Kurtzer auszug aller supplicationen furstlichen und andern interceßionschriften, auch koniglichen begnadungen, die irrunge zwischen Daniel Elerß et consortes von Hamburgk, an einem, unnd Marten Losekanne von Bremen, anderßtheils, wegen der beiden haffen inn Ißlandt, Ostfiordt in Ostfiort sußell, unnd Bernfiordt belangende, danebenn beiderseits bericht und beweiß etc.
Anfengklich berichtet Daniel Elers in seiner in aprili, des negstverschienen 91. jares zu Copenhagen ubergebenen supplication1, ob wol ihm von der kun. maytt. und den herrn regierungs rähten auf des raths zu Hamburgk intercession eine haffen in Ißlandt, die Bernfiordt fur osten genandt, darinnen die Dupwage die rechte kauf- und ladestette zubesiegelen durch einen offenen paß, sub dato den 20. junii anno etc. 892 erleubt, so habe er doch zu seiner ankunfft dahselbß, einen Bremer, Marten Losekannen, fur sich gefunden, der unterm schein eines vermeinten passes die besten und gereidesten waren zu seinem und seiner consorten unwiederbringlichen schaden, dieweil sie mit unverhandelten wahren, wiederumb davon siegelen mußenn, von den leuten an sich gebracht, mit dem paße aber soll eß die gelegenheit haben, daß ob schon er Losekanne auf eines radts zu Bremen expracticirte vorschrift und ungleichenn bericht einen paß auf Wapenfiordt erlangtt, so sei ihm doch derselb kurtz hernacher wieder aufgeschrieben, und Paull Lindeman verliehen. Dieser losekundigung ungeacht, hab er sich, laut seines passes, nicht in Wapenfiordt, sondernn Berenfiord, so ihm allein verliehen, geleget, eß hette sich aber befunden, daß der paß in etwaß radirt, und an stadt Wapenfiordt, Ostfiordt in Ostfiordtsussel gesetzet gewesen, habe gleichwoll in seinem abwesen sich die ihme zuvor verliehene haffen Berenfiord, unter den vorigen ertichten nahmen, Ostfiord in Ostfiordtsussel, alß wan diß ein besondere haffen, außtrugklich zuschreiben laßen.
Auf diese meinung befindet sich in der cantzley nachrichtung, daß Marten Losekanne vonn Bremen die haffen Ostfiordt in Odtfiordtsussel von anno 86. besiegelt, wie er in seiner anno 89. mit vorschriften eingebrachter supplication meldet, unangesehen, daß in seinem paße Wapenfiordt gesetzet gewesen, hat denn 26. Septembris anno 89. wiederumb prorogation begeret, und erlangt3, auf drey jarlang, und ist in den paß abermalß Wapenfiordt gesetzt worden, Paul Lindeman hat eß darnach gefahten, unnd ihm daß Wapenfiordt nicht gestanden, und hat Lindeman bei den herrn regierungs rähten ann die von Bremen ausgebracht, Losekanne zuvermahnen, daß er seine alte haffen besuchen, und Lindeman nicht hinderen solle.
Anno 90 mense novembris haben die Bremer ihren paß, so sie anno 89. im september bekommen, wieder eingeschigkt4, und der Bremische secretarius sub dato den 3. desselben monats wegenn Martin Losekannen einen newen paß auf Ostfiordt in Ostfiortsussell ausbracht, und hat nach verfertigtem paß der secretarius erinnert, daß die ladestedte Fulwig heiße, und gebetten, in acht zuhaben, da von andern darumb angesucht wurde, daß sie niehmandt mehr verschrieben werden mochte.
Den 6. may anno 91. ist Daniel Eler nebenn Lorentz Kraußen vor den harrn regierungs rähten gewesen, und berichtet, daß Marten Losekanne die hafen Bernfiordt besiegelt, und sey keine haffe in Ißlandt die Ostfiort heiße, habe den paß hinderlistig ausgebracht etc. Worauf an den rath zu Bremen geschrieben worden5, daß sie Losekanne den koniglichen paß aufkundigenn sollen, auch auf Ißlandt die verordung gescheen, daß er deß passes weiter nicht genießen soll.
Paull Lindeman welcher 22. jar Ißlandt besiegelt, berichtet, daß Berefiordt und Ostfiordt, so Marten Losekanne hat, eine haffe seinn soll.
