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1591, November 14

Bremen

Bremen's instruction for the secretary Daniel Bisterfeldt, who is sent to discuss the matter about the rightful use of the harbour Ostforde/Bernforde, in which it is stated that it can be proven that Marten Losekanne and his predecessors have rightfully used the harbour under the name Ostforde for decades, and that it is therefore not true that they have changed a license for Wapenforde to the invented name Ostforde, as Hamburg merchant Daniel Elers claims.

Created for and published on the HANSdoc website of the German Maritime Museum, Bremerhaven, by Bart Holterman in the context of the research project Between the North Sea and the Norwegian Sea: interdisciplinary Studies of the Hanse. Licensed CC BY.

B

Bremen, Staatsarchiv der Freien und Hansestadt Bremen

2-R.11.ff. (Akten der Islandfahrer)

Five bifolios

21x33cm

Paper

Outer bifolio worn, almost ripped at the fold.

Modern foliation in pencil 198-207.

Draft

High German

Note on the back: Instructio an die konnigl. maytt. zu Dennemarcken, secr(etario) Bisterfeldt mitgeben, wegen der haffen in Ißlandt. Datum 14 novembris anno etc. 91.

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K

Copenhagen, Rigsarkivet

Særligt stillede landskaber og unionsriger: D 11 Island og Færøerne, Pakke 26 (Supplement II, no. 18a)

Four bifolios

21x32,5cm

Paper

Bound with a red and a white thread, end covered by seal.

Final version

High German

This version is undated.

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Instruction waß ann die kunigliche maytt. zu Dennemarckenn, oder deroselben verordenten hern reichs rähten, ein erbar raht der stadt Bremenn, ihrem secretario Daniel Bisterfeldt, underthenigst zu werbenn, aufferlegt unnd befohlenn.

Anfenglich soll unser secretarius, negst geburlicher undt unterthenigster dancksagung gnedigst verstatteter audientz, ihr kun. maytt. oder deroselbenn verordentenn furtreffentlichenn reichs rähten, unsere unterthenigste unnd gantzwilligste dienste bestes fleißes vermeldenn, unnd donebenn ihr kun. maytt. oder denn hern reichs rähtenn unterthenigst berichtenn, welcher maßenn ihr kun. maytt. denn 7.en may dieses itzlauffenden 91. jhares datirtes schreibenn1, von wegenn einer haffenn in Ißlandt, darauff hiebevorn unser burger Martin Losekann, kunigliche concession unnd begnadigung2 erlangett, nebens einvorschloßener Daniel Elerßenn von Hamburg supplication3 unß allererst den [..]4 octobris unnd also gantzer funff monat nach dato solchs kuniglichenn schreibenn uberandtwortet wordenn, das wyr dann mitt geburender reverentz unterthenigst empfangenn, verlesenn unnd unsern burger, denen solchs principaliter concernirte, unnd anginge, ihre gelegenheitt dorauß zubedenckenn unnd in acht zuhabenn, behendigett unndt zugestellett.

Ob nun woll dieser sachenn halbenn, ihr kun. maytt., unnd deroselbenn furtreffentlichen rähtenn, die ohne das mit kuniglichenn unnd anderen hohenn geschefftenn genugsamb beladenn, wyr gantz ungern weiter bemuhenn wollenn, dannoch aber weiln sowoll wir, alß auch bemelte unsere burgere auß angeregter Daniell Eilers vermeinter supplication befunden, daß derselbe nicht allein ihr kun. maytt. der sachenn beschaffenheitt viel zu milde unnd ungleich, berichtet sonderen auch unsere burgere vast unbedachtsamer weyse angegebenn, unnd dardurch sie vonn ihrer narung zuerdringenn gemeinett.

So hettenn wir alß die wir dannoch unsere burgere ambts unnd obrigkeit halben in ihren rechtmeßigenn sachenn soviell muglich furzutrettenn, unß schuldig erachteden, keinenn umbgangk haben konnenn, ihr kun. maytt. dorauf einen bestendigenn bericht damitt ihr kun. maytt. unnd deroselbenn hochweisenn rähte, dermaln eins hinter den rechten wahren grundt dieser sachenn kommenn, unnd die unsere auch nicht in ungeburlichen vordacht gezogenn werdenn muchtenn, unterthenigst thuenn zulaßenn mitt unterthenigster bitte, ihr kun. maytt. unnd deroselbenn hochweisenn rähte, gnedigst unnd großgunstiglich geruhenn, solchen unsern gegenbericht in kurtz anzuhorenn, unnd dorauf mit gnedigstem, unnd gunstiglichem bescheide gnedigst zuverhelffenn.

