16010724KOB01

1601, July 24

Copenhagen

King Christian IV of Denmark to Bremen: grants the right to trade in Iceland to merchants from Copenhagen and other surrounding cities, and forbids foreign merchants to trade there after their licenses have expired.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B1

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x34cm

Paper

Ripped in two.

Modern foliation in pencil 256, 259.

Seal fallen off, but still extant.

Final version

High German

Note on the back: Rex Daniae. Die Ißlanderfarth betr(effend). Datum 24 julii 1601." and "Endf(angen) anno 601 1ten octobris.

16010724KOB01SAB0

B2

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x32,5cm

Paper

Smudgy

Modern foliation in pencil 257-258.

Copy

High German

Note on the back: Konniglich Dennemarkisch(es) schreiben an den rahdt zu Bremen. Datieret 24 julii anno etc. 1601.

16010724KOB01SAB1

Entholt-Beutin, Bremen und Nordeuropa, pp. 56-57 (partly)

Although the same charter must have been sent to Hamburg and Lübeck as well, only the versions to Bremen and Oldenburg (16010724KOB00) are known.

Den ersamen unsern lieben besondern, burgermeistern unnd raht zu Bremen.

Christian der vierte von gottes gnaden zu Dennemarcken Norwegen der Wenden unnd Gotten könig, hertzogh zu Schleßwigh, Holstein, Stormarn unnd der Dittmarschen, graff zu Oldenburg und Delmenhorst etc.

Unsern gnedigstenn unnd geneigten willen zuvor, ersame liebe besondere, wir fugen auch hiemitt zuwißen, das wir ettlichenn unserer stadt Copenhagen, auch anderer unserer eigenen umbliegenden stedte meher underthanen unnd lieben getreuenn, alle unnd jede hafenn under unserm lande Ißland, aus sonderbaren bewegenden ursachen vorpacht unnd vorschrieben habenn, also das dieselben, solche allein, unnd kein frembder neben ihnen, mit ihren schiffen forthan besigeln, den einwohnern des landes zufure thun, unnd mit ihnenn ihre händell unnd wandell treiben sollen.

Ob wir nun auch woll vormög unsers dahin nach Ißlandt gefertigtenn patentbriefes schon diese vorordnung angestellet, das euern unnd andern burgern unnd keuffleuten, so hiebevor unsere begnadung unnd paßbrieffe auf ettliche derselbenn Ißlandischen hafen erlangt, solche gelegenheit ausdrucklich angekundiget werdenn solle, mit dieser vormahnung, sich hinfurder, so baldt die zeit unnd jahrscharen, darauff ihre von uns habende begnadungsbriefe lauten, expiriren unnd erlöschen würden, der vorschriebenen Ißlandischen hafen gentzlich zuenthalten, inmittelst auch ihre schulden, so viel deren beweißlich, bekentlich oder mit ublichen ordentlichen recht erstritten, unnd ohnen daselbst bey unsern underthanen nachstendig sein mögen, einzufodern.

So habenn wir dannoch auch zum uberflus, euch solchs vormittelst dieses unsers sonderbahren schreibens vormelden, unnd dabey gnedigst ermahnen wöllen, das ihr auch aldar zur stete euren mitburgernn, so auf unsern gnedigsten zulaß bishero nach Ißlandt gefahren unnd gehandeltt, diese unsere vorordnung furhaltenn, unnd befehlen wöltet, sich darnach zurichtenn, unnd so baldt die zeit ihrer habenden begnadungs unnd paßbrieffe umb unnd aus ist, ihre segelation nach derselbenn hafen, gentzlich einzustellen, inmittelst auch ihre schuldenn daselbst einzufodern, unnd hernacher dahin nicht mehr zukommen, unnd uns oder die jennigen, denen wir die hafenn vor schreben einiges weges zu molestiren.

Imfall aber sich einer oder ander uber diese unsere vorwarnung etwas zugegenn understehen, unnd ihme zu deme, das ehr sich in vorgebliche uncosten selbst dardurch setzete, einige ungelegenheit begegnen wurde, hette der oder dieselben solchs niemandt anders, dan sich selbst zuzumessen. Welches wir eins zur nachrichtung gnedigst nicht vorhalten wölten, und denen wir sonsten mit gnaden woll gewogen. Datum auf unserm konninglichen schlosse Copenhagen den 24. julii anno 1601 etc.

Christian.

Transcript by Bart Holterman, 2017