widderschreiben1 uff ahnforderungh Berndt Loseken und seiner consorten2 ahn unß gelangt, haben wir nach verlesungh unserm burgern Matthiaß Eggers und desselbigen schiffreunden zustellenn lassen. Daruff haben unß dieselbige ihre beanthwortungh hinwiderumb eingebracht,3 wie inliggendt zu ersehen. Whann nhun auß solchem kegenberichte zu befinden, das die unsern von der kun. matt. zu Dennemarcken etc. unserm gnedigsten herrn, versiegelte paßburten bekommen, dareinn ihnen gnedigst erlaubt, Ißlandt zu besiegelen, und derwegen sich solcher gnedigsten erlaubnuß billigh zu geniessen getroesten, mith dem ahngehencktem erpieten, das sie sich hochstermelter kun. matt. bevehlhabern in Ißlandt, sintemahl alle hocheitt und obrigkeitt uber Ißlandt niemandt anders dan ihrer kun. matt. zustendigh, dieser sachen halben gentzlich untergeben, und derselben erkandtnuß und entscheidungh sich unterwerffen. Alß erachten wir eß dafur, das sie uber solch ihr rechtmessigh erpieten mith tugen nicht zu beschwerenn, begeren demnach freundtlich, e. erb. w. wollen gedachten ihren burgern untersagen, das sie sich ahn solchem der unsern erpieten begnugen und settigen lassen, und zu ihrer ankunfft in Ißlandt ihre kun. paßborten itzgemelten kun. bevelhabern zeigen und ihre ius daselbst deduciren und daruff nach vorbringungh der unsern notturfft bescheides gewertigh sein, nicht zweiffelendt, sintemahl solch der unsern erpieten zu verhuetungh allerhandt unrichtigkeitt und abschaffungh dieser eingefallenen irrungh dienlich, e. erb. w. werden sich hirein gudtwillich erzeigen, das seint wir umb e. erb. w. hinwiderumb freuntlich zu beschulden willigh und geneigt. Datum unter unser stadt signeth den 29en februarii, anno etc. 1580.

Burgermeistere und rath der stadt Hamburgk.

Transcript by Bart Holterman, 2017