Unnd hettenn nun, mehr berurtes Daniel Elerß vermeinte supplication so (die dann nach gelegenheitt zuverlesenn ubergebenn werdenn kann) furnemblich dahin gericht sein befundenn.

Erstlich alß daß unser burger Martin Losekann furmalß die having Bernfiortt fur oistenn in Ißlandt gelegenn so nuhmehr ihme Elerßenn zubesiegelen verurlaubt unnd vonn den unsern mitt einem unbekantenn name Oistfiortt in Oistfiortt sußell genandt wordenn, ohne habender kuniglichen bewilligung eigenthetlicher weise, alß wann er dieselbigenn durch lagigenn gebrauch praescribiret zubesiegelenn, sich unterstandenn habenn solle.

Weill aber furs ander, der unser woll vermerckenn konne, daß solchs in die lenge sich nicht thuenn laßenn wolte, so hette er newlich unnd wie ihme Elers die have Bernfiortt bereitt zubesiegelenn vergunstigett auf unsere furschriftt, umb eine havenn Oistfiortt in Oistfiortt sußell, die eines unbekantenn newerdachteten namens were, angehaltenn, aber auff empfangenen bericht, daß mir zwene haven alß Wapenfiortt, unnd Bernfoyrt vor osten belegen solte er einen paß auff Wapenfoyrtt, erlangt habenn, jedoch alß ihme derselbige folgendes wieder aufgeschriebenn denn kuniglichen paßbrieff radirt oder radiren lasßenn, vor Wapenfiortt Oistfiortt gesetzet, unnd damit unterm schein kuniglichenn paßes auf die havinge Bernfiortt ihme zu schadenn, vorfang unnd nachteill gesiegelt unnd, die besten wahre an sich gebracht.

Unnd dann vors dritte, alß unser burger gleichsfals sich besorgenn mußenn, das er mitt solchem brieff auch nicht vortkommenn konnenn, unnd etwa vernommenn, daß er Elers mitt seinem schiffe verschlagenn gewesenn, hette er sich solcher gelegenheitt gebrauchett, und sich seine Elerßen zuvor erlangte haven Bernfiortt unter vorigenn ertichtetem name Oistfiortt in Oistfiortt sußell zuschreibenn laßenn.

Alß viel nun dem erstenn punct alß das unsere burgere die havinge Oistfiortt, so er Bernfiortt nennett ohne kunigliche paß besiegelt habenn solte, anlangett, darann sein ihr kun. maytt. unndt deren hochweisenn rähte viel zu milde berichtett, unnd soll mitt versiegeldenn kuniglichen paßbrievenn anders erwiesenn werdenn, eß hette aber hirumb zu mehrer nachrichtung diese gelegenheitt, daß fur oistenn unterschiedtliche havenn belegenn, darunter dan auch Wapfenfiortt, Oistfiortt in Oistfiortt sußell unnd Bernfiortt gerechnett werdenn, nun haben aber etzliche Bremische burgere alß Berendt Losekann, so eine tein altermann unnd andere seinen mittconsorten und vorfaren die havinge Oistfiortt davon die ladelstatte Fulwick geheißenn, lenger dann fur achtzig jharen continue nach einander auff kunigliche concession unnd begnadigung besiegelt ihr heuser unnd bodenn, so dar noch an itzo stehenn gebauwett, unnd wie der zeitt alß die unsere der orther erstlich hingesiegeltt, noch keine andere schiffe daselbst ihre fartt gehabt sowoll mit den leutenn so bey Bernfiortt alß Oistfiortt wonen, ihre aufrichtige redeliche handelung gepflogenn, unnd denselbigenn allerhandt dienlich wahre, so sie zu ihres leybens unterhaltung vonnotenn sowoll in teurenn alß anderen beßeren unnd wolfieleren zeittenn, zugefurett unnd umb einen zimblichenn werdt zukommen laßenn, also daß dieselbige sich nichtt allein nicht zubeclagenn gehabtt, sondern sich vielmer bedanckenn, auch hinfuro mitt ihnen ihre handtierung zutreibenn begerenn, unnd ihr kun. maytt. sie dabey gnedigst zubeschutzen unterthenigst bittenn, zuvorab weyln gemelte unsere burgere ihnen alß ihr kun. maytt. unterthon redeliche und unverfelschete wahre, wie gemelt, zufurenn, auch diesenn vortheill erzeigenn, das sie sonderlich kleine schiffe auff ihre unkostung zurichtenn unnd machen laßenn, damitt sie uber etzliche meile den visch vonn e. kun. maytt. unterthonenn abholenn, welchenn sonsten die Ißlander mitt ihren großenn beschwer uber landt ann die havinge bringenn, unnd andere wahr so sie zu ihrer notturfftigenn unterhaltung notig, wiederabholenn mustenn.

