15851120BRE00

1585, November 20

[Bremen]

Henrich Salomon, Christoffer Meyer, Johan Koster, Vasmer Bake, Everdt Hoveman and Friedrich Koster to Bremen: request for a license to use the harbours Neswage and Grindeforde in Iceland, after prince-archbishop Henry III of Bremen, who had held the previous license, died. Since Bremen merchants had a long tradition of sailing to these harbours, they would like the license back.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Two bifolios

20,5x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil 171-174.

Quickly written, many corrections.

Draft

High German

Contemporary note: Senatus an die kon. matt. zu Dennemarck etc. von wegen der Ißlander etc. Datum in septembri anno etc. 85.

Dated September 13.

15851120BRE00SAB0

K

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 25 (Supplement II, no. 15)

Three bifolios

20,5x33,5cm

Paper

Modern foliation in pencil, 65-67.

Final version

High German

15851120BRE00RAK0

Dem erbaren hochgelarten und wolwysenn hernn burgermeisteren und rahte der stadt Bremen unseren insunderß grohtgunstigen herenn.a

Erbare, hochgelarte, unnd wollweise, e. erb. w. sein unsere gehorsame schuldige und willige dienste, bestes fleißes, unnd vermogens zuvoran bereit, großgunstige gepietende hernn, welcher gestaldt nicht allein wir, und unsere vorfaren, sondern auch andere e. erb. w. burgere vor 30, 40, 50, und mehr jare alse sich menschen gedencken erstrecken mag, der kon. matt. zu Dennemarck etc. unterthanen in Ißlandt, mit unseren schiffen und wahren alse meell, bier, und allerhandt anderer notturfft, deren sie zu unterhaltung ihres lebenß bedurfftig, jerlichs auch sowoll in teuren, alse anderen beßeren jaren, besucht und proviandtieret, und dagegen von ihnen wiederumb fisch und trane, botteren und dergleichen wahre so ein jeder gehatt, in bezalung angenommen, und also unsern umbschlag sowoll zu ihrer, alse unser und und unserer armen weib, und kinder unterhaltung, mit ihnen unter gutem glauben, und umb einen zimblichen und billichen wehrdt gehabt und gepflogen und zu solcher behuiff an die achte havinge besiegeldt und eingehatt, volgendts aber sowoll durch die Hamburgere, und andere, so doch hiebevor niemalß in Ißlandt ihren handell gehatt,b auß der einen havingec vor, und der anderen nach, und also mit der zeit vast auß allen havingen durch besondere bey der kon. matt. zu Dennemarck etc. auff ungleichen bericht per sub et obreptionem auß, und zu wege gebrachte kunnigliche concession, und begnadigung, verdrungen und verstoßen worden, auch welcher gestaldt ungefehr innerhalb sechs oder sieben jaren, alse einer unsere mitburger schiffer Johan Munsterman genandt (welcher dan sampt seinen mitrehderen und frundend eine furnehme have die Kummerwage genandt an die 40 oder 50e jarlang beschiffet und besiegeldt gehatt) in der herreise auß Eißlandt mit schiff, leib, und gutt, in der sehe (leider) geblieben, und viell arme hochbetrubte wittiben und weysen nach sich verlaßen etzliche Oldenburgische burgere, so doch niemalß zuvor in Ißlandt gesiegeldt, noch gehandelt, bey der kon. matt. mit ihrem furgeben und ungleichen berichte, alse solte niemandts mehr von den Bremischen so die berurte having besuchte in leben und vorhanden sein, soviell expracticieret und erhalten, das ihnen solche vor ihrer matt. wiederumb gnedigstf concedieret, und verschrieben worden,1 und also denn Bremischen burgeren bey denen sie doch vorhin an die hundert jar gewesen, gentzlich endtzogen ist, also daß jetziger zeit von allen den havingen die vorhing von denn Bremischen besiegeldt gewesen, mehr nicht dan nhur allein drey, (an deren einer dan auch die Hamburger den unseren vast großen eindrang thuen) von ihnen besucht werden. Deßen allen werden e. erb. w. auß unserem vorigem demselben mehrmalß gethanen mundelichen und schriefftlichen bericht klage, und beschwerunge2 sich, ungezweiffeldt, noch woll zuerinnern wißen.

Worauff nhun e. erb. w. wir ferner dienstlich nicht mogen furhalten, wie dash wir hirunter benanten e. erb. w. burgere, vor unß und unsere mitconsorten von solchen noch ubrigen dreyen havingen eine die Neßewage genandt so vor westen dem Jekell in der Hilgenfeldeß schwete gelegen an die sechzehen jaren lang wie dan auch noch dießen sommer uber besiegeldt, und unß doher einiger beeindrechtigung nicht vermuetet hetten, das doch gleichwoll verschienen jare, alse bey hochstgedachter kun. matt. zu Dennemarck etc. weylandt der hochwurdigster in gott durchleuchtiger hochgeborner furst und here her Heinrich ertzbischoff zu Bremen administrator der stiffte Oßnabrug, und Paderborn hertzog zu Sachßen Engern und Westphalen etc. unserer gewesener gnedigster landtsfurst und herr, umb concession einer having welche ihre f. g. zu behuff derselben hoffhaltung selbst besiegelen laßen möchte, angehalten,3 sowoll ihrer kun. matt. alse auch unseren gnedigsten landtsfursten und hern durch ungleichen bericht angebracht, alse wehre die berurte unsere having ledig, also daß darauff ihre kun. matt. hochstermelten unseren gnedigsten fursten und hern sowoll auff solche alse auch noch eine andere have die Grindefordt genandt eine kunigliche concession und verschreibung zukommen laßen4 auff welche kun. concession doch niemandt anderß, dan wir biß anher die berurte having besiegeldt und beschiffet haben.i

