Denn erbarnn, wolweisen, unnd fursichtigenn hernn burgermeisteren, und radt der stadt Hamburg, unsern gunstigenn guten freundenn.
Unsere freundtliche dienste bevor, erbare, wolweise, unnd fursichtige hernn, gunstige, gute freunde. Weß e. erb. w. abermals, vonn wegen der geclagtenn beeindrechtigungh, so etzlichen unsern burgern,1 inn einer have in Ißlandt, die Oistförde genandt, vonn auch e. erb. w. burgern, Matthiaßen Eggerß unnd seinen schiffsfreundenn, zugefuget werden wölle, ann uns zur andtwortt gelangenn laßen,2 daß habenn wir empffangenn, vorlesen, unnd gedachten unsern burgern vorthan zugestelt. Weß nun dieselbige sich abermalß gegen unns erclerenn, und vernehmenn lassen,3 solchs haben e. erb. w. hirinligents freuntlich zuersehenn.
Wann wir dann auß der euwrenn supplication so viell vermerckenn, daß sie dannoch deren dingen, so vonn den unsern inn ihrem vorigen gegenbericht, der berurten have halber inn Ißlandt angezogen, nicht inn abredenn, sie auch da widder, daß sie unsere eine so lange, unnd geraume zeitt vonn jarenn, sich öhne der euweren, oder anderer insper, oder hinderung, gedachter have geruwichlich gebrauchet, auch darauff vonn der kon. matt. zu Dennemarcken in specie privilegieret, unnd begnadiget,4 weinich zusagen, noch einzuwenden habenn, e. erb. w. auch dagegen auß der unsern abermaligen berichte nicht allein, wie es umb der euwrenn berumpte paßbordt, damit sie die unsere ann ihrer speciall begnadigungh zu hinderenn und zubeindrechtigen sich undterstehenn wöllenn, gethan, und geschaffenn, sondern auch warumb denn unsern bedencklich, sich vor denn befehlichhabernn inn Ißlandt dieser dinge halber weitleufftich einzulassen etc. leuglich zuvornehmenn.
Alß bittenn wir nochmals freuntlich, e. erb. w. alß die vorstendige, unnd die auß allenn deducirten umbstendenn, ungezweiffeldt wol vermerckenn, unnd abnehmenn konnen, daß die euwre fast weinigenn grundt, unnd fuge habenn, sich zu denn unsern geclagter gestaldt zu nötigenn, die endtliche vorsehung thun wöllenn, damit die unsere inn, unnd an berurter ihrer have inn Ißlandt, unnd ihrem handell, unnd wandell doselbst, vonn denn euwren nicht gehindert, vernachteiliget, oder bemuhet, noch derwegen zu anderenn beschwerlichem unrath, und weitleuffigkeit ursach gegebenn, sondern allerseits guter nachburlicher wille, friedt, unnd einigkeit, zwuschenn den unsern, unnd euwrenn erhalten werdenn möge.
Daß vorsehenn zu e. erb. w. wir unns, der nachburlichenn verwantenuße nach, gentzlich, unnd sein denselbenn freuntliche, nachburliche dienste zuerzeigen, urbuttigen. Datum undter unser stadt secret, denn 10 martii anno etc. 80.
Burgermeistere, und raht der stadt Bremenn.
- 1) I.e., Bernd Losekanne and Christoffer Meyer. See 15800123BRE00 and related documents.
- 2) 15800229HAM00; 15800227HAM00
- 3) 15800308BRE00
- 4) See 15690402KOB00, 15770503FRE00
Transcript by Bart Holterman, 2017