Inmaßenn ihr kun. maytt. auß denn originalen der Ißlandeschenn alß auch etzlicher unser Bremischen burger zuegnuß unnd kundtschafft, so mitt A.5 B.6 gezeichnett, gnedigst weiter zuvernemenn.

Daß aber die unsere solche orther nicht eigens furnembs, wie der Hamburger unerweißlich furgebenn darff, besiegeltt, solchs werdenn die kunigliche paße unnd register, uber den zollenn Ißlandt, welchen die unsere allemall erlegtt, genugsamb außweisenn dohin mann sich gezogenn unnd referiret haben will, unnd kann nun vor dießmall sonderlich noch mitt einem kuniglichen paß, so anno etc. 76 weilandt kunig Friederich hochstmiltister gedechtnuße unter deroselbenn kuniglichen handt unnd siegell auff unsern burger Christoff Meiger, weill der vorige paß7 durch des schiffers verwarlosung etwas mangels bekommenn, gnedigst erneuwertt, in originali bestetigt wurdenn.8

Auß welchen kuniglichenn paßbrieffe dann nebenn vorigenn auch dieses zuersehenn, daß nicht alleinn unsere burgere vor demselbenn auch noch andere paß gehabtt, sondern auch das ebenn der zeitt unns vor etzliche zwantzig jharen bereytt diese havinge darumb ann itzo der streitt furfeltt, Oistfiortt in Oistfiortt sußell genennett, unnd dorauf vonn den unsern dieselbige havinge ohne menniglichs verhinderung besiegeltt wordenn, welchs dann sovielmehr auch dorauß erscheinett unnd gewiß gemacht wirdt, daß in itzberurten kuniglichen paßbrieff diese havinge Oistfiortt auch Papie genandt wirde, nun sey aber Papie einn eilandt so bey der Oistfiortt so nahentt liege, das mann dabey hinein ann die have siegelenn muß, unnd dahero umb mehrer gewißheitt willen dieser havinge dieselbige von solchem eilande auch Papie genantt wordenn, derowegenn dann ein gantz ungegrundetes des Hamburgers furgebenn, daß er beim andern funament seines vermeinten intents ergestrouwett, daß der name der havinge Oistfiortt nun erst newlich vonn denn unseren zu dem grunde erdachtt wordenn, daß sie unter solchem schein eines unbekanten namens die havinge Bernfiortt ann sich bringenn muchtenn.

Dann woferne die havinge so vonn den unsern Oistfiortt genant, eben Bernfiortt wie der Hamburger furgibtt, sein solte, so wolte je darauß alß eine nottwendige sequel erfolgenn, daß nicht die unsere ihme Elerßenn ann seiner erstlich vor zweyen jharen erlangter havinge beeindrechtigett, sonderen das er denn unseren die havinge, welche sie nun so lange jhar auff kun. maytt. concession besiegelt, abhendich zumachenn und vonn ihrer narung zuverdringenn furhabens gewesenn unnd noch.

