16011115BRE00

1601, November 15

Bremen

Instruction of the Bremen city council for Johan von Affelen, who is sent to the Danish court to discuss the prohibition of the Icelandic trade for foreign traders. Not only will the prohibition damage the Bremen merchants, who have traded in Iceland for as long as people remember, also it will be of disadvantage to the Icelanders. Therefore, it is asked to prolong the licenses for the three harbours served by Bremen, or at least to let them sail to these harbours until they have collected their outstanding debts.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B1

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Booklet of seven bifolios

21x32cm

Paper

Outer bifolio ripped in two and fallen off.

Modern foliation in pencil 264-277.

Seal fallen off, but still extant.

Final version

High German

Note on the back: Datum 15 novembris 1601.

16011115BRE00SAB0

B2

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Eight bifolios

21x33cm

Paper

Ink slightly burned into the paper.

Modern foliation in paper 278-293.

Copy

High German

16011115BRE00SAB1

Instructio ad regem Daniae uff des rahdes haubttman Johan von Affelen gerichtett.

Die Ißlandische haven belangende.

INSTRUCTION was bey dem durchleuchtigsten, großmechtigsten fursten, und hern, hernn Christian dem vierten, zu Dennemarcken, Norwegen, der Wenden, und Gotten köningen, hertzogen zu Schlesewig, Holstein, Stormarn, und der Detmarschen, graffen zu Oldenburg und Delmenhorst etc. ein erbar rath der stadt Bremen, ihrem haubtman, und dienern, dem erbarn, Johan von Affelen, von wegen dero zu Bremen wohnenden Ißlanderfahrer unterthenigst zuwerben, und zubitten, auferlegt, und befohlenn etc.

Anfenglich soll der gesandter der kon. mayt. oder ihrer mayt. depurtirten cantzlern, und räthen, negst geburlicher dancksagung gnedigst gestatteter, oder verordenter audientz deß raths unterthenigste, und bereitwilligste, auch respective freundtliche angenehme dienste, mit wuntschung alles konniglichen wolstandes, und glucklicher wolfart, unterthenigst, dienst, und freundtlich vormelden, und denselben furtragenn.

Nachdem jetzthöchstgedachte kon. mayt. unter dato den 24. julii jungst, ein schreiben1 an einem erbarn rath der stadt Bremen, gnedigst abgesehen laßen, darin ihre kon. mayt. dem rahde zuvorstehen gegeben, wie das ihre kon. mayt. etzlichen der stadt Copenhangen[!], wie auch anderer umbliegender stette burgeren, als ihrer mayt. eigenen unterthanen, alle, und jede haven in Ißlandt, auß besonderen bewegnußen vorpachtet, und verschrieben hetten, also, daß dieselben nun hinfuro allein, und keine frembden mehr, solche haven besiegelen, und sonsten niemandt anders doselbst handell, und wandell treiben solte, mitt gnedigstem begeren, wir (der rath) solchs unsern burgern, so sich bißdahero uff ihrer kon. mayt., und dero hochlöblichster vorfaren gnedigste concession, und begnadigung, der Ißlanderfart, und handels gebrauchet, kundt thun, und sie vermahnen wolten, sich hinfuro, so balt die zeit, und jarscharen, darauf die zuvor erlangte könnigliche begnadigungsbrieffe lauteten, verlauffen, underloschen wurden, der verschriebenen haven gentzlich zuenthalten, auch inmittelst ihre doselbst noch außstehende schulde einzufurderen, und hernacher nicht mehr dohin zukommen, noch auch die kon. mayt. oder die jenige, denen solche havenn wiederumb verschrieben, darumb einiges weges zumolestieren etc. auch angehangter communication, da sich jemandt solcher koniglichen verwarnung zugegen etwas unterstehen, und ihme daruber einige ungelegenheit begegnen wurde, das er sich ein solchs selbst zuzumeßen habenn solte etc.

Und nun diejenige Bremische burgere, so sich der Ißlander fartt bißher zugebrauchet, und ob solchem konniglichem schreiben zum höchsten betrubet, und besturtzet worden, alse dadurch sie, wofern hirin keine milterung zuerlangen, nicht allein in abgang ihrer nahrung gesatzt werden, sondern auch eins theils gantz und all zum bettelstab gerathen musten, den rath, alse ihre ordentliche obrigkeit, gantz flehig, und instendig angelanget, bey der kon. mtt. sie dohin, soviell muglich, zuverbitten, das sie bey ihren vast vor menschen gedencken gebrauchten haffen, und gehabter nahrung gnedigst gelaßen, und deren durch andere also unverschuldter sachenn nicht entsetzt werden möchten.