Wan wir nhun aber die vorsorge tragen wie wir dan auch zum theill albereits furhanden zu sein weitleuffig berichtet und in erfarung gekommen sein, dieweillj weylandt unser gewesener gnedigster landtßfurst und herr,k in gott dem hern seliglich endtschlaffen eß mochten etwa andere sich wiederumb auffs neuw bey hochstgedachte kun. matt. zu Dennemarck erfugen und durch ihren ungleichen bericht alse ob die berurte have durch den jetzgedachten todlichen abfall hochstgedachtes unsers gnedigsten hern wiederumb erlediget wehre und nhunmehr von niemandt besiegeldt wurde,l einem kunigliche begnadigung auff die berurte having außbringen, und alßdan sich unterstehen, unß damit kunfftliglich darauß zu verstoßen, und also unsere saure nahrung die wir sonsten zu erhaltung unserer armen weib und kinder nicht ohne gefehr leibß und lebenß dohern suchen und holen mußen gentzlich abzustricken.

So haben wir solchem soviell an unß, bey zeiten furzukommen, die hohe notturff zu sein erachtet, derwegen die hochstgedachte kun. matt. zu Dennemarck etc. unterthenigst zuersuchen und domit dieße having nichto auch gleich anderen, endtlich von der stadt Bremen abkommen und unß nicht gentzlich endtzogen werdenp möchte, umb eine neuwe kunigliche concession und verschreibung anzuhalten, unß auch dabey die hoffnung gemacht bey ihrer kun. matt. ein solches suchen auff e. erb. w. unterthenigste intercession und furbitt desto mehr frucht schaffen und statt finden möchte.

Und gelanget demnach an e. erb. w. unsere unterthenige hochfleißige dienstliche bitt, unß alse denselben gehorsamen burgeren und unterthanen so gunstig erscheinen, und an mehrhochstgedachte kun. matt. zu Dennemarck, derselben unterthenigste intercession und furbittschrifft zu dem ende gunstiglich mittheilen daß doch ihre kun. matt. gnedigst geruhen wolten, unß vor anderen bey denn berurten beyden havingen die Neßewage und Grindeforde inn gnaden zulaßen, und auch damit wir daran von anderen nicht gehindert, noch beeindrechtigett noch auch sonsten darauß verstoßen oder verdrungen werden möchten derselben kunigliche verschreibung auß angeborner kuniglicher gnade und miltigkeit gnedigst mitzutheilen, in mit gnedigster erwegung daß dannoch wir und unsere vorfarenq die berurte have die Neßewage nhun so lange zeit von jaren besiegeldt, und ihrer kun. matt. unterthanen daselbst zu guter notturfft geproviandieret, also auch mit anderen guten und duchtigen wahren dermaßen versehen und versorget, daß sich verhoffentlich niemandt des orts uber unß wirdt zubeklagen haben, solches auch von unß nicht allein in guten und gemeinen, sondern auch in teuren jaren geschehen, also, das wir bißweylen nicht allein gantz und all keinen vortheill sondern auch großen schaden dabey haben gewarten und auff unß nehmen mußen, wir auch mit ihnen, und sie mit unß solange zeit auff guten glauben contrahieret und gehandelt, daß sie unß und wir ihnenr noch mit schuldt und widderschuldt verhafftet worden sein, und sowoll ihnen alse unß beschwerlich furfallen wolte, da wir nhun auß berurter haven verstoßen und sie mit anderen unbekandten zu handelen und zu kauffen gedrengt und daher sowoll wir, alse sie,s dero hinc inde außstehenden schulde halber in schaden und nachtheill gesatzt werden solten,t der unterthenigsten hoffnung und zuversicht da hochstgedachte kun. matt. solcher umbstende und gelegenheit unterthenigst und grundtlich berichtet, eß werden dieselbige beywohnenden kuninglichen verstande nicht billichen noch auch sonsten ihren eigenen unterthanen nutzlich zusein erachten das wir die wir nhun so lange und viele jarhero mit ihnen in guter kundschafft handel und wandell gestanden, der berurten haven vertrieben dagegen frembde und unbekandte eingesetzten und den armen leuten doselbst solten auffgedrungen werden und demnach unßu vor anderen bey denn berurten havingen gnedigst bleiben und unß darauff die gebettene kunigliche concession, und verschreibung auß kuniglichen gnade und miltigkeit mittheilen und widderfaren laßen.

Sein wir dagegen des unterthenigst erpietenß ihre kun. matt. unterthanen nicht weniger hernachmalß alse auch vorhin von unß geschehen mit guten unstrafflichen wahren zuversehen, und unß ihrer kun. matt. ordenung dermaßen gemeß zuverhalten daß unsers verhoffens sich auch hinfuro deßhalber niemandt uber unß zubeklagen soll fug und ursach haben, undv solchs umb ihre kun. matt. dertage unsers lebenß nach alle unsernn vermögen wie dan auch umb e. erb. w. in allen schuldigem gehorsamb hinwiederumb bestes fleißes zuverdienen jeder zeit gantz bereit willig, auch in aller unterthenigster gebur pflichtig, und schuldig. Datum den 13 septembrisw anno etc. 85.

E. erb. w.

gehorsame burger

Christoffer Meyger
Johan Koster etc.x

Transcription of B, with major differences with K indicated. Bart Holterman, 2017.