Da eß aber auch unterschiedliche havinge sein, so hette jeder Hamburger billich mitt seiner havinge fur lieb zunemen unnd sich dabey nicht gelustenn zulaßenn die unsere ohne ursach allein umb seines eigenn suchtigenn vortheils willen und damitt er desto baß mit den armenn leutenn nach seinen gefallenn handelen unnd mitt wahr, unnd andern, zur ungebur ubersetzenn mugenn, in maßen er unnd seine mit consorten solchs bereitt nicht unverholenn angefangenn, gentzlich zuvertreibenn.

Unnd wirdt hiebey unsern burgern zur ungebur vonn den Hamburger furgeworffen alß das sie bey außbringung des vor zweyen jharen erhaltenenn paßes9 umb die havinge Wapenfiortt angehaltenn unnd folgendes den brieff radiret oder radiren laßenn unndt unterm schein solchs paßes auff seine Eylerßen erlangte havinge Bernfiortt geheisenn, gesiegelt habenn sollenn, dann vonn ihnenn zu keinen zeitten mitt dem aller geringsten beygebracht werden konte, daß die unsere jemals umb die havinge Wapenfiortt, sondernn allein umb Oistfiortt in Oistfiortt sußell, darauff die kuniglichen paß gelautet, angehaltenn, wie solchs unsere ann die kun. maytt. ergangene intercessionschreibenn10 außweisenn wordenn, alß aber der zeitt auß einem mißverstande vor das wortt Oistfiortt in Oistfiortt sußell, Wapenfiortt in Oistfiortt sußell gesetzett wordenn, unnd aber ein solches der zeitt bey der kuniglichen cantzley angezeigtt sey von Georgio Heylenrich11 alß der den paß geschriebenn das wortt Wapenfiortt in das wort Oistfiortt, nachdem alten und jetz producirten paß so ihme daßmaln auch furgelegt, geendertt wordenn, daran dan unsers unterthenigenn verhoffens ermelte unsere burgere nicht zuviell sondern allein das gethonn und verrichtet waß der sachenn notturfft erfurderenn thete inmaßenn dann ein solchs weiter alß angeregter haven Wapenfiortt halben ein kuniglich schreibenn an uns gelanget in unser beandtwortung ann die kun. maytt. außgefurett wordenn, daruf sich unser secretarius dann referiren auch auff denn notfall davon glaubwirdige copien produciren unnd furbringen soll.

Nachdem aber solche unsere beandtwortung ebenn umb die zeitt alß die kun. maytt. auß Schottlandt, item der hertzog vonn Braunschweig unnd andere furstenn unnd heren bey ihr kun. maytt. angelangt, einkommenn, also daß daßmalen solcher undt anderer eingefallener gelegenheitt halber ihr kun. maytt. resolution nicht erfolgett, undt unser burger inmittels seinem habendem paß zufolge in namen gottes nach Ißlandt die havinge Oistfiortt in Oistfiortt sußell nicht aber auf Bernfiortt, wie mehrgedachter Eilers zum ungleichen bericht einbracht, gesiegelt unnd doselbst seinen handell alß vormals zu großen der leute danck unnd vortheill getriebenn. Dabey aber woll vermerckett, das die Hamburger damit umbgingen, die unsere zur ungebuhr auß ihren handell unnd wandell zuentsetzenn.

Alß hettenn nachgehents wir uns unsere burger ab dohinn geachtett, das ihr geburnuß sein wolte zuvorkommenn der unseren allerhandt beschwernuß, ihr kunig. maytt. vorigenn vorlauff der sachenn zuerinneren unns umb newe kunigliche begnadigung unterthenigst zubittenn unnd anzuhaltenn, daruf dann auch ihr kun. maytt. gnedigst geruhett, die unsere mitt newen begnadigung zuversehenn.

Unnd hettenn zwer unsere burgere nicht vonnotten gehabt bey außbringung solchs paßes, die gelegenheitt warzunemenn, daß er Elers in der sehe verschlagenn gewesenn etc. auch nicht gegenwertig sein konnenn, sintemaln gott lob diese sache den hellenn mittag woll leidenn konte unnd wir und unsere burgere nicht liebers wunschenn muchten dan das der Hamburger daßmalen, oder auch noch zur stette were, unnd mann also ihm ihr kun. maytt. unnd deroselben furtreffentlichenn rähten gegenwartt die sache zur notturfft furbringenn mugenn, alß soltenn, wolß gott, ihr kun. maytt. sowoll alß die hern rähte in der thatt spurenn und erfaren daß die unsere nicht hinter ihme den Hamburgern, wie er ungegrundet furgegebenn, sondern der Hamburger hinter den unsern hergewesenn, unnd auß ihrer narung die sie solange jhar auf kunig. begnadigung, unnd erlegung geburlichs zollens in Ißlandt gebraucht, fursetzlich zuentsetzenn, unnd dieselb durch ungleichenn bericht an sich zubringenn, zum hochstenn angelegenn sein laßenn.