So hette ein erb. rath uff solch ihrer burger instendiges anhalten, flehen, und bitten, keinen umbgang haben können, die kon. mayt. hirumb durch ihren abgesandten unterthenigst zuersuchen.

Dan obwoll der rath sich woll zuberichten, das ihnen nicht gebure, wie sie dan auch nicht gemeinet, auch viell zu gering darzu wehren, ihrer kon. mayt. ziell, oder maß vorzuschreiben, wie es ihre mayt. mit den commercien, in deren konnigreichen, und landen, haben, und halten, und wehme sie die haffen in Ißlandt, oder auch an anderen örtern auß gnaden gunnen, und gebenn wolten, ihre maytt. auch nichtt hart zuverdencken, das sie ihrer eigener unterthanen nutzen, unnd frommen, vor anderen gern sehen wolten.

So stunden wyr (der rath) doch auch in der unterthenigsten hofnung, und zuversicht, ihre kon. mayt. wurde auch deß konniglichen gemuts sein, das sie das jenige, was sowoll ihre kon. mayt. hochlöblichste vorfaren, christmilter gedechtnuß, als auch ihre kon. mayt. selbst, (davor wyr billig unterthenigsten danck sagen) aus gnaden concedieret, nunmehr nicht gentzlich entziehen, noch vorweigeren, auch in ihren konnigreichen, und landen, der commercien halber, die anordnung machen wurden, damit auch anderen außlendischen der handell, und commercia, so dannoch juris gentium wehren, nicht gantz, und alle versperret werden muchten, ja auch nicht zweifelten, wan ihre kon. mayt. dieser sachen gelegenheit recht, und grundtlich berichtet, dieselbige wurden darauß leichtlich vornehmen, und absehen können, das der Bremischen burger, fartt, und handell nacher Ißlandt, ihrer mayt. unterthanen doselbst bißdahero nicht allein nichtt schedtlich, sonderen auch gantz nutzbar, und furtreglich, ja auch nötig gewesen, und zwar noch ferner viell nutzbarer, und furträglicher sein werde, dan deren, so jetzo umb solche haffen, ungezweifelt umb ihres ubermeßigen eigennutzigen vortheilhaftigen gewinß willen, aber zu der armen leute in Ißlandt, so auch eben so woll ihrer mayt. unterthanen seien, großen schaden und nachteill etc. sollicitieret, und angehalten haben mögen.

Mochten demnach ihrer kon. mayt. unterthenigst nicht furhalten, obwoll die Bremische burgere bey der siegelation, und handell in Ißlandt, nicht eben so gahr großen gewin, und vortheill gehatt, oder auch noch haben könten, wie es etwa daraus geschepffet werden möchte, das sie sich deren jetzo, und nunmehr nicht gern begeben wolten, und darumb bey ihrer mayt. so embsig anhalten theten.

Das doch solchs furnemblich darumb geschehe, das etzliche der Bremischen burger vast vor undencklichen jaren die gedachte haven in Ißlandt mit großer gefahr, und unkosten, erst aufgesiegelt, und i. kon. mayt. unterthanen doselbst mitt notturftiger proviandt, und wahren, dermaßen versehen, und versorget, das sie auch derwegen von ihrer kon. mayt. hochlöblichstenn vorfaren solche haven also hinfuro vor jemandt anders zubesiegelen, mit besondern konniglichen gnaden, und speciall concessionen, gnedigst begabet, und versichert worden, sie sich auch bey solcher ihrer segelation, zufuhr, handell, und wandell, gegen die eingeseßene des landes, also bezeigett, und verhalten, das sich dieselbige gegen sie (die Bremische) mehr zubedancken, das zubeclagen, und darumb auch die Bremische bey sich nicht befunden, noch ermeßen könten, wordurch sie solche fartt, und haven, so dannoch ihre liebe eltern, und voreltern, also lange zeit von jaren besiegelt, sambt dero darauf vast von konningen, zu konningen erlangten, und gehabten konniglichen begnadigungen, und concessionen, (so doch ohne das auch ipsi juri gentium gemeß) verwirket, und deren sich verlustig, oder unfähig gemacht haben soltenn.

Wie dan auch der ursachen halber den Bremischen sich dero bißher zu gebrauchten haffen zuenthalten zum höchsten beschwerlich, dieweill der mehrer theill derselben, von jugent auff, keinen andern handell gelernet, noch getrieben, sondern sich allein der schlechten fartt, und siegelation nach Ißlandt gebrauchet, und davon ihre, wiewoll geringe, nahrung, und unterhalt gehabt, welchs wan eß ihnen nun erst in ihrem alter, da ihnen einen anderen handell und siegelation anzufangen, und zugebrauchen, zum hochsten beschwerlich, und gefehrlich fallen wurde, gehindert, und entzogen werden wolte, sie dadurch endtlich gantz und gahr nahrung loeß gemacht, und zum bettellstab gerathen musten.

