15851122BRE00

1585, November 22

Bremen

Bremen to king Frederick II of Denmark: complaint about the many hindrances of the Bremen trade with Iceland and request for a license to use the harbours Neswage and Grundeforde on behalf of Christoffer Meyer and Johan Koster.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

One bifolio

20,5x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil 170, 175.

Quickly written, some corrections, but generally well readable.

Draft

High German

Dated September 15.

15851122BRE00SAB0

K

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 25 (Supplement II, no. 15)

One bifolio

20,5x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 64, 115.

Sealed

Final version

High German

15851122BRE00RAK0

An die kun. matt. zu Dennemarck etc.

Durchleuchtigster großmechtigster kunig e. kun. matt. sein unsere unterthenigste gantzwilligste dienste bestes fleißes, und vermogens, zuvoran bereit, gnedigster herr, was etzliche unser burger und Ißlanderfarer von wegen etzlicher havingen in Ißlandt, so vor jaren van unseren burgeren besiegeldt und beschiffet volgendts aber mit der zeit, ihnen von anderen entzogen, und abgestricket worden, insonderheit auch von wegen einer havinge, die Neßewage genandt, so sie die supplicanten nhun etzliche viele jarlang besucht, und darauß mit e. kun. matt. unterthanen des orteß bißanhero contrahieret, gehandelt, unß supplicando berichten, suchen, und bitten thuen, daß haben e. kun. matt. auß einverschloßener ihrer unß derwegen uberreichter supplication1 nach der lenge gnedigst zuvernehmen.

Wan es dan, gnedigster kunig und herr, nicht ohne, das dieße gute statt, und burgerschafft, nhun in kurtzen jaren in mercklichen abbruch der nahrung, handelß, und wandelß gerathen, in deme die siegelation und gemeine commercien deren sich unsere burgere beide oist, und westwerts hin gebrauchet, von wegen des nhun so lange jarhero immer wehrenden hochschedlichen Nidderlendischen kriegeßwesens, und sonsten, vast besperret, und verhindert, der gemeine kauff, und handelßman zu wasser und zulande deß seinen ist beraubet, beschediget, und benommen, und also vast von allen handell abgeschrecket, daher dan die schiffere ihre siegelation mehrer theilß haben angeben, alse auch der kauffman mit der hantierung und kauffmanschafft gleich widder ihren willen einhalten, und nhun ein vast geraume zeit gantz nahrungloß sitzen und bleiben mußen, also, daß daruber dieser guten stadt ein großer treffentlicher schade zugefuget worden, neben deme wir unß auch noch guter maßen zuerinneren, daß unsere burgere in viell größerer anzall alse jetzo geschicht, e. kun. matt. landt Ißlandt besucht, und besiegeldt, und darin einen zimblichen handell und wandell exercieret, und gefuret, auch zu solcher behuff etzliche namhaffte havinge gebrauchett, gleichwoll auch auß demselbigen durch andere mit der seit vertrieben, und auch dießes falß nahrungloß gemacht worden sein, doher dan auch den jetzigen supplicanten vast beschwerlich furfallen, alse auch unß selbst und dieser guten stadt zu ferneren nachtheill und abbruch der nahrung und handelß gereichen wurde, da zu dem vörigen abgang und endziehung der obgedachten havingen, auch die wenige haven, so von dem unseren jetzo noch besucht werden, den armen supplicanten gleicher gestaldt abgestricket und also gentzlich von dieser stadt, darauß sie dannoch so lange jarhero besiegeldt und die unterthanen des orts mit aller notturfft versehen, und versorget worden, abkommen und endtzogen werden solten. Eß auch in warheit an deme, daß unter denn jetzigen supplicanten etzliche alte betagte leute so nicht viell andere commercien davon sie sich ernehren möchten, alse die eintzige Ißlanderfart halten und treiben, doneben auch arme wittiben und weisen sein, die auff den fall, da ihnen die berurte have uber zuversicht solte abwendig gemacht werden, daruber einß theilß zu eußertes verderb und gleich zum bettelstab gerathen musten, und wir aber in der unterhenigsten hoffnung stehen, eß werden e. kun. matt. solche angezogene dieser guten statt, und burgerschafft, insonderheit auch der armen supplicanten gelegenheit, also auch daß dannoch gegen dieselbige e. kun. matt. wir unß jeder zeit nach unserm geringen vermögen und geburnuß zu unterthenigsten diensten und willfarungen zum besten befließen (wie auch noch dazu gantz bereit, und willig zusein unß hiemit unterthenigst erpieten) gnedigst erwegen, und unß nicht weniger, alse anderen, mit kuniglichen gnaden gewogen sein.

Alß gelanget demnach an e. kun. matt. hiemit unsere unterthenigste bitte, dieselbige gnedigst geruhen, die obgedachte unsere supplicierende burgere, sowoll deßen, daß sie dannoch e. kun. matt. unterthanen in Ißlandt zo lange jarhero mit ihren guten kauffmanß wahren und proviandten, die sie auch mit nicht geringer gefahr, und sorge, uber sehe und sandt, neben ihrem leibe und leben, gewaget, zu guter notturfft, sowoll in teuren, alse anderen jaren, auch offte mit ihrem großen schaden, getruwlich versehen und versorget, also auch dießer unser unterthenigsten intercession und furbittschriffte in gnaden genießen, und sie darauff bey dero von ihnen erwehneter und so lange jar (wie gemeldt) albereits besiegelter havinge der Neßewage nach wie vor, mit sampt der anderen havinge die Grindefort genandt, gnedigst pleiben zulaßen, ihnen auch darauff zu nahrer versicherung und damit sie darauß von anderen kunfftiglich nicht verdrungen, verstoßen oder sonsten daran gehindert, noch beeindrechtiget werden möchten, mit derselbigen kuniglichen verschreibung gnedigst zu versehen und zu begnadigen.

Deßen und mehrer gnaden getrosten zu e. kun. matt. wir unß unterthenigst, und sein derselben (die wir hiemit in den gnadenreichen schutz und schirmb des allerhöchsten zu langer gluckseliger und friedtfertiger regierung frischer und frolicher leibeß gesundtheit und allen kuniglichen wollstande lang zufristen und zuerhalten gantztreuwlich empfelen, hinwiederumb zu unterthenigsten angenehmen diensten jeder zeit gantz bereitwillig, und geflißen. Datum unter unser stadt secret den 15 septembris anno etc. 85.

E. kun. matt.

unterthenigste und dienstwilligste

Burg. und rahdt der stadt Bremen.

Transcript by Bart Holterman, 2017