Hirgegen berichten die von Bremen in ihren von den secretario uberreichten intervetion daß indeme sie bei der kon. maytt. von Daniel Elerß angeben werden, alß solten ihre burgere die hafe Ostfiord, die er Bernfiordt nennet, ohne konigliche paße besiegelt haben, ire maytt. und dero hochweisen rähte viel zu milde bericht seinn, bringen dawieder ein, weilandt konig Friederichs paß sub dato Friederichsburgk, den 3. may anno 776 mit fernern bericht, daß fur osten underscheidtliche hafen belegen, darunter dann auch Wapenfiordt, Ostfiordt in Ostfiordtsussel, und Bernfiordt, gerechnet worden, daß auch etzliche Bremische burgere, alß Berndt Losekanne ein stein alter man, und andere seine mitconsorten und vorfahrenn nacht laut einer geschworenen certification unter deß raths zu Bremen siegel sub dato des 3, decembris anno etc. 91.7 die hafe Ostfiordt, davon die ladstedte Fulwig geheißen, lenger dan fur achtzig jaren continue nach einander auff konigliche concession besiegelt, ihre heuser und buden, die da noch auf stehen, gebawett, unnd ehe da jhenige andere schiffe dahselbß ihre fahrt gehabt, so woll mit den leuten bey Bernfiordt alß Ostfiordt aufrichtige redliche handelung gepflegen, wie auch noch bißhero, wie sie denn underschiedtliche zeugnuß von deß landes einwohnern dahselbß unter ihrer hant und pitzschir, mit nu(mero) A. notirt8, einbringen. Mit underthenigster bitte, ire maytt. sie dabei hinfurter noch gnedigst zuschutzen, daß auch die ihrigen solche orter nicht eigenes furnehmens, nach deß Hamburgers unerweißlichs angeben besiegelt, thun sie sich auf die konigliche passe und register uber den zollen in Ißlandt, denn sie alle mahl erlegt, referiren, wie dan auch auf den vernewerten koniglichen paß, so Christoffer Meyer gegeben, anno 77.9 auß welchem sie vermeinen, daß zuersehen, daß ihre burgere nicht allein fur demselbigenn noch andere paße gehabt, sondern daß auch fur etzliche jaren die streitige haffen Ostfiordt in Ostfiordtsussel genennet gewesen, und von den ihrigen unverhindert besiegelt wordenn, auch sey die haffe Ostfiort, wie dann auß dem paßbrief zuersehen, auch Papie geheißen, dieweil ein eilandt (Papie genant) so nahendt an der haffen gelegen, daß man da dicht neben her in die haffen siegelen muß, wordurch sie deß Hamburgers anderen intents fundaments, alß solte Ostfiordt ein new erdichteter name sein, genugsamb umbgestossen zuseinn erachten. Dann da die haffe, welche sie Ostfiort heißen, dieselbige auch Bernfiordt, und unter beiden nahmen eine haffe gemeinet seinn solte, must ihnen ihr, die fur so viell jaren die haffen unverhindert besiegelt, von ihm, der fur einem jar erstlich die begnadung erlangt, unrecht gescheen seinn.
Daß eß aber underschiedtliche haffen sein soltenn, hette der Hamburger jhe billig mit seiner begnadungen zufrieden sein, und nicht die ihrigen umb seines vortheils willen zuvertreibenn sich undterstehenn sollenn.
Waß die haffenn Wapenfiordt anlangt, haben die ihrigen niehe darumb angehalten, wie daß ihre dahmals getane interceßion schrift außweiset,10 sondern wie eß der cantzley angezeigt worden,11 daß auß mißverstandt fur Ostfiordt Wapenfiordt in Ostfiordtsussell gesetzt worden, ist sollichs nach dem obangezegenen altenn paß verendert worden, tun sich weiter auff ein beandtwortung, so sie auf ein koniglich schreiben getan, referiren, diewel aber auß allerley verhinderung uf solchs ihr andtwordtschreiben die konigliche resolution sie nicht erlangen konnen,12 sey ihr underthan mit seinem habendenn paß nach Ostfiordt in Ostfiordtsussell, nicht aber Bernfiordt, seinen hanndell alda zugebrauchen, gesiegelt, wie er aber vermergkt, daß die Hamburgere die ihrige zuvertreiben sich undterstunden, sein sie verursacht worden, umb eine newe konigliche begnadung anzuhalten, hettenn auch solchs ein deß Elerß abwesen zutun keine gelegenheit warzunehmen gehabt, dann ihre sache denn hellen mittag woll leiden konte, wundschten auch nichts liebers, dann daß die Hamburger dahmalß oder auch noch zur stedte, woltenn eß alßdann zu der kon. maytt. unnd dero furtreffentlichen rähten, welche partey der andern furzugreiffen, oder ihr ihre narung zubenehmen sich understanden hette, zuerkennenn heimbstellen. Weill dem allen, wie obstehet, also, alß bittenn die Bremer, daß die kon. maytt. nicht gestatten wollen, daß ihre burgere vonn dem denn Hamburger umb seines eigensuchtigenn vorteils willen von ihrer narung mochten vertrieben werden, sondern sie bei der haffen Ostfiordt in Ostfiordtsussell, da ihre begnadung auf laut, nicht allein gnedigst schutzenn und handthabenn, sondernn auch dem Hamburger sich dieser haffenn zuenthaltenn, unnd ann seiner befnugen zulaßenn, gnedigst befehlenn unnd auflegenn laßenn.
- 1) 15910000HAM00
- 2) 15890620KOB00
- 3) 15890926KOB00
- 4) See 15900412KRO00
- 5) 15910507KOB00
- 6) 15770503FRE00
- 7) In the margin: sub numero B. This is 15901203BRE00.
- 8) 15910825GET00, 15910821EYO00, 15910824FUL00, 15910819SLE00, 15910826FUL00, 15910821VIK00
- 9) 15770503FRE00
- 10) 15900228BRE00
- 11) 15900412KRO00
- 12) See 15901014BRE00
Transcript by Bart Holterman, 2017.