Ohne daß gleichwoll auch unter solchen Ißlanderfahrern viell, theils alte verlebte, theils auch sonsten arme elende betrubte wittiben, und waysen weren, so nicht allein keinen andern handell, oder siegelation anzufangen vermochten, sondern auch eben uber solcher Ißlander fardt, und handell, vor jaren großen treflichen schaden erlitten, in deme sie durch schifbruch, und dergleichen unheill, nicht allein all ihr haab, und gutere, so sie solcher Ißlander fartt halber gewaget, sondern auch ihre liebe menner, und respective vatter, und eltern, und also beide leibe und gutt verloren, und zugesatzt, und ihnen doher auch zum hochsten beschwerlich fallenn wurde, das ihnen nunmehr, da sie sich gegen solchen großen verlust, und schaden, mit der zeit in etwas wiederumb zuerholen verhoffeten, solche haven, und handell nun gentzlich abgestricket, entzogen, und verbotten werden solte.

Neben dem, das auch fast unmöglich, fallen wurde, die schulde, welche nun soviell und lange jar doselbst im lande gemacht, also in eill von den armenn leuten heraußer zupreßen, und zubekommenn, bevorab wan sie vermercken wurden, das man keinen handell mehr im lande treiben, und ihnen also nichts mehr zufuhren, borgen, und furstrecken solte, und wolte.

Eß auch vast niemandts gelegenheitt sein wurde, eben umb bloßer einmahnung willen der schulde, eine besondere fardt nach Ißlandt anzustellen, unnd daruber mehr unkosten, alse er woll mit einmahnung der schulde zuerlangen verhoffete, anzuwenden.

Dabey dan auch ihrer kon. maytt. ein erb. rath unterthenigst zuerwegen, und zubedencken anheimb stellete, dieweill dannoch die Bremische burgere, mit den leuten, so zu denen von ihnen so viell jar lang besiegelten haffen gehörig, wie auch sie hinwiederumb mit den Bremischen durch jerliches contrahiren, und handelent sich allenthalben bekandt gemacht, also, daß der eine deß anderen gelegenheit erlernet, und kundig geworden, ob dan nicht denselben ihrer mayt. eigenen leuten, und unterthanen bequemer, und furträglicher, mit den bekanten ihre commercia, und handell zu continuieren, dan mit unbekanten ihre gewerb, unndt kaufmanschafft ufs neuw anzufangen, und zutreiben, ja auch gleich von neuwem deren condition, qualitet, und gelegenheit erst zuerforschenn.

Und ob auch nicht den vörigen und alten kaufleuten beßer kundt, und wißent waß eben vor wahren den leuten deß orts dieneten, und von nöten sein, dan denen, so zuvor nie im lande gewesen, und erst ein solchs ufs neuw erlernen, und erfaren musten.

Ja ob auch eben die jenige, so nun umb solche haffen bey ihrer mayt sollicitiret haben mögen, die leute deß orts eben mit solchen wahren, und guteren, wie bißanhero von den unsern beschehen, und deren die leute doselbst gewohnet, bequemlich, und nach notturft wurden versehen, und versorgen können.

Man wolte geschweigen, ob sie auch ihre wahren in bonitet, auch wehrdt, und preiße, den armen leuten im lande wurden vorschaffen, und zukommen laßen, bevorab dieweill die jenige, denen die haven jetzo wieder eingethan werden wöllen (wie man berichtet) neuwe einkommelinge sein sollen, so sich, ungezweifelt, in ihrer mayt. konnigreich, lande, und stette, der ursachen nun erst gesetzet, und zu ihrer mayt. unterthanen gemacht, uf das sie desto beßer gelegenheit uberkommen, und haben möchten, vast allen handell nicht allein in Ißlandt, sondern auch in andern ihrer mayt. landen, und örtern algemechlich an sich allein zuziehen, und zureißen, und andere so woll inlendische, als frembde, durch ihre geschwinde und eigennutzige monopolisch gesuch, und practiken, davon zuverbeißen, und also darunter ihrer kon. mayt. arme untersaßen, so woll in Ißlandt, alse andern ortern, mit der zeit gantz und gahr außzusaugen, welchs ihr vorhaben und intention auch darab leichtlich zuspuren, und abzunehmen, daß sie bey ihrer mayt. nicht nhur umb etzliche, sondern ins gemein umb alle haffen in Ißlandt zugleich (wie das konnigliche schreiben andeutet) sollen haben sollicitieret, und angehalten, und was sie vor solche samptliche verpachtung ihrer mayt. etwa mögenn versprochen und zugesagt haben, von den armen inwohnern deß landes, gedopffelt, und vierfach, wo nicht uberflußiger, wiederumb mit ihrer geschwindigkeitt werden zuerschaben, und also dadurch die arme leute gentzlich zuverderben, unnd außzusaugen, sich aber mit der armen leuten hochsten schaden, und eußerstem vorderb, zubereichen gemeinet, und vorhabens sein.

