16030501BRE00

1603, May 1

Bremen

Bremen to king Christian IV of Denmark: draft for an answer to the king's final prohibition of the Icelandic trade, in which the support of the governour and the islanders is asked in reclaiming their last outstanding debts. The letter was never sent.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

21x33cm

Paper

Paper worn at the edges, large parts fallen off, ink has slightly burned in the paper.

Modern foliation in pencil 300-301.

Draft

Note on the back: Concipyerte andtwordt uff des koningß zu Dennemarcken den 30 aprilis endtfangene schreiben von wegen der Ißlanderfart etc. Ist aber also noch nicht abgangen sondern biß das man vor erst der erb. von Lubek und Hamburg bedencken daruber vernommen, eingestellet worden etc. Und an deßen statt des konungß botten nhur im recepisse gegeben etc. Unter dato den 1en maii anno etc. 1603 etc.

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Durchleuchtigster, großmechtigster köning, e. [kon.] matt. seint unsere unterthenigste gantzwillig[ste] dienste eußersten fleißes, und vermögenß zuvora[n] bereit, gnedigster her, e. kon. matt. jetzo aber[mals] an unß von wegen der Ißlanderfart, abgangenes schreiben,1 haben wir mit geburender reverentz unterthenigst endtfangen, und deßen inhalt der lenge nach verstanden etc.

Sollen darauff e. kon. matt. hinwiederumb unterthenigster andtwort nicht furhalten, wie das wir unß zwar noch guter maßen zuerinneren, das auch im anno etc. 1601 ein solch konniglich schreiben,2 zu demselben effect gerichtet unß zugekommen, und wir darauff e. kon. matt. mit deducierung allerhandt notturfft, umb gelegenheitt das nicht allein untter denn unseren, so sonstlang der siegelation und handelung nacher Ißlandt sich gebrauchet viell armer wittiben und waisen, welch durch angeregtes e. kon. matt. verbott, gantz nahrungloß ja in die eußerste armutt gesatzt werden, sondern auch wan sich die unsen deselben landes gentz sich enthalten solen ein solchs e. kon. matt. unterthanen selbst zuwenigenn nutzen und frommen gereichen wurde, durch beschickung, und schreiben unterthenigst zu gemuet gefure und umb gnedigste milterung eines solchen konniglichen inhibition unterthenigst ersucht daß [...] uber alle [hofn]ung und zu[vers]icht wenig oder [nichts] erhalten, darumb [...] dan auch die unsere, so sich der schiffen und handelung in Ißlandt bißdohin gebrauchet, [...]e gebur am[...]en, also daß sie [...] darauff (wie [...]ine anderß nicht wißen) ihre siegelation, und handelung des orts hin eingestellet, allein das sie zu einmanung ihrer doselbst im lande noch außstehender schulde, dohin geschicket haben mögen, und dieweill wir hiebey nicht zweiffelen, [eß] werde sich albereits in der thatt erfunden haben, oder so baldt ereugen, das die außschließung [de]r unseren, e. kon. [m]att. selbst eigenen unterthanen [in] Ißlandt eher zu beschwer und [...], dan zur nutz [...]kommen gedeyen [...]e, so hetten wir unß auch viellmehr einer abschaffung der milterung vorangeregtes konniglichen gebotts verhoffet, dan einer [...] scharpffen erwiederung [de]ßelbigen, alse dadurch [de]nn unseren nicht allein die gemeine commercia, so doch sonsten [j]ure gentium litera sein sollen, sondern auch indtr[...] [..]ns landt [..]weren also gantz und gantz verbotten wordet verneuweret, wie aber dem allen dieweill je e. kon. matt. in jetzigem deroselben schreiben gnedigsten bevehlich, und meynung ist, das die unsere dießen jetzigen fließenden sommer alle ihre in Ißlandt außstehende schulde gentzlich ein, und abfurderen sollen, sie aber ein solches ohne e. kon. matt. des orts habender bevehlichhaber hulffe von dem armen leuten nicht woll werden verdeinen miß erpießt konnen, so bitten wir unterthenigst e. kon. matt. gnedigst geruhen, deroselben beampten und bevehlichhabern in Ißlandt mit gnedigsten ernst zumandieren, und auffzulegen, das sie denn unseren zu erlangung ihrer außstehenden schulde geburliche hulffe, und handtriechung [...] und [...] wollen werden sich die unsere alsedan im fall je in kunftig bei e. kon. matt. und der gebura kein anders zu erlangen sich deßen [...]des zuendthalten, und ihre nahrung durch gottes gn[aden] und segen etwa in andere wege zusuchen wißen.

Sein unß aber nochmalen e. kon. matt. aller kon. gnaden genößen und dieselbige hiemit in den gnadenreichen schutz und schirmb des allmechtigen, zu frischer und beharlicher leibß gesundtheit, glucklicher regierung und allem könniglichen wolstande lang zufristen und zuerhalten gantz treuwlich empfelen unß auch hinwiederumb jeder zeit zu allen möglichen unterthenigsten diensten erpieten. Datum unter unser statt secret den 1ten maii anno etc. 1603.

E. kon. matt.

Unterthenigste und gantzwilligste

Burgermeistere und raht der statt Bremen etc.

An den koning zu Dennemarcken.

Transcript by Bart Holterman, 2017