Unsere freuntliche dienst bevor, ernveste und erbar g. g. freunde. Weß wir dabevor auff dienstliches ansuchent unser burger Christoffer Meiger, Berendt Losek(anne) unnd ihre mitverwandten van wegen der haven Ostfort suissel, an euch freuntlich geschrieben,1 und ihr hinwiederumb an unß in andtwort gelangen lassen2 daß habt ihr euch fr(eundtlich) zuberichten.
Und tun uns nun vorerst gantz freundtlich bedancken, daß ihr den Hamburgern ernstlich untersagen lassen, sich solchs ferner ueber der gantzen sussel zuenthalten, wie sich dan vermuge kunigl(iche) begnadigung und der unseren darauff habender langwirigen [...] posession anderß nicht geburen wollen.
Daß aber die Hamburger einer gleichen begnadigung auff gemelte haben sich berumen, und daher die unsern auff Altingen zuerscheinen van euch beschieden worden, mussen wir solch der Hamburger rehman an seinen ortt gestalt sein lassen, der ungezweiffelte zuvorsicht das die unsere so well alß dan [?] Hamb(urger) derwegen van der kun. matt. zu reden gesecht daß sich imgrunde nicht erfunden werdt, daß die kun. matt. zwe underschiedliche stette mit ein[er] haven zugleich privilegiertt und begnadet, es were da[n] sache das solche der Hamburger begnadigungh sub per obreplicit bei i. k. m. aufgebracht were werden.
Bhelangendt aber der angesatzten rechts[..] und daß euwren begeren nach die unsere des orts auff der kun. matt. privilegien geburliches beschiedes erinnern sollen, lassen wir es by vorigen unseren angezogenen ursachen, [??] warumb unns so woll alß euch der k. matt. heubtman nicht geburen wille der hohen obrigkeit privilegia zu veracht unnd verkleinerung der derselbigen ihrer underthanen erkandt unß zuunterwerffen nochmalß berouwenn.
Sunder sein nochmalß des erbettenß, da je die Hamburger die unsere vor der k. mat. sprachs zuerlassen nicht gemeinet, derwegen vor hogsten ko. mat. dem rechten geburlich standt zuthun.
Der ungezweiffelten zuvorsicht ihr alß der vorstendiger unnß und die unsere in diesem daß wir ihnen nicht gestatten konnen, furberorten orten der kunigl. matt. privilegien in streitigkeit ziehen, zulassen oder auch derwegen einiger erkenntnuß zuerwarten, anderß nicht dan in bestem verdenen, sondern vielmehr daran sein werden, daß des ko. mat. zu schuldigen gehorsam die unsere bey den kuniglichen begnadigung an berurten haven gehandthabett, unnd wir unnß derwegen bey der k. m. unterthenigst zubeclagen nicht verursachett werden mugen.
Unnd sein auch jeder zeitt angeneme freuntliche wilffahrung zubezeigen bereit und erbuttig. Datum undter unser stadt secret den 23 aprilis anno 8[!].
B. und r. der stadt Bremen.
An Johan Bockholdt heubtman uber Ißlandt etc.
- 1) 15830228BRE00
- 2) 15830320KLI00
Transcript by Bart Holterman, 2017