Wan nun aber ein erb. rath der stadt Bremen sich gantz und all keinen zweyfell machete, da ihrer kon. mayt. solcher, und dergleichen umbstende und motiven, auch der beschwerlichen hochschedtlichen consequentien, so auß dero von etzlichen neuwen underthanen gesuchter verpachtung, undt verschreibung aller haven in Ißlandt, und vorhabenten monopolischen practiken entstehen, und ervolgen, und zu was großen schaden, nachteill, und verderb, aller ihrer mayt. rechten uhralten angebornen unterthanen, und armen leuten in gantz Ißlandt, die uf dero nun aufs neuw in ihrer mayt. konnigreich eingeschlichener, und vor unterthanen sich niddergesatzter, bey ihrer mayt. gesuchte universal verpachtung aller haffen gereichen, und gedeyen werde, und grundtlich erinnert, und berichtet, eß werden ihre mayt. hirunter ein anders bedencken bekommen, und zwar auch nicht vor billig achten, daß die haven denen, so dannoch vor hundert, unndt mehr jaren, alse sich menschen gedencken erstrecken mag, mit ihrer mayt. unterthanen, getreulich, aufrichtig, und zwar auch mehr zu der armen leute, dan ihrem eigenen nutzen und frommen, ihren handel, und wandell getrieben, und sie so lange jar hero mit aller notturft versehen, und versorget, sich mitt ihnen bekandt gemacht, das ihre, unter gutem glauben ins landt verborget, auch oftmals daruber in großen treflichen schaden, und nachteill, ja auch bißweilen gentzlichen verlust leibs, und lebens gekommen, nunmehr davon abgetrieben, verstoßen, und außgeschloßen, und also dadurch so viell guter leute, darunter auch arme wittiben, und weysen sein, die sich bißher zu solcher fart, und handels ernehret, und ohne zweifell, wan eß bey der angedeuteten verpachtung, und der unsern außschließung verbleiben solte, daruber alse hochlich betrubet, seuffzen, und schreyen wurden, aller ihrer nahrung beraubet, und an den bettelstab, oder (wie man sagt) zur waßerenn schußeln gewiesen werden solten.

Alß soll der gesandter in nahmen und von wegen eines erbarn raths der stadt Bremen unterthenigst suchen, bitten, und anhalten, das doch ihre mayt. gnedigst geruhen wolten, solche jetzangedeutete umbstende, und gelegenheit, so woll ihrer mayt. eigener armen underthanen in Ißlandt, alse auch der armen burger, und so vieler betrubter wittiben, und weysen, zu Bremen, sambt andern darbey angedeuteten motiven, und ursachen, und daß je auch ihrer mayt. unterthanen die freie handell, und wandell alhie zu Bremen in keine wege versperret, oder gehindert, sondern dieselbige, soviell möglich, befurdert wurden, ein erbar rath auch, und ihre vorfaren, gegen ihre kon. mayt. und deren hochlöblichste vorfaren, in allem, was sie ihrer geringen gelegenheit nach, vermöcht, jederzeit zu wilfarigen diensten bereit, und willig sich erzeiget, und finden laßen, und noch ferner zubezeigen bereit, und willig sein, gnedigst zuerwegen, und den Bremischen burgern die drey geringe haven, so sie noch in Ißlandt besiegelen, auß konniglichen gnaden laßen, und daruber derselben könnigliche schriftliche concession, und begnadigung in gnaden zurenovieren, und zuerneuwern.

Daß wehre ein erb. rath der stadt Bremen, mit sambt ihren armen burgern, sowoll gegen ihre kon. mayt. also auch deren unterthanen, hinwiederumb bestes fleißes, und vermögens in geburender unterthenigkeit zuverdienen, und respective zubeschulden, auch ihren geburenden zollen, und recognition uffrichtig zubezalen, und die Islanderfahrer gegen ihrer mayt. unterthanen in Ißlandt, mit zufuhr, und verhandelung aller notturft, und wahren, dermaßen zuversehen, und zuversorgen, bereitwilligst, und urbuttig, das sie sich deßen zubedancken, und zuruhmen, und keines weges zubeschweren, noch zu beklagen haben solten.