Wann dann nun diesen allenn also unnd nicht anders, der Hamburger auch ein solchs wieder die kundtbare notoritet, unentferbett nicht laugnenn konne, unnd da er gerne wolte dannoch durch die angezeigte umbstende deßen uberweisett ist, daß unsere burgere nun vor soviel langenn und undencklichenn jharen fur ostenn ihr fahrtt gehabtt, daß auch ebenn der orth, den sie besiegelt, Oistfiort in Oistfiortt sußell oder Papie (welchs dann ein eilandt so bey Oistfiordt ligt ist) genennett, unnd also nicht ein neuw erdichteter name iß, noch auch darunter die havinge Bernfiortt verstandenn werdenn kann, zu deme auch das sich die unsere ann solchem orthe, wie ihne alle furnembte Ißlandische unterthann rumblich zeugnuß gebenn aufrichtig, redelich friedtsamb unnd woll verhaltenn gut unstraffbare unnd mehr wahre alß die Hamburger dohinn gebracht, sich auch rechter gewicht unnd maß gebrauchett, also daß die Ißlandische selbst bittenn unnd begerenn, daß die unsere bey ihrer handelung gelaßen werden muchten, unnd uber solches alles unsere burgere mitt schuldenn unnd wiederschuldenn der orther der maßenn verbundenn werenn, das sie ohne eußersten ihren verdarb, schadenn, unnd nachteill sich dieses handels furnemblich, weiln sie von jugentt auff, deßelbigenn gewonett, unnd ein anders sich zu erneren nicht erlernett, nicht eußerenn noch enthalten konnenn.

Alß soll unser secretarius bey ihr kun. maytt. unnd deren furtreffendlichen rähtenn unterthenigst suchenn bitenn unnd anhaltenn, daß ihr kun. mayt. auch herl. unnd gunsten ein solchs alles gnedigst unnd gunstiglich erwegen, unnd demnach nicht gestattenn, das die unsere also vonn den Hamburger umb seines eigensuchtigenn vortheils willen, ohne einige rechtmeßige ursache vonn ihrer narung verdrungenn werden sollen, sondern vielmehr gnedigst geruhen wollen die unsere bey angeregter havinge Oistfiortt in Oistfiortt sußell, davon die ladelstede da der unsern bodenn stehenn, Fulwick genennett wirdt nichtt allein gnedigst zuschutzenn und zuhandthabenn, sondern auch dem Hamburger sich dieser haven zuenthaltenn unnd ann seiner begenugenn zulaßenn, gnedigst bevehlenn unnd auferlegenn zulaßenn.

Solchs unnd alle kunigliche gnade thetenn zu ihr kunig. maytt. wyr uns unterthenigst getrostenn also auch zu ihrer maytt. hochweisen rähten dienst unnd freundtlich versehen, unnd weren eß umb dieselb (die wir hiemitt in dem gnadenreichenn schutz gottes des almechtigenn zu langwiliger frischer, unnd frolicher leibes gesundtheitt gluckseliger, und friedtfertiger regierung, unnd allem kuniglichem wolstande gantztrewlich empfehlenn) bestes unsers vermugens und fleißes unterthenigst, unnd freundlich zuverdienenn, jeder zeitt bereit und willig etc.

Unnd deß zu mehrer urkundt habenn wir burgermeistere unnd raht obbemelt unser stadt secret, hierunter aufs spacium wißentlich laßenn truckenn, nach christi unsers liebenn herrn unnd heilandes geburtt, im funffhundertt, unndt ein unnd neuntzigstem jhare, den viertzehenden dag des monats novembris etc.

Transcript by Bart Holterman, 2017