Da alsdan darauf gute resolution erfolget, als soll der gesandter unterthenigstes fleißes anhalten, das die Bremische burgere mit einem schriftlichen schein, und neuwen concessionen, etwa uff zehen jar, die noch habende drey haffen zubesiegelen, auß konniglichen gnaden versehen werden möchten, und sich dagegen zu geburender danckbarheitt anerpietenn.

Konten aber die zehen jar nicht erhalten werden, alßdan umb acht, oder sieben, wo auch solchs nicht volgen, umb sechs, und endtlich, da es je nicht mehr jare sein konten, zum wenigsten umb noch drey oder vier jar bitten, und anhalten.

Im fall aber, uber alles verhoffen, und zuversicht, ein gantz abschlegliche antwort etwa mit furwendung, quod res non esset amplius integra, wurde erfolgen, so soll gleichwoll der gesandter sich damit nicht so schlecht abweysen laßen, sondern mit widderholung vöriger ursachen, und bewegnußen, und weiterer exaggeration derselben, nochmaln bestes fleißes anhalten, und umb beßern, undt miltern bescheidt sollicitieren, und bitten, und dabey einwenden, das man sich gentzlich verhoffen wolte, obgleich ihre kon. mayt. von andern sollicitanten und impetranten, mit ungleichem bericht möchte hintergangen, und zu widdrigen concession, verpachtung, oder verschreibung bewogen sein, das doch solches aller zeit mit der condition zuverstehen, si et quatenus preces veritate nitantur, et concessio ista non sit contra utilitatem publicam.

Dieweill aber die sachen, und gelegenheitt mit den gedachten haven in Ißlandt, sich viell anders, dan ungezweifelt die impetranten ihrer kon. mayt. mochten vor, und angebracht haben, erhalten thete, und den armen leuten in Ißlandt, eine solche voranderung der siegelation, handels, und commercien, mit frembden, und unbekanten leuten, zu scheinbaren gemeinem verderb, schaden, und nachteill gerathen wurde.

So wehre je die kon. mayt. uf entfangenem beßern, und gemudtlichem bericht woll gemechtiget, was also ad importunam sollicitationem et instantiam aliorum, adeoque per sub et obreptionem impetrieret und erhalten sein möchte, wiederumb zu hinterziehen, und vielmehr aller der armen leute und inwohner deß gantzen landes Ißlandt, vor augen stehendes, und gewißlich ervolgendes gemeines unheill, schaden, und verderb, gnedigst zuerwegen, und in acht zuhaben, dan etzlicher wenig personen, und zwar auch neuwer inkomlinge, eigennutzigem suchen stat, und raum zugebenn etc.

Da aber solchs auch nichts verfahen, noch helffen wolte, alsdan soll der gesandter ufs eußerste bitten, das ihre kon. mayt. gnedigst geruwen wolten, solche sachen in ferner gnedigstes bedencken zuziehen, und von derselben eigenen leuten in Ißlandt volstendigen bericht zuvor einzunehmen, ee dan die von den neuwen impetranten uber berurte haffen erlangte konnigliche concession, und begnadigung ins werck gerichtet, auch die Bremische burgere zum wenigsten so lang bey denen bißdoher von ihnen besiegelten haffen zulaßen, biß das sie ihre schulde auß dem lande volliglich bezalet bekommen, und was also darauf vor endtlicher bescheit ervolget, und (dem rahde) in referieren sich anerpieten, eß dabey also vor daßmaln verbleiben laßen, und damit seinen abscheidt nehmen.

Was auch sonsten der gesandter mehr, dan hirin in specie vormeldet, dieser sachen, und den Bremischen burgern, der mehrgedachten haffen halber, zu gutem, und nutzbarlich wirdt vorrichten, und verhandlen können, dazu soll er auch hiemit befehliges, und gevolmechtiget sein, welchs auch wyr (der rath) wollen vor genehm, und ihne deßfals schadeloeß haltenn, ohne argelist und gefehrde, und des in urkundt, haben wyr burgermeistere und rath der stadt Bremen obgemelt, unser stadt secret hirunter ufs spacium wißentlich laßen trucken. Geschehen im jare nach christi geburtt tausent, sechshundert, und ein, am funfzehenten tage des monats novembris.

Transcript by Bart Holterman, 2017